Verkehrsunfall: Überfahren der Wartelinie durch den Vorfahrtberechtigten

bei uns veröffentlicht am28.11.2011

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Wartelinie empfiehlt dem aus untergeordneten Straße kommenden Verkehr, an der durch die Linie markierten Stelle zu warten und Vorfahrt zu gewähren-AG Lemgo vom 01.07.11-Az:18 C 95/11
Eine Wartelinie empfiehlt dem aus einer untergeordneten Straße kommenden Verkehr, an der durch die Linie markierten Stelle zu warten und Vorfahrt zu gewähren. Auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Wartelinie besteht dagegen kein Vorfahrtsrecht des vorfahrtsberechtigten Verkehrs.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) Lemgo, dass über die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zu entscheiden hatte. Ein auf der vorfahrtberechtigten Straße fahrender Linienbus wollte in eine direkt nach der Kreuzung liegende Bushaltestellenbucht einbiegen. Dabei überfuhr er im Kreuzungsbereich die Haltelinie der untergeordneten Straße um ca. 90 cm. Es kam zum Zusammenstoß mit einem Pkw, der sich in der untergeordneten Straße der Haltelinie näherte.

Zur Überzeugung des Gerichts ist der Verkehrsunfall jeweils zur Hälfte durch die beiden Beteiligten verursacht worden. Die Verursachungsbeiträge seien danach zu bemessen, inwieweit der Betrieb der Fahrzeuge in der konkreten Unfallsituation im Einklang oder im Widerspruch zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestanden habe. Grundsätzlich sei dabei von gleichwertigen betriebsbedingten Verursachungsbeteiligungen auszugehen. Je nach Anzahl und Gewicht der jeweiligen Verkehrsverstöße variiere auch der Anteil der beteiligten Fahrzeuge an der Verursachung eines Unfalls. Vorliegend habe der Busfahrer gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen und dadurch die Betriebsgefahr des Busses erhöht. Er hätte die Haltelinie nicht überfahren dürfen. Zum einen habe er auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Linie kein Vorfahrtsrecht. Zum anderen hätte er mit dem Herannahen von Querverkehr rechnen und seine Fahrweise daran anpassen müssen. Demgegenüber habe der Pkw-Fahrer seinen Wagen noch in einer Vorwärtsbewegung gesteuert, als der Bus vor ihm in die Bushaltebucht einlenkte und ihn dabei bereits auf einer Länge von etwa 15 Metern passiert hatte. Der Pkw-Fahrer hätte früher abbremsen müssen, da der Bus rechtzeitig sichtbar gewesen sei. Damit seien die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gleich groß (AG Lemgo, 18 C 95/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:


AG Lemgo: Urteil vom 01.07.2011 - Az: 18 C 95/11

Eine Wartelinie (Richtzeichen 341 im Sinne der lfd. Nr. 23 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) empfiehlt dem aus einer untergeordneten Straße kommenden Verkehr, an der durch die Linie markierten Stelle zu warten und Vorfahrt zu gewähren.

Auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Wartelinie besteht ein Vorfahrtsrecht des vorfahrtsberechtigten Verkehrs nicht.

Überfährt ein auf der vorfahrtsberechtigten Straße geführter Linienbus die an einer Straßenkreuzung für den untergeordneten Verkehr vorgesehene Wartelinie, um in eine unmittelbar hinter der Kreuzung gelegene Bushaltestellenbucht einzufahren, so muss er bei gebotener Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) mit dem Herannahen von Querverkehr aus der untergeordneten Straße rechnen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 607,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 132,66 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 120,66 € seit Rechtshängigkeit der Klage am 12.05.2010 und auf Auslagen in Höhe von 12,00 € seit Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift am 16.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen ihn durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Seat Alhambra, die Beklagte zu 1) Halterin eines etwa 18 Meter langen Gelenk-Omnibusses.

