Landgericht Tübingen Urteil, 21. Mai 2010 - 2 O 317/09

published on 21/05/2010 00:00
Landgericht Tübingen Urteil, 21. Mai 2010 - 2 O 317/09
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 152.714,53 EUR sowie Zinsen aus 147.583,65 EUR

- in Höhe von 2,7 % für den Zeitraum 15. September 2007 bis 10. Dezember 2009 und

- in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Dezember 2009

zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 152.714,53 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen aus Anlageberatung geltend.
Der Kläger, der in den neunziger Jahren u.a. als Anlageberater für die Commerzbank und als Wertpapierhändler gearbeitet hatte, war zusammen mit den Zeugen S und T Inhaber einer Firma DIR gewesen. Unter Beteiligung der Beklagten verkauften er und seine Geschäftspartner Anteile dieser Firma an die P. Group in L. Die Beklagte wusste daher, dass der Kläger und die beiden Zeugen über erhebliches Vermögen verfügten und insbesondere der Zeuge T einen größeren Geldbetrag auf seinem Festgeldkonto liegen hatte. Mit letzterem vereinbarte sie einen Termin zu einem Beratungsgespräch. Dieses Gespräch fand am 1. März 2007 in den Geschäftsräumen der Firma DIR in U. satt. Der Zeuge T hatte seine Geschäftspartner informiert, so dass der Kläger von Anfang an diesem Gespräch teilnahm und der Zeuge S später dazukam. Von Seiten der Beklagten wurde das Gespräch durch die Zeugen Sch und H wahrgenommen, die sowohl den Kläger als auch die Zeugen S und T bereits kannten, da die Beklagte auch Hausbank der DIR war.
Hierbei stellte die Beklagte ein so genanntes A-Zertifikat anhand von Produktinformationen eines Vorgängerzertifikates vor. Der Zeuge Sch erläuterte die Struktur das A-Zertifikats dahin, dass die Rückzahlung bei Fälligkeit des Zertifikates nicht garantiert zum Kurswert 100 EUR pro Zertifikat erfolge, sondern abhängig von der relativen Entwicklung des DivDAX und des DAX an zuvor festgelegten Stichtagen erfolge, wobei die Differenz bei dem vorgestellten Vorgängerzertifikat zwischen den beiden Indizes nicht mehr als 5 Prozentpunkte hatte betragen dürfen. Der Zeuge Sch präsentierte Schaubilder von Kurven des DAX und des DivDAX, aus denen hervorging, dass sich die beiden Indizes in den vergangenen Jahren einigermaßen parallel entwickelt hatten. Weder der Kläger noch seine Geschäftspartner erhielten bei diesem Gespräch schriftliche Unterlagen. Von Seiten der Beklagten wurde bei diesem Gespräch in Aussicht gestellt für den Kläger und seine Geschäftspartner ein individuelles Zertifikat aufzulegen.
Nach dem Gespräch kam es zwischen dem Kläger, der dabei auch als Mittler für seine beiden Geschäftspartner fungierte, und den beiden Mitarbeitern der Beklagten zu weiteren Telefonaten und Emailverkehr, wobei über das A-Zertifikat und eine Darlehensfinanzierung verhandelt wurde.
Mit E-Mail vom 5. März 2007 übermittelte der Zeuge Sch dem Kläger Verlaufskurven des DAX und des DivDAX über den Zeitraum 1999 - 2007 (vgl. Anlage B 9, Bl. 145 - 145e d. Akten). Mit weiterer E-Mail vom 8. März 2007 übermittelte der Zeuge Sch sowohl dem Kläger als auch den Zeugen S und T die Eckdaten des Zertifikates (vgl. Anlage B 10, Bl. 146 d. Akten).
Mit Schreiben vom 8. März 2007 (vgl. Anlage B. 11, Bl. 147 d. Akten), dass sowohl vom Kläger als auch den Zeugen S und T unterschrieben war, bestätigten diese die Zeichnung des DIR Performance Zertifikates, wobei sie sich mit folgenden Ausgestaltungen einverstanden erklärten:
„…
Ertrag
1. Stichtag nach 16 Monaten
17 %
2. Stichtag nach 28 Monaten
34 %
3. Stichtag nach 40 Monaten
51 %
4. Stichtag nach 52 Monaten
68 %
10 
Sollte der DIVDAX nach dem ersten Stichtag, bzw. an späteren Stichtagen sich nicht schlechter als 5 % gegenüber dem Performance DAX haben, so wird der Einlagebetrag, gekürzt um die Bearbeitungsgebühr zuzüglich dem Bonus ausgezahlt und das Zertifikat erliSch.
11 
Sollte der DivDAX dauerhaft über alle 4 Stichtage eine um 5 % schlechterer Wertentwicklung gegenüber dem Performance DAX haben, greift am Laufzeitende ein Sicherheitspuffer von 15 %. Erst wenn die Wertentwicklungsdifferenz > 15 % entsteht ein Verlustrisiko.
12 
Ausgabeaufschlag einmalig 2 %“
13 
Letztendlich einigten sich die Parteien auf diese Eckpunkte, mit der Maßgabe, dass die zulässige Abweichung der beiden Indizien maximal 6 % betragenden dürfe, damit es an den Bewertungstagen zu einer Auszahlung mit Gewinn kommt. Hintergrund war gewesen, dass die Beklagte nach Rücksprache mit der X-Bank dem Kläger und seinen Geschäftskollegen angeboten hatte, entweder die Rendite um 2 Prozentpunkte anzuheben oder die zulässige Abweichung. Der Kläger und seine Geschäftskollegen hatten mit einer Anhebung der Rendite und der zulässigen Abweichung um jeweils einen Prozentpunkt dann einen Mittelweg gewählt. Die Renditeanhebung um einen Prozentpunkt war dabei in dem Schreiben vom 8. März 2007 bereits berücksichtigt gewesen.
14 
Mit E-Mail vom 19. März 2007 übermittelte der Zeuge Sch dem Kläger die Produktinformation, Stand 15.03.2007, hinsichtlich der streitgegenständlichen DIR Performance Zertifikats, wobei er noch folgendes mitteilte (vgl. Anlage B 12, Bl. 148 -148b d. Akten):
15 
„… Ich werde die Zeichnungen des Zertifikates in der Zeichnungsfrist vom 21.03 - 23.03. wie am 08.03.07 von ihnen bestätigt vornehmen.
Startwerte für die beiden Referenzindizes sind die Indexschlußstände vom 23.03.07.
Abgerechnet und den Abrechnungskonten belastet wird das Zertifikat zum 03.04.2007.... "
16 
In der übermittelten Produktinformation wurden die Kurven des DAX 30 Performanceindex und des DivDAX Kursindex über den Zeitraum 2002 bis 2007 dargestellt, sowie das Rückzahlungsprofil nach Bewertungstagen in einem Schaubild. Dabei wurde auch der Fall dargestellt, dass es zu einem Verlust kommt, wenn am letzten Bewertungstag der Sicherheitspuffer von 15 Prozentpunkten überschritten wird. Die „Produktidee“ wurde mit folgenden Worten erläutert (vgl. Anlage B 12, Bl. 148a d. Akten):
17 
„Mit dem DIR-Performance Zertifikat profitieren sie bereits, wenn sich der DivDAX-Kursindex um bis zu 6 Prozentpunkte schwächer entwickelt als der DAX-Performanceindex - unabhängig von der absoluten Wertentwicklung dieser beiden Referenzindizes. Entwickelt sich der Dividenden-Index DivDAX um mehr als 6 Prozentpunkte schwächer als der deutsche Leitindex DAX (Underperformance des DivDAX), schützt Sie ein Sicherheitspuffer von 15 Prozentpunkten am Laufzeitende vor Kapitalverlusten. Somit wird das Verlustrisiko reduziert.“
18 
Unter Risikohinweisen ist dabei aufgeführt (vgl. Anlage B 12, Bl. 148b d. Akten):
19 
- Der Sicherheitspuffer greift nur am letzten Bewertungstag. Ein Kapitalverlust ist trotz Sicherheitspuffer nicht ausgeschlossen.
        
