Landgericht Memmingen Beschluss, 28. Aug. 2018 - 44 T 929/18

bei uns veröffentlicht am28.08.2018
vorgehend
Amtsgericht Neu-Ulm, 1 K 21/14 (2), 06.06.2018

Gericht

Landgericht Memmingen

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 1 vom 21.06.2018 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm - Abteilung für Zwangsversteigerung - vom 06.06.2018 (Az. 1 K 21/14 (2)) wird kostenfällig als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 117.500,00 € festgesetzt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars ... Neu-Ulm, vom 25.03.1998, UR-Nr. ... über 365.000,00 Deutsche Mark (186.621,54 €). Der Notar Dr. ... Neu-Ulm, als Amtsnachfolger des Notars ... schrieb die Vollstreckungsklausel am 23.09.2010 auf die betreibende Gläubigerin unter Bezugnahme auf die im Grundbuch eingetragene Abtretung der Grundschuld auf die betreibende Gläubigerin um. Die Grundschuldbestellungsurkunde und die Umschreibung der Vollstreckungsklausel wurde den Schuldnern ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunden jeweils am 08.10.2010 zugestellt.

Auf dieser Grundlage beantragte die Gläubigerin unter dem 05.04.2014 (Bl. 1/2 d.A.) die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Schuldner in Neu-Ulm - .... Das Amtsgericht Neu-Ulm ordnete mit Beschluss vom 17.03.2014 (Bl. 3/5 d.A.) antragsgemäß die Zwangsversteigerung des im Grundbuch des Amtsgerichts Neu-Ulm für ... Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes an. Mit Beschluss vom 20.11.2014 (Bl. 114/115 d.A.) wurde der Verkehrswert des beschlagnahmten Grundbesitzes auf 235.000,00 € festgesetzt.

Mit Verfügung vom 27.03.2018 (Bl. 645/646 der Akte) bestimmte das Amtsgericht Neu-Ulm Termin zur öffentlichen Versteigerung auf den 23.05.2018. Diese Terminsbestimmung wurde in der Neu-Ulmer Zeitung sowie am 28.03.2018 (zu Bl. 650 der Akte) im Internet bekannt gemacht. Zudem erfolgte am 29.03.2018 der Aushang an der Gerichtstafel. Mit Verfügung vom 23.04.2018 (Bl. 656 der Akte) machte das Amtsgericht Neu-Ulm Mitteilung gemäß § 41 ZVG.

Am 23.05.2018 teilte der Schuldner zu 1) telefonisch mit, dass die Umfinanzierung unmittelbar vor dem Abschluss stehe und bat um Absetzung des Termins. Mit Schriftsatz vom 23.05.2018, beim Amtsgericht Neu-Ulm eingegangen am selben Tage (Bl. 673 der Akte), beantragte der Schuldner zu 1), „einen separaten Zuschlag des Vergütungstermins zu bekommen.“

In dem Versteigerungstermin vom 23.05.2018 (Niederschrift Bl. 675/677 der Akte, Anlagen Bl. 668/672 der Akte) forderte die Rechtspflegerin um 14:25 Uhr zur Abgabe von Geboten auf. Das Meistgebot wurde durch die späteren Ersteher mit 164.500,00 € abgegeben. Um 14:57 Uhr verkündete die Rechtspflegerin den Schluss der Versteigerung. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde bestimmt auf den 06.06.2018.