Am 30.09.2009 kam es um 7.26 Uhr in R1. zu einem Verkehrsunfall, an dem beide Fahrzeuge beteiligt waren. Die Klägerin fuhr mit ihrem Seat auf der Straße N1. Richtung B1. Straße. Die Straße N1. mündet in einer T-Kreuzung in die B1. Straße ein. Der Verkehr auf der B1. Straße ist gegenüber den aus der Straße N1. kommenden Verkehrsteilnehmern vorfahrtsberechtigt. Unmittelbar rechts von der Kreuzung schließt sich die Einbuchtung für eine Bushaltestelle an. Die Sicht an der Kreuzung ist für die aus der Straße N1. kommenden Fahrzeuge durch Hecken zu beiden Seiten behindert. An der Kreuzung ist für den aus der Straße N1. kommenden Verkehr eine gestrichelte Wartelinie im Sinne des Richtzeichens 341 (Lfd. Nr. 23 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) markiert. Für die örtlichen Gegebenheiten wird auf die als Anlage zu dem Gutachten des Sachverständigen pp. vom 31.03.2011 vorgelegten Lichtbilder Nr. 1 bis Nr. 6 (Blätter 89 ff. der Akte) sowie auf die Skizzen des Sachverständigen (Blätter 95 und 96 der Akte) Bezug genommen.

Auf der B1. Straße näherte sich aus Sicht der Klägerin von links kommend der Bus der Beklagten zu 1), der von dem Beklagten zu 2) gesteuert wurde. Die Klägerin befand sich in dem Mündungsbereich der Straße N1. und beabsichtigte nach links auf die B1. Straße abzubiegen. Der Beklagte zu 2) steuerte die rechts von der Einmündung gelegene Bushaltestelle an und überfuhr dabei die gestrichelte Wartelinie um etwa 90 cm. Die Klägerin hatte den Bus bereits einige hundert Meter vor seinem Erreichen des Kreuzungsbereichs bemerkt.

In dem Kreuzungsbereich kam es zu der Kollision beider Fahrzeuge. Dabei wurden der Seat an der Front und der Bus rechtsseitig hinter der dritten Achse getroffen. Die Reparatur des Seat verursachte Kosten in Höhe von 1.164,87 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2010 forderte die Klägerin die Beklagten zu der Erstattung der Reparaturkosten sowie zu der Zahlung einer Kostenpauschale auf und setzte eine Frist bis zum 26.03.2010. Die Forderung wurde von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 26.03.2010 zurückgewiesen.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Erstattung der Reparaturkosten, die Zahlung einer Unfallpauschale in Höhe von 25,00 € sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 167,30 €; letzterer Betrag enthält eine Pauschale für die Übersendung der Ermittlungsakte in Höhe von 12,00 €.

Ein von der Klägerin beantragter Mahnbescheid ist der Beklagten zu 1) am 12.05.2010 zugestellt worden. Die klageerweiternde Anspruchsbegründungsschrift ist dem Beklagten zu 2) am 16.07.2010 zugestellt worden. In der Anspruchsbegründungsschrift hat die Klägerin erstmals den Auslagenerstattungsanspruch in Höhe von 12,00 € erhoben.

Die Klägerin behauptet, der Seat habe in einem Abstand von einem Meter vor der gestrichelten Wartelinie gestanden, als sich der Bus näherte. Der Bus habe beim Einfahren in die Bucht der Bushaltestelle eingeschlagen, so dass der hinter dem Gelenk liegende Teil des Busses ausgeschwenkt sei und den stehenden Seat der Klägerin getroffen habe.

Sie meint, das Unfallereignis sei für sie unabwendbar gewesen. Der Beklagte zu 2) habe den Bus schuldhaft zu dicht an ihrem Fahrzeug entlang gelenkt. Deshalb und weil der Beklagte zu 2) die Wartelinie um einen Meter überfahren habe, sei der Unfall allein durch den Betrieb des Busses verursacht worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.189,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2010 zu zahlen und