- Die Rückzahlung des Zertifikates hängt von der relativen Wertentwicklung des DivDAX gegenüber dem DAX ab.
        
- Auch im Falle einer positiven Wertentwicklung beider Referenzindizes können Kapitalverluste auftreten (falls die relative Wertentwicklung des DivDAX-Kursindex mehr als 15 Prozentpunkte unter der relativen Wertentwicklung des DAX-Performanceindex liegt)
        
- …
        
- Kursentwicklung, Rückzahlungsbetrag und -zeitpunkt des Zertifikates hängen maßgeblich von der Differenz der Wertentwicklung der beiden Referenzindizes sowie sonstigen Marktparametern (z.B. der Volatilität) ab. Während der Laufzeit kann die Kursentwicklung vom dargestellten Rückzahlungsprofil abweichen.
        
- Während der Laufzeit kann der Kurs des Zertifikates auch unter den Immissionspreis von 100 Euro sinken.
        
- …
        
- Die Rückzahlung des Zertifikates hängt von der Zahlungsfähigkeit der Emittentin ab. Die X-Bank AG ist der Sicherungseinrichtung des BVR angeschlossen. “
20 
Unter „Wesentliche Ausstattungsmerkmale“ ist in der Produktinformation aufgeführt (vgl. Anlage B 12, Bl. 148b d. Akten):
21 
„       
        
Emittentin
X-Bank AG
...,
        
Frankfurt am Main
        
...
        
…       
        
Stückelung
Stücknotiz, 100 Euro je Zertifikat
...
        
Verkauf
Die Emittentin bietet die Zertifikate ausschließlich während der Zeichnungsfrist
zur Zeichnung an.
                 
Emissionspreis
100 Euro zzgl. 2 % Ausgabeaufschlag je Zertifikat
...
        
Steuerliche
        
Behandlung
Ein nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist durch Veräußerung oder
Einlösung des Zertifikates realisierter Gewinn ist nach derzeitiger Rechtslage
steuerfrei (Stand: März 2007)
...“
        
22 
Das A-Zertifikat beruht auf einem von der X-Bank AG indizierten Emmissionsprogramm auf Grundlage des Basisprospekts vom 4. April 2006 gem. § 6 WpPG.
23 
Bei dem streitgegenständlichen Zertifikat kam es auf die Differenz zwischen dem DivDAX (Kursindex, ISIN DE 000A0C33C3, nachfolgend: Referenzindex 1) und dem DAX (Performanceindex, ISIN DE 0008469008, nachfolgend Referenzindex 2) an, wobei die dem Kläger nicht übergebenen endgültigen Bedingungen Nummer 29 vom 21. März 2007 zum Basisprospekts vom 4. April 2006 der X-Bank AG folgende Regelungen enthielt (vgl. Anlage K2, Bl. 45ff, 51, 52 d. Akten):
24 
25 
§ 1 …
§ 2
26 
Zertifikatsrecht, Definitionen
27 
(1) …
28 
(2) Die Laufzeit der Zertifikate endet mit dem Rückzahlungstag (Absatz (6)). Laufzeit und Rückzahlungstag der Zertifikate sind nach Maßgabe von Absatz (6) variabel.
29 
(3) „ Bewertungstage “ sind vorbehaltlich des letzten Satzes und § 5 Absatz (4), der 21. Juli 2008 („ erster Bewertungstag “), der 21. Juli 2009 („ zweiter Bewertungstag “), der 21. Juli 2010 („ dritter Bewertungstag “) und 21. Juli 2011 („ letzter Bewertungstag “). „ Starttag “ ist, vorbehaltlich des vorletzten Satzes und § 5 Absatz (4), der 23. März 2007. ….
30 
(4) „ Startwert “ für den jeweiligen Referenzindex ist, vorbehaltlich § 6, der Schlusskurs des Referenzindex am Starttag, wie er vom entsprechenden Sponsor als solche berechnet und veröffentlicht wird. „ Schwellenwert “ entspricht, vorbehaltlich § 6, einem von der Berechnungsstelle (§ 11) am Starttag festgelegten Wert. Dieser Wert wird innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach dem Tag der Festlegung gemäß § 9 bekannt gemacht. Der Wert beträgt maximal -0,15.
31 
Performance ist, vorbehaltlich § 6, die Wertentwicklung für jeden Referenzindex am aktuellen Bewertungstag bezogen auf den Starttag. Die Ermittlung erfolgt nach folgender Formel:
32 
P i,t = S i,t / SV i - 1
33 
dabei ist:
34 
P i,t :     
die Performance des Referenzindex i (i = 1, 2) an Bewertungstag t
(t = 1,…, 4)
                 
S i,t :     
der Schlusskurs des Referenzindex i (i = 1, 2) an Bewertungstag t
(t = 1,…,4), wie er vom Sponsor als solcher berechnet und veröffentlicht
wird („Referenzwert“)
                 