Am 06.06.2018 (Vermerk Bl. 680 der Akte) teilte der Schuldner zu 1) mit, dass er mit einem Mitarbeiter der betreibenden Gläubigerin telefoniert und eine unmittelbar bevorstehende Ablösung angekündigt habe. Daraufhin habe der Mitarbeiter der betreibenden Gläubigerin eine entsprechende schriftliche Erklärung einer anderen Bank eingefordert. Wegen des in Kürze beginnenden Verkündungstermin erreiche er jedoch keine Sachbearbeiter der ablösenden Bank mehr. Die Rechtspflegerin gab dies in dem Termin zur Verkündung (Niederschrift Bl. 681/682 der Akte) bekannt. Die im Termin anwesenden Vertreter der betreibenden Gläubigerin bewilligten keine Einstellung. Daraufhin verkündete das Amtsgericht Neu-Ulm um 09:25 Uhr den Zuschlagsbeschluss vom 06.06.2018 (Bl. 683/685 der Akte), mit dem das Beschlagnahmeobjekt an die Ersteher zu je 1/2 für den bar zuzahlenden Betrag von 164.500,00 € zugeschlagen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner zu 1) ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 09.06.2018 zugestellt.

Mit Verfügung vom 06.06.2018 (Bl. 690/691 der Akte) bestimmte das Amtsgericht Neu-Ulm Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses auf den 11.07.2018.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2018 (Bl. 703/704 der Akte) teilte der Schuldner zu 1) mit, dass er zwischenzeitlich Rechtsrat eingeholt habe und daher um Einsichtnahme in die Verfahrensakte bitte. Das Amtsgericht Neu-Ulm teilte mit Verfügung vom 21.06.2018 (Bl. 705 der Akte) mit, dass dies zum gewünschten Termin nicht möglich sei. Soweit der Schuldner zu 1) konkret ihm fehlende Unterlagen benannt habe, würden diese per Telefax übersandt. Der Schuldner dankte mit Schriftsatz vom 21.06.2018 (Bl. 706 der Akte) für die in guter Qualität übermittelten Kopien und kündigte an, gegebenenfalls weiter notwendige Unterlagen gesondert anzufordern.

Mit weiterem Schriftsatz vom 21.06.2018, beim Amtsgericht Neu-Ulm eingegangen am 22.06.2018 (Bl. 707/708 der Akte), legte der Schuldner „sofortige Beschwerde/Zuschlagsbeschwerde“ ein und beantragte die einstweilige Einstellung des Verfahrens. Zudem kündigte der Beschwerdeführer die Einreichung einer fundierten Beschwerdebegründung an. Das Amtsgericht Neu-Ulm stellte mit Beschluss vom 25.06.2018 (Bl. 709/710 der Akte) die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners zu 1) einstweilen ein und ließ dem Schuldner zu 1) zugleich nach, die Zuschlagsbeschwerde bis 09.07.2018 zu begründen.

Mit Schriftsatz vom 25.06.2018 (Bl. 712/713 der Akte) erbat der Schuldner weitere Unterlagen in Kopie. Dieser Bitte kam das Amtsgericht Neu-Ulm mit Verfügung 26.06.2018 (Bl. 713 Rückseite der Akte) nach. Mit Schriftsatz vom 09.07.2018 (Bl. 715/720 der Akte) begründete der Schuldner zu 1) die sofortige Beschwerde dahingehend, dass die Rechtsnachfolgeklausel für die betreibende Gläubigerin zu 1) unzureichend sei. Zudem seien verjährte Grundschuldzinsen rechtswidrig zugelassen worden. Ein Zessionar einer Sicherungsgrundschuld könne nur dann aus der Unterwerfungserklärung vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eingetreten sei. Diese Voraussetzung für die Erteilung einer Klausel sei jedoch nicht nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen. Die betreibende Gläubigerin beantragte unter dem 09.07.2018 (Bl. 721 der Akte) die Zurückweisung der vorgebrachten Argumente.

Das Amtsgericht Neu-Ulm entschied mit Beschluss vom 10.07.2018 (Bl. 723/725 der Akte), der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nicht abzuhelfen und die Akte dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass Zuschlagsversagungsgründe nicht vorliegen würden. Soweit der Schuldner die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsklausel rüge, sei das Vollstreckungsgericht an die erteilte Vollstreckungsklausel gebunden. Diesbezügliche Einwendungen könnten allenfalls über die Klauselerinnerung oder eine Klage nach § 768 ZPO geltend gemacht werden. Die Verjährung sei ein materiell rechtlicher Einwand, der nicht im formellen Versteigerungsverfahren zu prüfen sei. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss sei einstweilen eingestellt worden. In dem Verteilungstermin vom 11.07.2018 (Niederschrift Bl. 727/728 der Akte, offenkundig irrtümlich datiert auf 11.01.2017) erklärte das Amtsgericht Neu-Ulm den Teilungsplan für endgültig und setzte dessen Ausführung bis zur Rechtskraft des Zuschlages aus.

Der Schuldner zu 1) legte mit Schriftsatz vom 15.07.2018 (zu Bl. 740 der Akte) Klauselerinnerung ein und begründete diese im Wesentlichen mit dem aus seiner Sicht fehlenden Abschluss eines Sicherungsvertrages der neuen Gläubigerin. Weiter nahm der Schuldner mit Schriftsatz vom 16.07.2018 (zu Bl. 740 der Akte) zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung und wies darauf hin, dass der Zuschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen sei. Nachdem die Unterlagen über die Rechtsnachfolge nicht zusammen mit dem Titel und der Klausel zugestellt worden seien, hätte das Verfahren bereits nicht angeordnet werden dürfen. Weiter verhielt sich der Schuldner zur Frage der Verjährung und legte dar, dass ihn an etwaig verspätetem Sachvortrag kein Verschulden treffe, da er sich erst nunmehr habe beraten lassen.

Das Beschwerdegericht ließ den Beteiligten mit Verfügung vom 20.07.2018 (Bl. 742 der Akte) nach, zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen. Die Ersteher baten mit Schriftsatz vom 25.07.2018 (Bl. 749 der Akte) darum, dem Antrag des Schuldners zu 1) nicht stattzugeben und die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss abzulehnen. Die betreibende Gläubigerin beantragte unter dem 26.07.2018 (Bl. 750 der Akte) ebenfalls die Abweisung der Anträge des Schuldners. Der Schuldner zu 1) nahm unter dem 02.08.2018 (Bl. 751/752 der Akte) Stellung und legte die bereits übersandten Schriftsätze erneut vor. Am 20.08.2018 übersandte der Schuldner zu 1) einen Schriftsatz an das Amtsgericht Neu-Ulm von jenem Tage zur Kenntnis, in welchem er nach dem Sachstand des Klauselerinnerungsverfahrens anfragte.

Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 27.08.2018 der Kammer zur Entscheidung übertragen.

II.

Die statthafte (§ 97 Abs. 1 ZVG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 06.06.2018 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zur Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die zutreffende und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftete Begründung des Amtsgerichts Neu-Ulm aus dem angegriffenen Beschluss vom 06.06.2018 sowie aus dem zugehörigen Nichtabhilfebeschluss vom 10.07.2018, die sich das Beschwerdegericht nach Prüfung jeweils zu Eigen macht.

Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

In § 100 ZVG sind die Gründe, auf die eine Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss gestützt werden kann, abschließend genannt. Dabei sind von Amts wegen gemäß § 100 Abs. 3 ZVG nur die in § 83 Nr. 6 und 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe zu berücksichtigen; alle übrigen, in § 100 Abs. 1 ZVG aufgezählten, statthaften Beschwerdegründe sind nur in dem Umfang zu beachten, in welchem sie von dem Beschwerdeführer geltend gemacht werden und ihn persönlich betreffen (§ 100 Abs. 2 ZVG). Im Übrigen muss der Versagungsgrund bei Verkündung des Zuschlags vorgelegen haben; maßgeblich ist der Sachverhalt, der dem Vollstreckungsgericht bis zu diesem Zeitpunkt unterbreitet worden war; ein Nachschieben von Gründen in der Beschwerdeinstanz ist ausgeschlossen (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl. 2016, § 100 Rn. 2.4).