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 167,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Seat der Beklagten habe in dem Unfallzeitpunkt nicht gestanden, sondern sei vorwärts gerollt. Sie meinen, deshalb und weil die Klägerin den Bus schon weit vor dem Unfall gesehen habe, sei der Unfall allein durch den Betrieb des klägerischen Seat verursacht worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Beiziehung der Bußgeldakte des Landrats des Landkreises Schaumburg zu der Vorgangsnummer 011.12.129012.672 sowie durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen pp. in der öffentlichen Sitzung vom 12.11.2010. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die Sitzung Bezug genommen (Blatt 58 ff. der Akte). Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch das Einholen des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen pp. vom 31.03.2011 (Blätter 78 ff. der Akte). Mit den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 25.05.2011 (Blatt 121 der Akte) und des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 09.05.2011 (Blatt 116 der Akte) haben die Parteien der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt und bis zum 14.06.2011 die Gelegenheit erhalten, Schriftsätze einzureichen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem erkannten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Amtsgericht Lemgo nach §§ 39, 504 ZPO auch dafür örtlich zuständig, den gegen den in R1. wohnhaften Beklagten zu 2) geführten Rechtsstreit zu entscheiden. Wie in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.08.2010 (Blatt 46 der Akte) angekündigt, hat der Beklagte zu 2) in der öffentlichen Sitzung vom 12.11.2010 verhandelt, ohne die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Lemgo zu rügen. Auf die Folgen rügeloser Verhandlung war der Beklagte zu 2) mit Verfügung vom 17.08.2010 hingewiesen worden (Blatt 47 der Akte).

Die Klage ist in dem erkannten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf die Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 582,43 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Absätze 1 bis 3 StVG bzw. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 17 Absätze 1 bis 3 StVG.

Der Seat der Klägerin ist bei dem Betrieb des Omnibusses der Beklagten zu 1), der von dem Beklagten zu 2) gefahren wurde, am 30.09.2010 beschädigt worden. Anhaltspunkte für eine Verursachung des Unfalls durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegen nicht vor. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Reparatur der unfallbedingten Schäden an dem Seat Kosten in Höhe von 1.164,87 € verursacht hat.

Die Klägerin kann von den Beklagten die Erstattung von Reparaturkosten nur in Höhe von (50% x 1.164,87 € =) 582,43 € verlangen, nicht aber in einer darüber hinausgehenden Höhe. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist der Verkehrsunfall vom 30.09.2010 jeweils zur Hälfte durch den Betrieb des klägerischen Seat und durch den Betrieb des Omnibusses der Beklagten zu 1), der von dem Beklagten zu 2) gesteuert wurde, verursacht worden.

Nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG haften die Beklagten der Klägerin nur nach Maßgabe der Umstände, insbesondere nach dem Verhältnis der Beträge, die dem Betrieb des klägerischen Fahrzeugs einerseits und dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) andererseits für die Verursachung des Verkehrsunfalls zuzurechnen sind. Der Unfall ist nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls zu nicht mehr als 50% durch den Betrieb des Omnibusses der Beklagten zu 1) verursacht worden.

Die Verursachungsbeiträge sind danach zu bemessen, inwieweit der Betrieb der beteiligten Fahrzeuge in der konkreten Unfallsituation im Einklang oder im Widerspruch zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestanden hat. Grundsätzlich ist dabei von gleichwertigen betriebsbedingten Verursachungsbeteiligungen auszugehen. Je nach Anzahl und Gewicht der jeweiligen Verkehrsverstöße variiert auch der Anteil des Betriebs der beteiligten Fahrzeuge an der Verursachung eines Unfalls.

Der Beklagte zu 2) hat bei dem Betrieb des Busses gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen und dadurch die Betriebsgefahr des Busses erhöht. Er hat dies nicht im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG unverschuldet getan. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin hat der Bus die gestrichelte Wartelinie im Sinne des Richtzeichens 341 (Lfd. Nr. 23 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) überfahren, als er in die vor der Bushaltestelle gelegene Haltebucht eingefahren ist. Die Wartelinie empfiehlt dem aus einer untergeordneten Straße kommenden Verkehr, an der durch die Linie markierten Stelle zu warten und Vorfahrt zu gewähren. Auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Linie besteht ein Vorfahrtsrecht des vorfahrtsberechtigten Verkehrs nicht. Der Beklagte zu 2) hätte bei gebotener Rücksichtnahme mit dem Herannahen von Querverkehr rechnen und seine Fahrweise daran anpassen müssen. Dies hat er nicht getan.

Auch die Klägerin hat bei dem Betrieb des Seat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Dies erhöhte die Betriebsgefahr des Seat und schließt die Anerkennung eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG aus. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug in einer Vorwärtsbewegung gesteuert, als der Bus vor ihr in die Bushaltebucht einlenkte und den Seat dabei bereits auf einer Länge von etwa 15 Metern passiert hatte. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen pp. vom 31.03.2011 bewiesen.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass anhand der Spuren an den Fahrzeugen und an dem Unfallort ausgeschlossen werden kann, dass der Seat der Klägerin gestanden hat, als er mit dem Bus kollidierte. Vielmehr wiesen die Spuren darauf hin, dass sich der Seat zu der Kollisionszeit in einer Vorwärtsbewegung befunden hat.

