Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

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Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 Inhaltsverzeichnis

Die nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die folgenden Daten:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts,
b)
die für Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,
c)
staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufgabenbereich oder Produktnummer der kommunalen Haushaltssystematik,
d)
Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit,
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
b)
Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
c)
Familienname und Vornamen,
d)
Tag der Geburt,
e)
Geschlecht,
f)
Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhältnisses,
g)
Berichts- oder Dienststellennummer.
Die statistischen Ämter der Länder übermitteln für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der übrigen in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten jeweils zu den in Satz 1 genannten Fristen die dort genannten Daten elektronisch an das Statistische Bundesamt.

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(1) Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zentral verarbeitet und aufbereitet. (2) Das Statistische Bundesamt ist für die Führung des Anschriften- und Gebäuderegisters im Rahmen der Durchführung des Zensus und die damit

(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch. (2) Die benötigten Angaben werden erhoben im Wege von:
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten. (2) Erhebungseinheiten sind 1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,2. die Länder im Hinblick auf ihre

(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab

(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet: 1. beim Bund im Hin
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published on 19/09/2018 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2
published on 21/11/2011 00:00

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der...
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