SV t :   
der Startwert des Referenzindex i (i = 1, 2)
35 
Performancedifferenz “ ist, im Hinblick auf einen Bewertungstag, vorbehaltlich § 6, die Differenz aus P1,t . und P 2,t .
36 
(6) Der „ Rückzahlungsbetrag “ und der „ Rückzahlungstag “ werden wie folgt ermittelt:
37 
(a) Wenn am ersten Bewertungstag die Performancedifferenz größer oder gleich -0,06 ist, beträgt der Rückzahlungsbetrag Euro 117,- und der Rückzahlungstag ist, vorbehaltlich Absatz (3) letzter Satz und § 5 Absatz (5), der dritte Bankarbeitstag nach dem ersten Bewertungstag. Ist die Performancedifferenz am ersten Bewertungstag kleiner als -0,06 werdende Rückzahlungstag und der Rückzahlungsbetrag nach den folgenden Bestimmungen festgelegt.
38 
(b) Wenn am zweiten Bewertungstag die Performancedifferenz größer oder gleich -0,06 ist, beträgt der Rückzahlungsbetrag Euro 134,- und der Rückzahlungstag ist, vorbehaltlich Absatz (3) letzter Satz und § 5 Absatz (5), der dritte Bankarbeitstag nach dem ersten Bewertungstag. Ist die Performancedifferenz am ersten Bewertungstag kleiner als -0,06 werdende Rückzahlungstag und der Rückzahlungsbetrag nach den folgenden Bestimmungen festgelegt.
39 
(c) Wenn am dritten Bewertungstag die Performancedifferenz größer oder gleich -0,06 ist, beträgt der Rückzahlungsbetrag Euro 151,- und der Rückzahlungstag ist, vorbehaltlich Absatz (3) letzter Satz und § 5 Absatz (5), der dritte Bankarbeitstag nach dem ersten Bewertungstag. Ist die Performancedifferenz am ersten Bewertungstag kleiner als -0,06 werdende Rückzahlungstag und der Rückzahlungsbetrag nach den folgenden Bestimmungen festgelegt.
40 
(d) Wenn am letzten Bewertungstag die Performancedifferenz größer oder gleich -0,06 ist, beträgt der Rückzahlungsbetrag Euro 168,-. Ist die Performancedifferenz am letzten Bewertungstag kleiner als -0,06 und größer oder gleich dem Schwellenwert, beträgt der Rückzahlungsbetrag Euro 100,-. Liegt die Performancedifferenz am letzten Bewertungstag unter dem Schwellenwert, errechnet sich der Rückzahlungsbetrag nach folgender Formel:
41 
RB = max [PD . W +W; O]
42 
dabei ist:
43 
RB:
der Rückzahlungsbetrag in Euro
PD:
die Performancedifferenz an diese Bewertungstag
W:   
ein Betrag in Höhe von Euro 100,-
44 
…“
45 
Ohne sowohl den Basisprospekt vom 4. April 2006 (vorgelegt als Anlage K 1, Bl. 38 - 44 d. Akten) als auch die endgültige endgültigen Bedingungen Nr. 29 vom 21. März 2007 (vorgelegt als Anlage K 2, Bl. 45 - 54 d. Akten) jemals erhalten zu haben, erwarb der Kläger am 3. April 2007 10.000 Stück á 100,00 EUR der streitgegenständlichen Zertifikate für insgesamt 1.000.000,00 EUR und zahlte zusätzlich den Ausgabeaufschlag von 2%, somit 20.000,00 EUR, an die X-Bank. Der Ausgabeaufschlag wurde von der X-Bank AG an die Beklagte zurückgeleitet. Zusätzlich erhielt die Beklagte von der X-Bank für den Vertrieb des streitgegenständlichen Zertifikats eine Provision in Höhe von mindestens 1,8% des Anlagebetrages. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger mit einem zeitgleich bei der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag über 1.000.000,00 EUR zu einem Zinssatz von 5% jährlich, festgeschrieben bis zum 30.04.2008. Die Darlehensrückzahlung war gem. Ziffer 4.1. des Darlehensvertrages vereinbart in voller Höhe zum 30. Dezember 2008 „durch Erlös aus Wertpapierverkauf“ (vgl. Anlage K7, Bl. 63 Rückseite d. Akten).
46 
Nachdem das streitgegenständliche Zertifikat weder am ersten Bewertungstag, dem 21. Juli 2008, noch am zweiten Bewertungstag, dem 21. Juli 2009, zur Rückzahlung gekommen war, entschloss sich der Kläger im September 2009 zum Verkauf des streitgegenständlichen Zertifikats. Durch Verkauf am 11. September 2009 erlöste einen Betrag von 977.797,80 EUR. Nachdem ihm dieser Betrag am 15. September 2009 auf seinem Konto gutgeschrieben worden war, löste er noch am gleichen Tag das Darlehen bei der Beklagten ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er für das Darlehen Zinsen und Entgelte in Höhe von 105.381,45 EUR gezahlt. Diese Entgelte wie auch den Ausgabeaufschlag von insgesamt 20.000,00 EUR hatte der Kläger aus Eigenmitteln aufgebracht, für die er anderweitig Zinsen in Höhe von 2,7 %, somit 3.806,77 EUR und 1.194,11 EUR erwirtschaftet hätte. Insoweit wird auf die Darstellungen auf den Seiten 27 - 29 der Klageschrift vom 30. November 2009 Bezug genommen (vgl. Bl. 27-29 der Akten).
47 
Der Kläger trägt vor ,
48 
bereits bei der telefonischen Vereinbarung des Gesprächstermins vom 1. März 2007 sei klargestellt worden, dass es um eine Anlageform mit geringem Risiko bei gleichzeitig attraktiver Rendite gehen sollte. Der Zeuge T habe sich auf Initiative der Beklagten zu dem Gespräch bereit gefunden und habe bereits damals gesagt, dass er nur an sicheren Anlagen interessiert sei. Dies habe auch er [Kläger] bei dem Gespräch nochmal klargestellt. Die Zeugen Sch und H hätten bei dem Gespräch zwar zunächst andere Produkte thematisiert, seien aber recht bald auf das A-Zertifikat gekommen. Auf diesem habe der Schwerpunkt des Gespräches gelegen. Es sei von den Mitarbeitern der Beklagten als passend und empfehlenswert vorgestellt worden. Auf seinen [des Klägers] Hinweis als auch dem der Zeugen S und T, dass mit der Anlage keinerlei Risiko eingegangen werden dürfe, hätten die Mitarbeiter der Beklagten erklärt, dass als einziges Risiko das Emittentenrisiko der X-Bank bestehe. Auf das im Basisprospekt beschriebene Totalverlustrisiko und das erhöhte Risiko im Rahmen einer eventuellen Kreditfinanzierung hätten die Mitarbeiter der Beklagten nicht hingewiesen. Trotz zunächst kritischer Fragen hätten die Zeugen Sch und H das Zertifikat als sehr sicher dargestellt und dass es völlig unerheblich sei, ob die Kurse steigen oder fallen würden. Hätte die Beklagte - wie sie dies beispielsweise bei dem gleichartigen Zertifikat „V-Bank M. R. B. Control“ getan hatte (vgl. Anlage K 8, Bl. 67, 68 d. Akten) - auf das Totalverlustrisiko hingewiesen, hätte der Kläger von der Zeichnung des Zertifikat und der Aufnahme des Darlehens abgesehen. Statt dessen sei ihm und seinen Geschäftspartnern erklärt worden, sie könnten damit rechnen, dass das Zertifikat zum ersten Bewertungstag auslaufen und damit zurückgezahlt würde. Die Struktur des Zertifikates sei insgesamt sehr schlicht dargestellt worden. Auf Risiken aufgrund der unterschiedlichen Struktur der Indizes von Kurs- und Performanceindex sei nicht hingewiesen worden ebenso wenig das Zusammenspiel der Setzung der Bewertungstage und der jährlich stattfindenden Dividendenausschüttungen. Zudem hätten die Mitarbeiter der Beklagten in dem Gespräch am 1. März mehrfach versichert, dass die zu erwartenden Gewinne bei der Einlösung des Zertifikat auf alle Fälle steuerfrei vereinnahmt werden könnten, es handele sich um keine so genannte Finanzinnovation im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Hierauf sei es dem Kläger wesentlich angekommen. Die Beklagte hätte in diesem Zusammenhang zumindest darauf hinweisen müssen, dass zum Zeitpunkt der Beratung von der Regierung bereits eine Änderung des Steuerrechts angedacht gewesen war, die auch Zertifikate erfassen sollte. Zumindest sei die Beklagte verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass sich die steuerrechtlichen Regelungen auch rückwirkend ändern können. Wären diese Umstände und ihr Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung dem Kläger vor Zeichnungen des Zertifikat und vor Abschluss des Darlehensvertrages mitgeteilt worden, hätte er von beidem Abstand genommen. Zudem sei bereits im Frühjahr 2007 zu sehen gewesen, dass der Vergleich beider Indizes in der Rückschau von 12 Monaten äußerst knapp ausgefallen gewesen sei. Seit Beginn des Jahres 2007 habe der DivDAX sogar eine schlechtere Entwicklung als der DAX gezeigt. Auf Bedenken in der Fachpresse (vgl. Artikel vom 20. Februar 2007 aus der FAZ.net, vorgelegt als Anlage K3, Bl. 55, 56 d. Akten) sei nicht hingewiesen worden. Weiter habe die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass der an die X-Bank als Emittentin zu zahlende Ausgabeaufschlag von 2 % vollständig an die Beklagte als Vertriebsprovision zurückfließen würde. Auch sei kein Hinweis über die weitere Provision in Höhe von 1,8 % des investierten Nominalbetrages erfolgt. Hätte der Kläger von diesen Provisionszahlungen an die Beklagte Kenntnis gehabt, hätte er das Zertifikat nicht gezeichnet und das Darlehen nicht aufgenommen.
49 
Der Kläger beantragt für Recht zu erkennen:
50 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 152.714,53 zu zahlen, zzgl. 2,7 % Zinsen aus EUR 147.583,65 seit 15.09.2007 bis Rechtshängigkeit und zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
51 
Die Beklagte beantragt
52 
Klageabweisung.
53 
Die Beklagte trägt vor ,
54 
zu dem Gespräch am 1. März 2007 sei es auf Initiative des Zeugen T kommen, da dieser hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.000.000 EUR aus den Firmenanteilsverkauf eine Anlagemöglichkeit gesucht habe. Als grobe Vorstellung habe er einen Anlagehorizont von fünf Jahren und eine attraktive Rendite bei möglichst geringem Risiko geäußert. Zu diesem Gespräch habe der Zeuge T den Kläger als fachkundigen Berater hinzugezogen. Gegenstand des Gesprächs seien mehrere Anlageformen gewesen, keineswegs nur das A-Zertifikat. Nachdem im Gespräch der Zeuge T berichtet habe, Aktientransaktionen in den USA über Bekannte getätigt zu haben, hätten die Mitarbeiter der Beklagten u.a. auch Steuer optimierte niederverzinsliche Wertpapiere und Geldmarktfonds sowie Inhaberschuldverschreibungen vorgestellt. Ein Zertifikat der streitgegenständliche Art sei erst am Schluss als letzte Alternative vorgestellt worden. Dies auch erst als der Kläger im Rahmen der Erörterung von Aktiengeschäften von einer negativen Entwicklung der Aktienmärkte ausgegangen war und diese Prognose durch den Zeugen Sch geteilt worden sei.
55 
Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Konstruktion des Zertifikat in der Vergangenheit meist aufgegangen sei, nicht aber im Jahr der Telekomhysterie, da die Telekom zwar im DAX aber nicht im DivDAX vertreten gewesen sei. Das Totalverlustrisiko sei nur theoretischer Natur, da dies voraussetzen würde, dass der DivDAX Kursindex sich um 100 Prozentpunkten schwächer entwickeln würde als der DAX Performanceindex. Dies sei nur bei einer schwerwiegenden Wirtschaftskrise zu erwarten. Mit einem Puffer von 6 % habe das streitgegenständliche Zertifikat einen höheren Puffer als vergleichbare Zertifikate der X-Bank aus dem Jahr 2007. Wie sich aus den übermittelten Produktinformationen ergebe, sei auf das Totalverlustrisiko hingewiesen worden. Zudem habe sich der Kläger - wie auch seine Geschäftspartner - zu Gunsten besserer Rendite bewusst gegen einen ihm angebotenen höheren Puffer von 7 % entschieden. Die Funktionsweise des Zertifikat sei dem Kläger bekannt gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass der Kläger und seine Partner exakte Vorgaben über die Ausgestaltung des Zertifikat gemacht hätten. Die Setzung des 21. Juli als Stichtag sei nicht nachteilig, dies zeigten auch die vorgelegten Schaubilder. Auch habe es in den letzten 12 Monaten vor dem Beratungsgespräch kein auffälliges Auseinanderlaufen der beiden Indizes gegeben. Hinsichtlich der Steuerfreiheit hätten die Zeugen Sch und H ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um den damaligen Rechtsstand gehandelt habe. Bei dem Gespräch am 1. März 2007 habe der Kläger auch die Regie übernommen unter Verweis auf seine Erfahrungen als Wertpapierhändler. Auch sei es der Kläger gewesen, der bereits zu diesem frühen Stadium eine Kreditfinanzierung des Anlagebetrages ins Spiel gebracht habe. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten erklärt, dass sie die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Zertifikat zunächst mit der X-Bank abklären müssten und die Darlehensfinanzierung hausinternen prüfen müssten.
56 
Die Beklagte ist der Ansicht , In jedem Fall sei der geltend gemachte Schaden um das zu kürzen, was der Kläger aufgrund seines steuerlich absetzbaren Verlustes erspart habe.
57 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2010 (vgl. Bl. 186 -190 der Akten) Bezug genommen.
58 
Das Gericht hat im Parallelprozess vor dem Landgericht betreffend der Schadensersatzklage des Herrn S gegen die hiesige Beklagte - 2 O 126/09 - den Kläger sowie die vorliegend als Zeugen benannten Herrn T, Sch und Gerold als Zeugen ebenfalls am 16. März 2010 vernommenen und den dortigen Kläger S informatorisch angehört (vgl. Bl. 193 - 193u d. Akten). Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 12. und 13. April 2010 (vgl. Bl. 199, 200 d. Akten) der Verwertung dieses Protokolls zu Beweiszwecken zugestimmt.

Entscheidungsgründe

 
59 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
60 
Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278 BGB Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung in Höhe von 152.714,53 EUR zu. Die Beklagte hat gegen die ihr aus dem Beratungsvertrag (1.) gegenüber dem Kläger resultierenden Pflichten zur anlagegerechten (2.) und anlegergerechten (3.) Beratung verstoßen, wozu auch die nicht erfolgte Aufklärung über die von ihr vereinnahmten Provisionen zählt (4.). Die Beklagte handelte schuldhaft (5.). Diese Pflichtverletzungen waren für die Entscheidung des Klägers, das Zertifikat zu zeichnen und das Darlehen aufzunehmen, auch ursächlich geworden (6.). Hierdurch ist ihm der geltend gemachte Schaden entstanden (7.). Ein Mitverschulden muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen (8.).
1.
61 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch die Zeugen Sch und H, ist durch das Führen des Beratungsgesprächs am 1. März 2007 zumindest konkludent ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen. Ob hierbei die Mitarbeiter der Beklagten auf den Kläger, bzw. zunächst auf den Zeugen T oder dieser auf die Beklagte zugekommen ist, ist für die Annahme eines Beratungsvertrages unerheblich (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 26.02.2010 - 9 U 164/08, ZIP 2010, 716 - 725, m. w. N.).
2.
62 
Die Beklagte hat den Kläger nicht anlagegerecht beraten.
63 
Die Funktionsweise des Zertifikates ist durch den Zeugen Sch nur unzureichend und beschönigend erklärt.
64 
Mitgeteilt wurden dem Kläger und den Zeugen T und S bei dem Gespräch lediglich, dass es bei dem Zertifikat auf die relative Entwicklung der beiden Indizes DAX und DivDAX ankommt und es zu einer Auszahlung mit Gewinn kommt, wenn zumindest an einem der vier Bewertungstage die Differenz eines vorher in Prozentpunkten festgelegten Puffers nicht überschritten wird. Sollte am Letzten Bewertungstag dieses Kriterium nicht erfüllt sein, würde ein Sicherheitspuffer von 15% eingreifen, in dessen Rahmen es weder zu Gewinn noch Verlust kommen würde. Dass dieser Sicherheitspuffer wie auch die eingeräumte Toleranz von zunächst 5 Prozentpunkten nicht ausreichen würde, ist durch den Zeugen Sch durch die vorgelegten Charts ausgeräumt worden. Nach diesen hatten sich die beiden Indizes immer relativ eng beieinander bewegt, wobei unstreitig das Platzen der Telekomblase im Jahr 2000 erörtert worden war und dass damals das Zertifikat zu einem Verlust geführt hätte. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme im Parallelprozess fest. Welche Charts im Gespräch am 1. März 2007 tatsächlich dem Kläger und seinen Geschäftspartnern präsentiert worden waren, konnte das Gericht nicht aufklären. Unstreitig sind dem Kläger aber mit Email vom 5. März 2007 (vgl. Anlage B 9, Bl. 145 - 145e d. Akten) Charts über den Zeitraum 1999 bis 2007 übermittelt worden, wobei der Zeuge Sch aber auch hier darauf verwies, dass es in der Vergangenheit fast nie der Fall gewesen sei, dass sich der DivDAX 4% schlechter als der DAX entwickelt habe.
65 
Selbst wenn man auch noch die mit Email vom 19. März 2007 übermittelten Produktinformationen, Stand 15. März 2007, hinsichtlich des streitgegenständlichen DIR Performance Zertifikates mitberücksichtigt, obwohl der Kläger zusammen mit seinem Geschäftskollegen bereits mit E-Mail vom 8. März 2007 die Zeichnung des Zertifikates bestätigt hatten, hat die Beklagte den Kläger nicht anlagegerecht beraten. Denn hierdurch ist der vermittelte Eindruck einer einfachen Zertifikatsstruktur und dass es aufgrund des bisherigen Verlaufs beider Indizes eher unwahrscheinlich ist, dass es nicht zu einer Gewinnauszahlung an einem der Bewertungstage kommt, nicht beseitigt worden.
66 
Aufgrund der übermittelten Informationen war dem Kläger eine zutreffende Risikoeinschätzung überhaupt nicht möglich gewesen. Hierzu hätte die Beklagte über die Bedeutung der Setzung der Startwerte (a.), und die Eigenschaften der beiden Indizes sowie der sie bestimmenden Faktoren (b.) aufklären müssen.
a.
67 
Über die Bedeutung der Setzung der Startwerte ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt worden. Er konnte daher nicht erkennen, dass bei dem streitgegenständlichen Zertifikat die relative Wertentwicklung der beiden Indizes an den jeweiligen Bewertungstagen zueinander auch davon abhängt, in welchem absoluten Verhältnis die beiden Indizes an dem von der X-Bank bestimmten Starttag gestanden hatten. Je größer die reale Differenz der Indizes am Starttag gewesen ist, desto geringer beeinflussen spätere reale Änderungen das prozentuale Verhältnis der beiden Indizes; umgekehrt gilt: je geringer die reale Differenz am Starttag der beiden Indizes zueinander gewesen ist, desto gravierender wirken sich spätere Änderungen aus. Nach den Zertifikatbedingungen wird zwar nicht auf die absoluten Werte abgestellt; beide Indizes werden an dem von der X-Bank festgelegten Starttag jeweils auf 100% gesetzt. Dies ändert aber an dem genannten Phänomen nichts.
b.
68 
Bei dem Referenzindex 1 wurde der DivDAX als Kursindex zugrundegelegt, wohingegen beim Referenzindex 2 der DAX als Performanceindex, zugrundegelegt worden ist. Dieser Unterschied der Indizes (Kursindex verso Performanceindex) ist von der Beklagten nicht erläutert worden. Auch wurde von ihr nicht darüber aufgeklärt, welche Faktoren diese Indizes jeweils unterschiedlich beeinflussen. Insoweit hätte zumindest auf die Bedeutung der Dividendenauszahlungen hingewiesen werden müssen.
aa.
69 
Beim DAX-Performanceindex wird unterstellt, dass alle Bardividenden und sonstigen Einnahmen aus dem Besitz der Aktien wieder in Aktien des Index reinvestiert werden. Die ausgeschütteten Dividenden werden daher zum gewichteten Kurswert des Indexes hinzugerechnet. Somit wirkt sich das Phänomen, dass eine Ausschüttung an die Anleger den Aktienkurs in der Regel um den Betrag der Dividende reduziert, nicht aus, da diese dem Kurs unmittelbar wieder zugeschlagen werden. Beim DivDAX-Kursindex hingegen führt die Dividendenausschüttung zu einer negativen Kursbeeinflussung.
bb.
70 
Unabhängig von der Frage, ob sich dies an den Bewertungstagen tatsächlich zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hat, ist dieser strukturelle Unterschied der beiden Indizes gleichwohl ein Umstand, auf den die Beklagte hätte hinweisen müssen, damit der Kläger weiß welche Faktoren die Gewinnauszahlungsvoraussetzungen an den Bewertungstagen beeinflussen können .
cc.
71 
Diesen Hinweis hat die Beklagte nicht erteilt. Abgesehen davon, dass das Gericht Zweifel hat, ob der Zeuge Sch das Zertifikat selbst verstanden hatte und zu einem entsprechenden Hinweis auch überhaupt in der Lage gewesen war, ist das Gericht davon überzeugt, dass die unterschiedliche Berücksichtigung der Dividendenausschüttungen bei den Indizes von der Beklagten nicht erklärt worden ist. Der Zeuge Sch hatte erhebliche Probleme die Struktur des Zertifikates dem Gericht zu erläutern (auf Seite 12 des Protokolls vom 16. März 2010 im Parallelrechtstreit 2 O 126/09, Bl. 193k d. Akten) wird insoweit Bezug genommen. Allein der Umstand dass in der Produktinformation (Stand 15. März 2007) in dem Schaubild die beiden Indizes zutreffend als „Kursindex“ und „Performanceindex“ aufgeführt sind, genügt für eine anlagegerechte Aufklärung nicht. Zudem wäre eine Übermittlung am 19. März 2007, nachdem die Anlageentscheidung (8. März 2007) bereits getroffen war, zu spät.
dd.
72 
Davon, dass dem Kläger als früheren Wertpapierhändler dies bekannt gewesen war, mit der Folge dass eine entsprechende Belehrung entbehrlich gewesen wäre, durfte die Beklagte nicht ausgehen. Denn zum einen ist der DivDax erst am 1. März 2005 eingeführt worden war und zum anderen war der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in diesem Metier tätig gewesen. Er war daher nicht in der Lage das Risikos eines Auseinanderlaufens beider Indizes zutreffend zu beurteilen.