Ein von Amts wegen gemäß § 100 Abs. 3 ZVG zu prüfender Beschwerdegrund ist nicht gegeben. Zunächst liegt kein Verstoß gegen § 83 Nr. 7 ZVG vor, da ausweislich der Niederschrift vom 23.05.2018 die (halbe) Bietstunde gemäß § 73 Abs. 1 ZVG eingehalten wurde und ausweislich des sich bei den Akten befindlichen Nachweises über die Veröffentlichung der Terminbestimmung die Frist des § 43 Abs. 1 ZVG gewahrt wurde.

Auch eine Verletzung des § 83 Nr. 6 ZVG ist nicht gegeben. Zwar weist der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass insoweit das Fehlen von Vollstreckunsgvoraussetzungen berücksichtigungsfähig ist (vgl. Stöber, a.a.O., § 83 Rn. 4.1 lit. c). Dies umfasst jedoch nicht die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Vollstreckungsklausel, sondern vielmehr nur die Frage, ob eine Vollstreckungsklausel vorliegt oder nicht. Eine Vollstreckungsklausel für die betreibende Gläubigerin liegt vor. Das Vollstreckungsgericht und damit auch das Beschwerdegericht sind in dem vorliegenden Verfahren an die erteilte Klausel ohne Möglichkeit der inhaltlichen Überprüfung gebunden (vgl. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 750 Rn. 22). Diese Klausel wurde den Schuldnern ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunden am 08.10.2010 zugestellt.

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die fehlende Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden Urkunden rügt, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Zustellung dieser Unterlagen aufgrund der am 02.08.2007 erfolgten Eintragung der Abtretung von der Bayerischen Vereinsbank an die beitreibende Gläubigerin in das Grundbuch entbehrlich war (§ 799 ZPO). Dementsprechend wird in der Klausel ausdrücklich auf die Eintragung der Abtretung im Grundbuch abgehoben. Auf die durch den Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2012 (Az. V ZR 237/11) kommt es daher im Vollstreckungsverfahren nicht an.

Auch der Einwand der angeblichen Verjährung der zu vollstreckenden Forderung kann dem Beschwerdeführer in dem vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Dieser materiellrechtliche Einwand kann nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern allenfalls im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.

Der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss war nach alledem der Erfolg zu versagen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (vgl. Stöber, a.a.O., § 99 Rn. 2.5).

Gegen diese Entscheidung war gemäß § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Einwandes der fehlenden Zustellung der Unterlagen über den Eintritt des neuen Gläubigers in den Sicherungsvertrag bei Abtretung einer Grundschuld im Rahmen der Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss bislang - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und diese Frage für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung erlangen kann.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. 3 ZPO. Das Interesse der Schuldner an der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses, mit dem sie ihr Eigentum an dem Grundbesitz verlieren würden, wird durch dessen Verkehrswert bestimmt (vgl. LG Frankenthal, Beschluss v. 13.6.2012, 1 T 61/12). Der Verkehrswert wurde auf 235.000,00 € festgesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer Miteigentümer zu 1/2 ist, war der Beschwerdewert auf den hälftigen Verkehrswert festzusetzen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Memmingen Beschluss, 28. Aug. 2018 - 44 T 929/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Memmingen Beschluss, 28. Aug. 2018 - 44 T 929/18

Referenzen - Gesetze

Landgericht Memmingen Beschluss, 28. Aug. 2018 - 44 T 929/18 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 83


Der Zuschlag ist zu versagen: 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzela

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 100


(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. (2) Auf einen Grund, der nur das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel


Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen E

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 43


(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbe

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 97


(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erlosche

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 73


(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 41


(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen. (2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt. (3) Als Beteiligte gelte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge


Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des

Referenzen

(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.

(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Beschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlags jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 an die Stelle des Bieters treten soll.

(2) Im Falle des § 9 Nr. 2 genügt es, wenn die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Rechts bei dem Beschwerdegericht erfolgt.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.