Zivilprozessordnung - ZPO | § 1048 Säumnis einer Partei

(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.

(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.

(3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.

(4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens


(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet. (2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1046 Klage und Klagebeantwortung


(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2004 - II ZR 65/03

bei uns veröffentlicht am 19.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 65/03 Verkündet am: 19. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - 34 Sch 13/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor I. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin sowie der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch den Einzelschiedsrichter Dr. M. R. am 27. Januar 2015 ergangenen Schiedsspruch des Schl

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2016 - 34 Sch 12/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2016

Tenor I. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger sowie der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter durch den Einzelschiedsrichter Dr. M. R. am 27. Januar 2015 ergangenen Schiedsspruch des Schlicht

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - I ZB 50/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 50/16 vom 16. März 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, § 1066 Der Streit ü

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - I ZB 49/16

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 49/16 vom 16. März 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 D Ein Verstoß gegen Treu und Glauben wegen wi

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 01. Juli 2016 - 19 Sch 7/16

bei uns veröffentlicht am 01.07.2016

Tenor Der Aufhebungsantrag sowie der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag werden als unzulässig zurückgewiesen. Der Hilfsantrag der Antragstellerin auf Verweisung an „das zuständige Gericht“ wird zurückgewiesen. Die Kosten des Aufhebungsverfahre

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(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle...