Zivilprozessordnung - ZPO | § 1048 Säumnis einer Partei
(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
(4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.

Referenzen - Gesetze | § 1048 ZPO
§ 1048 ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 1048 ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im ZPO.
ZPO | § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1048 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
ZPO | § 1046 Klage und Klagebeantwortung

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1048 ZPO.
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2004 - II ZR 65/03
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - I ZB 50/16
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - I ZB 49/16
Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - 34 Sch 13/15
(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle ihnen erheblich erscheinenden Dokumente vorlegen oder andere Beweismittel bezeichnen, derer sie sich bedienen wollen.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Widerklage entsprechend.