c.
73 
Dass der Sicherheitspuffer von 15% für den Fall, dass die Gewinnvoraussetzungen an keinem der vier Bewertungstage eintritt, den Kläger gleichwohl nicht vor einem Verlust bewahrt in Höhe der zu zahlenden Darlehenszinsen, hätte der Kläger allerdings nicht ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Denn aufgrund seiner wirtschaftlichen Erfahrung geht das Gericht davon aus, dass er dies selbst hätte erkennen können und auch erkannt hat. Der Kläger konnte aber - wie bereits dargelegt - davon ausgehen, dass das Risiko des Überschreitens der Toleranz von 6 Prozentpunkten eher unwahrscheinlich ist.
d.
74 
Mit Blick auf die Änderung der Steuergesetzgebung ist eine Beratungspflichtverletzung Seitens der Beklagten nicht ersichtlich. Abgesehen dafür, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme das Gericht sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Zeugen Sch oder H dem Kläger gegenüber mitgeteilt hätten, dass mögliche Erträge aus dem Zertifikat in jedem Fall steuerfrei sein werden, muss aufgrund der wirtschaftlichen Erfahrenheit des Klägers davon ausgegangen werden und durfte dies auch die Beklagte, dass dem Kläger bekannt war, dass sich steuerrechtliche Regelungen auch nachträglich ändern können.
75 
Der Referentenentwurf des Unternehmen-Steuerreformgesetz 2008 vom 5. Februar 2007 ist nicht geeignet, dass die Beklagte auf anstehende gesetzliche Änderungen hätte hinweisen müssen. Hierzu hätte erstmals der Kabinettsbeschluss vom 14. März 2007 Anlass gegeben, da er eine politische Willensbildung bekundet, nicht hingegen der bloße Referentenentwurf. Wäre die Regelung entsprechend dem Kabinettsbeschluss aber umgesetzt worden, wären die Erträge aus dem Zertifikat weiter steuerfrei geblieben, da in ihm die später Gesetz gewordene Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG n. F. noch nicht enthalten war. Vielmehr war eine Übergangsregelung vorgesehen, die alleine auf einen Erwerb vor dem 1. Januar 2009 abstellte. Somit hätte auch diesbezüglich keine Hinweispflicht bestanden.
3.
76 
Die Beratung der Beklagten war nicht anlegergerecht. Sie hat sich nicht am Wissenstand des Klägers (a.) und seiner Risikobereitschaft (b.) orientiert.
a.
77 
Die Beklagte wusste zwar, dass der Kläger in der Vergangenheit auch Risikogeschäfte getätigt hatte und auch als Wertpapierhändler bis Mitte der 90er Jahre tätig gewesen war. Sie konnte daher zwar davon ausgehen, dass der Kläger über die Marktzusammenhänge und Umstände, die den DAX beeinflussen Kenntnis hatte. Sie konnte aber nicht davon ausgehen, dass der Kläger Erfahrungen mit Zertifikaten hatte, die es in der ersten Hälfte der 90er Jahre so noch nicht gegeben hatte, und auch nicht das Risikopotential des streitgegenständlichen Zertifikates erfassen konnte. Dieses kann allein mit den Erwartungen an die Märkte - entgegen dem vordergründig vermittelten Eindruck - überhaupt nicht erfasst werden. Vielmehr war hierfür Kenntnis vom strukturellen Unterschied der beiden Indizes - einmal als Kursindex und einmal als Performance-Index - notwendig gewesen, zumal der DivDAX erst 2005 eingeführt worden ist, sowie der Bedeutung der Setzung der Starttage.
b.
78 
Das Anlageziel und Risikobereitschaft des Klägers waren mittelfristige Geldanlagen, bei denen das eingesetzte Kapital nicht gefährdet wird. Ein Risiko sollte nicht eingegangen werden. Dies wusste die Beklagte aufgrund der vom Zeugen T gemachten Vorgaben (aa.), die sie auch gegenüber dem vom Zeugen T hinzugezogenen Kläger gelten lassen muss (bb.). Dass sich diese fehlende Risikobereitschaft während des Gesprächs am 1. März 2007 geändert hat, konnte sich das Gericht nicht überzeugen (cc.).
aa.
79 
Dass die Risikobereitschaft des Klägers von der Beklagten überhaupt erfragt worden ist, wird von dieser nicht vorgetragen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit Risikogeschäfte getätigt hatte, konnte die Beklagte nicht schließen, dass er hierzu auch mit Blick auf eine mögliche zukünftige Geldanlage bereit sein würde. Entscheidend ist, welches Risiko der Kläger bei der konkreten Anlage eingehen wollte. Die Beklagte hatte beim Kläger insoweit nicht nachgefragt. Entscheidend ist daher, von welchen Erwartungen die Beklagte nach ihrem Empfängerhorizont ausgehen durfte und musste. Dies waren die ihr vom Zeugen T mitgeteilten Angaben zur Risikobereitschaft, nämlich kein Risiko eingehen zu wollen.
80 
Denn das Gespräch am 1. März 2007 war zustande gekommen aufgrund einer Terminabsprache der Beklagten mit dem Zeugen T. Die Beklagte, die wusste, dass der Zeuge T einen Betrag von 2.000.000 EUR auf seinem Festgeldkonto aus dem Verkauf von Anteilen der Firma DIR liegen hatte, und damals nur an Geldanlagen interessiert war, bei denen das eingesetzte Kapital nicht gefährdet war. Hiervon ist das Gericht nicht zuletzt aufgrund der eigenen Aussage des Zeugen Sch (vgl. Seite 11 des Protokolls 2 O 126/09 vom 16. März 2010, Bl. 193j d. Akten) als auch der Aussage des Zeugen T (vgl. Seiten 9, 10 und des Protokolls 2 O 126/09 vom 16. März 2010, Bl. 193h, 193i d. Akten)im Parallelprozess vor dem Landgericht Tübingen - 2 O 126/09 - überzeugt.
bb.
81 
Nachdem der Zeuge T zu dem Gespräch am 1. März 2007 auch dem Kläger und dem Zeugen S hinzugezogen hatte, muss sich die Beklagte auch gegenüber dem Kläger aufgrund der vom Zeugen T zuvor übermittelten Anlageziele festhalten lassen, zumal das Gespräch - zunächst - auf den Zeugen T zugeschnitten und auch fokussiert war. Dem Zeugen T waren zunächst eine Reihe konservativer Anlagen vorgestellt worden, wie dies auch der Zeuge Sch im Parallelprozess 2 O 126/09 - selbst ausgesagt hatte (vgl. Seite 11 des Protokolls im Parallelprozess 2 O 126/09 vom 16.03.2010, Bl. 193j d. Akten). Dass der Kläger von dem vom Zeugen T geäußerten Anlagezielen abweichende Interessen geäußert hatte, ist nach dem Vortrag der Parteien nicht ersichtlich. Letztendlich spricht auch der Umstand, dass alle drei das hier streitgegenständliche Zertifikat gezeichnet haben, auch gegen die Annahme einer divergierender Bereitschaft zum Risiko.
cc.
82 
Das sich die vom Zeugen T bei der Terminvereinbarung übermittelten Anlageinteressen während des Gesprächs am 1. März 2007 geändert hatten, konnte das Gericht nicht feststellen (1) und kann daher der Entscheidung auch nicht zu Grunde gelegt werden (2).
83 
(1) Dass der Kläger das Zertifikat gezeichnet hat, bei dem Gespräch am 1. März 2007 von einem Sicherheitspuffer die Rede gewesen war, und der in Finanzdingen erfahrene Kläger sich hierauf eingelassen hatte, zumal er bereits in der Vergangenheit auch Risikogeschäfte getätigt hatte, was die Beklagte wusste, führt weder zwingend noch in für das Gericht nachvollziehbarer und überzeugender Weise dazu, dass der Kläger andere Anlageinteressen zum Ausdruck gebracht hatte, als dies der Zeuge T gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten tat. Feststellen konnte das Gericht aber auch nicht, dass der Zeuge T sich während des Gespräches bereit gefunden hatte, höhere Risiken einzugehen. Dass der Zeuge T - nachdem er zunächst gezaudert hatte - sich später (nach dem Gespräch) aber gleichwohl doch zur Zeichnung entschlossen hatte, kann das Gericht nicht den (Rück-)Schluss ziehen, dass der Zeuge T sich bei dem Gespräch bereit gefunden hatte, höhere Risiken einzugehen und den Wunsch geäußert hatte, über entsprechende Risikoanlagen informiert zu werden. Nach den Ausführungen des Zeugen T beruhte sein Zaudern nicht auf einer geänderten Bereitschaft höhere Risiken einzugehen, sondern darauf, dass er das Zertifikat nicht verstanden hatte, dieses aber hatte verstehen wollen. (vgl. Angaben des Zeugen T, Seite 9 des Protokoll vom 16. März 2010 - 2 O 126/09 -, Bl. 193h d. Akten).
84 
