Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger

Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 4 und 5 ist die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Nummer 2 auf ein Angebot von Wertpapieren nur anwendbar, wenn die angebotenen Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifizierten Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt:

1.
1 000 Euro,
2.
10 000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder
3.
den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen nicht qualifizierten Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 25 000 Euro Euro.
Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Wertpapiere, die den Aktionären im Rahmen einer Bezugsrechtsemission angeboten werden.

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Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung


(1) Ein Anbieter, der die Ausnahme nach § 3 Nummer 2 in Anspruch nimmt, darf die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4 erstellt

Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt


(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln. (2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und

Wertpapierprospektgesetz - WpPG | § 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts


Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren, 1. die von Kreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem gereg

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Jan. 2015 - I-16 U 36/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das am 22.01.2013 verkündete Urteil der 10. Kammer für Zivilsachen des Landgerichts Düsseldorf - 10 O 11/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläge

Landgericht Tübingen Urteil, 21. Mai 2010 - 2 O 317/09

bei uns veröffentlicht am 21.05.2010

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 152.714,53 EUR sowie Zinsen aus 147.583,65 EUR - in Höhe von 2,7 % für den Zeitraum 15. September 2007 bis 10. Dezember 2009 und - in Höhe von 5 Prozentpunkten

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Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren, 1. die von Kreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt...