Rechtsbegriff · Redaktion
Selbstanzeige (Steuerhinterziehung)
ra.de Redaktion
ra.de Redaktion (Rechtsstand 2026-07-03)
Redaktioneller Beitrag · ra.de Redaktion
Rechtsstand: 03.07.2026 (2026-07-03) · Leitnorm: § 371 AO
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Die Selbstanzeige ist der gesetzliche Weg, bei einer Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Wer nach § 371 Absatz 1 AO („Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung“) gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen ergänzt oder die unterlassenen nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen, mindestens aber zu allen innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.
Wann es zu spät ist (§ 371 Absatz 2 AO)
Straffreiheit tritt nach § 371 Absatz 2 Satz 1 AO unter anderem nicht ein, wenn vor der Berichtigung
- eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO („Prüfungsanordnung“) bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung,
- die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist,
- ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder zu einer Nachschau erschienen ist,
- eine der Taten bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste.
Hinterziehung über 25.000 Euro (§ 371 Absatz 2, § 398a AO)
- Straffreiheit tritt nach § 371 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 AO auch dann nicht ein, wenn die verkürzte Steuer oder der erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 Euro je Tat übersteigt, und nach Nr. 4 nicht bei bestimmten besonders schweren Fällen.
- In diesen Fällen wird nach § 398a Absatz 1 AO („Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen“) von der Verfolgung abgesehen, wenn der Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern und die dort genannten Zinsen entrichtet und zusätzlich einen Geldbetrag an die Staatskasse zahlt: 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis 1.000.000 Euro und darüber 20 Prozent.
Fundstellen und Rechtsstand
- § 371 AO („Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung“), Rechtsstand: 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199)
- § 196 AO („Prüfungsanordnung“), Rechtsstand: 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199)
- § 398a AO („Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen“), Rechtsstand: 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199).
Gesetzliche Fundstellen (Rechtsstand 2026-07-03)
- § 371 AO („Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung“) · Rechtsstand 03.07.2026 (2026-07-03)
- § 196 AO („Prüfungsanordnung“) · Rechtsstand 03.07.2026 (2026-07-03)
- § 398a AO („Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen“) · Rechtsstand 03.07.2026 (2026-07-03)
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Selbstanzeige (Steuerhinterziehung), ra.de · Rechtsstand: 03.07.2026
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