Wenn der Seat in einer stehenden Position durch eine Schwenkbewegung des Busses getroffen worden wäre - so führt der Sachverständige aus -, so hätte er den Seat mit der Front in einem Abstand von 50 cm passieren und sich dabei sukzessiv annähern müssen. Er hätte den Seat dann auf der Höhe seiner zweiten Achse in einem Abstand von 10 cm passiert und hätte ihn in dem Bereich zwischen seiner zweiten und seiner dritten Achse getroffen. Die Kollisionsspuren hätten sich dann bis zu dem Heck des Busses fortsetzen müssen. Solche Unfallspuren weist der Bus aber nicht auf. Vielmehr befinden sich die Beschädigungen hinter der dritten Achse und setzen sich auch nicht bis zu dem Heck fort.

Der Sachverständige folgert daraus für das Gericht nachvollziehbar, dass der Seat infolge des Anstoßes zurückgerollt ist. Dadurch ist jedenfalls ausgeschlossen, dass der Seat bei betätigter Bremse gestanden hat.

Die Spuren an der Front des Seat deuten auf eine frontale Kollision hin, wie sie bei einer Vorwärtsbewegung entsteht. Sie lassen sich nicht mit einer Kollision begründen, die durch eine allmähliche Annäherungsbewegung verursacht worden ist. Der Sachverständige hat Kollisionsspuren in dem linken Bereich des Nummernschildes des Seat festgestellt. Läge die Ursache des Unfalls in einer allmählichen Ausschwenkbewegung des Busses, so hätten Abriebspuren erheblich weiter links des Nummernschildes aufgefunden werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Spuren oberhalb der Schutzleiste und an dem Lufteinlassgitter lassen sich dagegen mit einer Vorwärtsbewegung des Seat erklären.

Die Ausführungen des Sachverständigen erscheinen dem Gericht nachvollziehbar. Sie geben zu Zweifeln keinen Anlass.

Bei gebotener Sorgfalt hätte die Klägerin die Vorwärtsbewegung des Seat beenden müssen, als der Bus die Kreuzung erreichte und in die Bushaltebucht einlenkte. Dies gilt umso mehr, als sie den Bus schon weit vor dem Unfallereignis bemerkt hatte und der Bus den Seat bereits zu etwa 2/3 passiert hatte, als sich das Fahrzeug der Klägerin noch vorwärts bewegte. Ihrer Rücksichtnahmepflicht ist sie insoweit nicht nachgekommen.

Nach Abwägung der beiderseitigen Verkehrsverstöße hat der Betrieb beider Fahrzeuge einen etwa gleich großen Beitrag zu der Verursachung des Verkehrsunfalls geleistet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Absätze 1 bis 3 StVG bzw. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 17 Absätze 1 bis 3 StVG.

Der auf die Hauptforderung von 607,43 € zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 429 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf die Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 132,66 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Absätze 1 bis 3 StVG bzw. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 17 Absätze 1 bis 3 StVG. Einen darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch hat sie nicht.

Erstattungsfähig sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,66 €. Die Höhe des Erstattungsanspruchs bemisst sich nach einem Gegenstandswert von 607,43 €, denn nur in dieser Höhe stand ihr im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Ferner kann sie die Erstattung der Auslagen für die Übersendung der Ermittlungsakte in Höhe von 12,00 € verlangen.

Die nach dem Vorstehenden zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sind von der Beklagten zu 1) nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit Zustellung des Mahnbescheides am 12.05.2010 in dem zugesprochenen Umfang zu verzinsen. Der Auslagenerstattungsanspruch in Höhe von 12,00 € ist seit Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift am 16.07.2010 zu verzinsen.

Gleiches gilt nach dem Rechtsgedanken des § 429 Abs. 1 BGB für den gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Zinsanspruch.

Die Nebenentscheidungen ergehen auf der Grundlage der §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs.1 1. Fall, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.189,87 € festgesetzt.


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(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. (3) Im Übrigen fin

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(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

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Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.