(2) Zwar ist der Kläger für die von ihm behauptete nicht anlegergerechte Beratung darlegungs- und beweispflichtig und damit auch für den Umstand, welche Anlegerinteressen und Risikobereitschaft konkret der Beratung zu Grunde gelegen hatten. Da vorliegend aber erwiesenermaßen zu Beginn des Gesprächs von den oben unter aa. und bb. geschilderten Anlegerinteressen auszugehen war, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass sich diese Interessen während des Gesprächs geändert haben. Für eine solche Änderung der Anlegerinteressen ist daher die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.
c.
85 
Durch die Empfehlung des streitgegenständlichen Zertifikates hat die Beklagte gegen ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verstoßen. Das Zertifikat hätte einem Anleger ohne Risikobereitschaft nicht empfohlen werden dürfen. Mit Blick auf den Kenntnisstand des Klägers hätten zumindest die Bedeutung der Setzung der Starttage und die unterschiedliche Struktur der beiden Indizes (siehe oben) erläutert werden müssen.
4.
86 
Die Beklagte war verpflichtet gewesen, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Provisionen von der X-Bank erhält, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. Erst hierdurch wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226-235 m. w. N.). Die Beklagte war daher verpflichtet gewesen, den Kläger sowohl auf den Umstand hinzuweisen, dass der von ihm an die X-Bank gezahlte Ausgabeaufschlag komplett an sie zurückfliest (a.) und dass sie darüber hinaus eine Provision in Höhe von 1,8% des Anlagebetrages erhält (b.). Denn beides hatte die Beklagte mit der X-Bank vor Auflegung des streitgegenständlichen Zertifikates ausgehandelt gehabt.
a.
87 
Auf den Umstand, dass der an die X-Bank zu zahlende Ausgabeaufschlag an sie zurückfliest, hatte die Beklagte nirgends hingewiesen. So dass insoweit, der Kläger keinen Anlass hatte, die Beratung der Beklagten mit Blick auf ein Eigeninteresse der Beklagten kritisch zu beurteilen und gegebenenfalls zu hinterfragen.
b.
88 
Auch über die weitere Provision von mindestens 1,8 % hätte die Beklagte aufklären müssen, da auf diese nirgends hingewiesen worden war. Ein Prospekt war dem Kläger nicht übergeben worden.
aa.
89 
Soweit die Beklagte, nachdem sie zunächst nur unsubstantiiert ein Festpreisgeschäft behauptet hatte, mit Telefax vom 4. Mai 2010 (vgl. Bl. 205 d. Akten) erstmals substantiiert hatte vortragen lassen, bei dem Zertifikat-Verkauf habe es sich um ein Festpreisgeschäft gehandelt, bei dem sie selbst die Zertifikate zum Preis von 98,20 EUR pro Stück erworben habe und diese dann an den Kläger zu 100,00 EUR pro Zertifikat weiterverkauft habe, ist dieser Vortrag - nicht aber die unstreitige Provision von 1,8% als solcher - sowohl nach §§ 296 Abs. 1, 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO als auch nach §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO verspätet.
90 
Eine Berücksichtigung dieses Vortrages würde, zu einer Verzögerung des Rechtstreits führen. Wie sich aus dem vom Kläger hierauf nachgereichten Telefax vom 19. Mai 2010 (vgl. Bl. 213 ff d. Akten) ergibt, würde dieser Vortrag streitig sein, so dass über ihn Beweis zu erheben sein würde (wenn man nicht der nachfolgend unter bb. dargestellten Rechtsansicht folgt), was zu einem neuen Termin und damit zu einer Verzögerung des Rechtstreits führen würde.
91 
Da der Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragen hatte, die Beklagte habe eine weitere Provision von 1,8% des Anlagebetrages erhalten (vgl. Seite 21 der Klageschrift, Bl. 21 d. Akten) hätte die Beklagte hierauf bereits mit der Klageerwiderung entsprechenden Vortrag halten können, so dass auch hierüber im Termin am 16. März 2010 Beweis hätte erhoben werden können. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
bb.
92 
Allerdings würde auch in dem von der Beklagten nunmehr behaupteten Festpreisgeschäft ein Eigeninteresse der Beklagten vorliegen, über das sie - wenn nicht dem Kläger bekannt - hätte aufklären müssen. Dass dies dem Kläger bekannt gewesen war, ist aber nicht ersichtlich. Die Parteien haben hierüber weder vor dem Geschäftsabschluss gesprochen noch hätte der Kläger dies erkennen können. Selbst unter Berücksichtigung der Produktinformation Stand 15. März 2007 ist dies nicht ersichtlich. Dieser kann vielmehr entnommen werden, dass die X-Bank die Emittentin ist und der Kläger die Zertifikate von dieser bezieht. Woraus sich ein Erwerb von der Beklagten in erkennbarer Weise für den Kläger ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Auch muss er - selbst wenn er für die Beratungsleistung nichts zahlt - nicht zwangsläufig damit rechnen, dass die Bank für das vermittelte Geschäft eine Provision oder einen Verkaufsgewinn erlöst und damit an dem Zustandekommen des Zertifikatsgeschäftes ein eigenes Interesse wirtschaftliches Interesse hatte. Auch über dieses hätte sie aufklären müssen.
5.
93 
Die Beklagte, die sich das Verhalten der Zeugen Sch und H nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, hat die Pflichtverletzungen auch zu vertreten. Der von ihr insoweit zu führende Entlastungsbeweis gelingt nicht (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
6.
94 
Die Pflichtverletzungen der Beklagten sind für den dem Kläger entstandenen Schaden kausal. Zugunsten des Klägers greift die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger weder das Zertifikat gezeichnet hätte noch das Darlehen aufgenommen hätte, wenn die Beklagte ihn zutreffend beraten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447; BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2245). Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
7.
95 
Die Schadenshöhe von 152.714,53 EUR ist unstreitig, bestehend aus folgenden Positionen:
96 
a. verlorener Anlagebetrag von 22.202,20 EUR (1.000.000 EUR abzgl. 977.797,80 EUR),
97 
b. gezahlter Ausgabeaufschlag von 20.000,00 EUR,
98 
c. gezahlte Zinsen und Kosten auf das Darlehen in Höhe 105.381,45 EUR (vgl. Erläuterung Seiten 28 und 29 d. Klageschrift).
99 
d. Entgangener Zinsgewinn von 2,7 % p. a. für die aus Eigenmitteln gezahlten 20.000,- EUR in Höhe von 1.324,11 EUR für den Zeitraum 3. April 2007 bis zum 14. September 2009 und in Höhe von 3.806,77 EUR für den entgangenen Zinsgewinn von 2,7% p. a. für die aus Eigenmitteln aufgebrachten Darlehenskosten für den Zeitraum 30. April 2007 bis 14. September 2009 (vgl. Anlage K 19, Bl. 88 - 116 d. Akten).
100 
Dass und in welchem Umfang beim Kläger Verluste aus dem streitgegenständlichen Geschäft zu einer Steuerentlastung geführt haben, ist nicht erkennbar, zumal der Kläger seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat.
8.
101 
Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB ist weder unter dem Gesichtspunkt der Geschäftserfahrenheit des Klägers (a.) noch dem Umstand, dass er das streitgegenständliche Zertifikat verkauft hatte (b.) begründet.
a.
102 
Die Geschäftserfahrenheit des Klägers begründet vorliegend kein Mitverschulden i. S. v. § 254 BGB. Denn dies stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht. Die Beklagte, die Hausbank der DIR war, an der der Kläger beteiligt war, hatte darüber hinaus bei dem Gespräch am 1. März 2007 ein hohes Maß an Vertrauen in Anspruch genommen. Der Kläger als Anleger hatte auf die Beratung der Beklagten vertrauen dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 - 1870 m. w. N.).
b.
103 
Durch den Verkauf des Zertifikates hat der Kläger den ihm durch die Fortentrichtung der Darlehenszinsen zukünftig weiter drohenden Schaden abgewandt, so dass darin ebenfalls kein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers zu sehen ist. Ob das Zertifikat an einem der zukünftigen Bewertungstage mit Gewinn ausgezahlt worden wäre, ist unbekannt. In jedem Fall stellt der von Kläger vorgenommene „Notverkauf“ zur Reduzierung des von ihm nicht gewollten Verlustrisikos eine vernünftige Entscheidung dar. In diese Lage wäre der Kläger ohne die Falschberatung nie gekommen.
9.
104 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 280 und 288, 291 BGB.
II.
105 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe

 
59 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
60 
Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278 BGB Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung in Höhe von 152.714,53 EUR zu. Die Beklagte hat gegen die ihr aus dem Beratungsvertrag (1.) gegenüber dem Kläger resultierenden Pflichten zur anlagegerechten (2.) und anlegergerechten (3.) Beratung verstoßen, wozu auch die nicht erfolgte Aufklärung über die von ihr vereinnahmten Provisionen zählt (4.). Die Beklagte handelte schuldhaft (5.). Diese Pflichtverletzungen waren für die Entscheidung des Klägers, das Zertifikat zu zeichnen und das Darlehen aufzunehmen, auch ursächlich geworden (6.). Hierdurch ist ihm der geltend gemachte Schaden entstanden (7.). Ein Mitverschulden muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen (8.).
1.
61 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten, vertreten durch die Zeugen Sch und H, ist durch das Führen des Beratungsgesprächs am 1. März 2007 zumindest konkludent ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen. Ob hierbei die Mitarbeiter der Beklagten auf den Kläger, bzw. zunächst auf den Zeugen T oder dieser auf die Beklagte zugekommen ist, ist für die Annahme eines Beratungsvertrages unerheblich (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 26.02.2010 - 9 U 164/08, ZIP 2010, 716 - 725, m. w. N.).
2.
62 
Die Beklagte hat den Kläger nicht anlagegerecht beraten.
63 
Die Funktionsweise des Zertifikates ist durch den Zeugen Sch nur unzureichend und beschönigend erklärt.
64 
Mitgeteilt wurden dem Kläger und den Zeugen T und S bei dem Gespräch lediglich, dass es bei dem Zertifikat auf die relative Entwicklung der beiden Indizes DAX und DivDAX ankommt und es zu einer Auszahlung mit Gewinn kommt, wenn zumindest an einem der vier Bewertungstage die Differenz eines vorher in Prozentpunkten festgelegten Puffers nicht überschritten wird. Sollte am Letzten Bewertungstag dieses Kriterium nicht erfüllt sein, würde ein Sicherheitspuffer von 15% eingreifen, in dessen Rahmen es weder zu Gewinn noch Verlust kommen würde. Dass dieser Sicherheitspuffer wie auch die eingeräumte Toleranz von zunächst 5 Prozentpunkten nicht ausreichen würde, ist durch den Zeugen Sch durch die vorgelegten Charts ausgeräumt worden. Nach diesen hatten sich die beiden Indizes immer relativ eng beieinander bewegt, wobei unstreitig das Platzen der Telekomblase im Jahr 2000 erörtert worden war und dass damals das Zertifikat zu einem Verlust geführt hätte. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme im Parallelprozess fest. Welche Charts im Gespräch am 1. März 2007 tatsächlich dem Kläger und seinen Geschäftspartnern präsentiert worden waren, konnte das Gericht nicht aufklären. Unstreitig sind dem Kläger aber mit Email vom 5. März 2007 (vgl. Anlage B 9, Bl. 145 - 145e d. Akten) Charts über den Zeitraum 1999 bis 2007 übermittelt worden, wobei der Zeuge Sch aber auch hier darauf verwies, dass es in der Vergangenheit fast nie der Fall gewesen sei, dass sich der DivDAX 4% schlechter als der DAX entwickelt habe.
65 
Selbst wenn man auch noch die mit Email vom 19. März 2007 übermittelten Produktinformationen, Stand 15. März 2007, hinsichtlich des streitgegenständlichen DIR Performance Zertifikates mitberücksichtigt, obwohl der Kläger zusammen mit seinem Geschäftskollegen bereits mit E-Mail vom 8. März 2007 die Zeichnung des Zertifikates bestätigt hatten, hat die Beklagte den Kläger nicht anlagegerecht beraten. Denn hierdurch ist der vermittelte Eindruck einer einfachen Zertifikatsstruktur und dass es aufgrund des bisherigen Verlaufs beider Indizes eher unwahrscheinlich ist, dass es nicht zu einer Gewinnauszahlung an einem der Bewertungstage kommt, nicht beseitigt worden.
66 
Aufgrund der übermittelten Informationen war dem Kläger eine zutreffende Risikoeinschätzung überhaupt nicht möglich gewesen. Hierzu hätte die Beklagte über die Bedeutung der Setzung der Startwerte (a.), und die Eigenschaften der beiden Indizes sowie der sie bestimmenden Faktoren (b.) aufklären müssen.
a.
67 
Über die Bedeutung der Setzung der Startwerte ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt worden. Er konnte daher nicht erkennen, dass bei dem streitgegenständlichen Zertifikat die relative Wertentwicklung der beiden Indizes an den jeweiligen Bewertungstagen zueinander auch davon abhängt, in welchem absoluten Verhältnis die beiden Indizes an dem von der X-Bank bestimmten Starttag gestanden hatten. Je größer die reale Differenz der Indizes am Starttag gewesen ist, desto geringer beeinflussen spätere reale Änderungen das prozentuale Verhältnis der beiden Indizes; umgekehrt gilt: je geringer die reale Differenz am Starttag der beiden Indizes zueinander gewesen ist, desto gravierender wirken sich spätere Änderungen aus. Nach den Zertifikatbedingungen wird zwar nicht auf die absoluten Werte abgestellt; beide Indizes werden an dem von der X-Bank festgelegten Starttag jeweils auf 100% gesetzt. Dies ändert aber an dem genannten Phänomen nichts.
b.
68 
Bei dem Referenzindex 1 wurde der DivDAX als Kursindex zugrundegelegt, wohingegen beim Referenzindex 2 der DAX als Performanceindex, zugrundegelegt worden ist. Dieser Unterschied der Indizes (Kursindex verso Performanceindex) ist von der Beklagten nicht erläutert worden. Auch wurde von ihr nicht darüber aufgeklärt, welche Faktoren diese Indizes jeweils unterschiedlich beeinflussen. Insoweit hätte zumindest auf die Bedeutung der Dividendenauszahlungen hingewiesen werden müssen.
aa.
69 
Beim DAX-Performanceindex wird unterstellt, dass alle Bardividenden und sonstigen Einnahmen aus dem Besitz der Aktien wieder in Aktien des Index reinvestiert werden. Die ausgeschütteten Dividenden werden daher zum gewichteten Kurswert des Indexes hinzugerechnet. Somit wirkt sich das Phänomen, dass eine Ausschüttung an die Anleger den Aktienkurs in der Regel um den Betrag der Dividende reduziert, nicht aus, da diese dem Kurs unmittelbar wieder zugeschlagen werden. Beim DivDAX-Kursindex hingegen führt die Dividendenausschüttung zu einer negativen Kursbeeinflussung.
bb.
70 
Unabhängig von der Frage, ob sich dies an den Bewertungstagen tatsächlich zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hat, ist dieser strukturelle Unterschied der beiden Indizes gleichwohl ein Umstand, auf den die Beklagte hätte hinweisen müssen, damit der Kläger weiß welche Faktoren die Gewinnauszahlungsvoraussetzungen an den Bewertungstagen beeinflussen können .
cc.
71 
Diesen Hinweis hat die Beklagte nicht erteilt. Abgesehen davon, dass das Gericht Zweifel hat, ob der Zeuge Sch das Zertifikat selbst verstanden hatte und zu einem entsprechenden Hinweis auch überhaupt in der Lage gewesen war, ist das Gericht davon überzeugt, dass die unterschiedliche Berücksichtigung der Dividendenausschüttungen bei den Indizes von der Beklagten nicht erklärt worden ist. Der Zeuge Sch hatte erhebliche Probleme die Struktur des Zertifikates dem Gericht zu erläutern (auf Seite 12 des Protokolls vom 16. März 2010 im Parallelrechtstreit 2 O 126/09, Bl. 193k d. Akten) wird insoweit Bezug genommen. Allein der Umstand dass in der Produktinformation (Stand 15. März 2007) in dem Schaubild die beiden Indizes zutreffend als „Kursindex“ und „Performanceindex“ aufgeführt sind, genügt für eine anlagegerechte Aufklärung nicht. Zudem wäre eine Übermittlung am 19. März 2007, nachdem die Anlageentscheidung (8. März 2007) bereits getroffen war, zu spät.
dd.
72 
Davon, dass dem Kläger als früheren Wertpapierhändler dies bekannt gewesen war, mit der Folge dass eine entsprechende Belehrung entbehrlich gewesen wäre, durfte die Beklagte nicht ausgehen. Denn zum einen ist der DivDax erst am 1. März 2005 eingeführt worden war und zum anderen war der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in diesem Metier tätig gewesen. Er war daher nicht in der Lage das Risikos eines Auseinanderlaufens beider Indizes zutreffend zu beurteilen.
c.
73 
Dass der Sicherheitspuffer von 15% für den Fall, dass die Gewinnvoraussetzungen an keinem der vier Bewertungstage eintritt, den Kläger gleichwohl nicht vor einem Verlust bewahrt in Höhe der zu zahlenden Darlehenszinsen, hätte der Kläger allerdings nicht ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Denn aufgrund seiner wirtschaftlichen Erfahrung geht das Gericht davon aus, dass er dies selbst hätte erkennen können und auch erkannt hat. Der Kläger konnte aber - wie bereits dargelegt - davon ausgehen, dass das Risiko des Überschreitens der Toleranz von 6 Prozentpunkten eher unwahrscheinlich ist.
d.
74 
Mit Blick auf die Änderung der Steuergesetzgebung ist eine Beratungspflichtverletzung Seitens der Beklagten nicht ersichtlich. Abgesehen dafür, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme das Gericht sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Zeugen Sch oder H dem Kläger gegenüber mitgeteilt hätten, dass mögliche Erträge aus dem Zertifikat in jedem Fall steuerfrei sein werden, muss aufgrund der wirtschaftlichen Erfahrenheit des Klägers davon ausgegangen werden und durfte dies auch die Beklagte, dass dem Kläger bekannt war, dass sich steuerrechtliche Regelungen auch nachträglich ändern können.
75 
Der Referentenentwurf des Unternehmen-Steuerreformgesetz 2008 vom 5. Februar 2007 ist nicht geeignet, dass die Beklagte auf anstehende gesetzliche Änderungen hätte hinweisen müssen. Hierzu hätte erstmals der Kabinettsbeschluss vom 14. März 2007 Anlass gegeben, da er eine politische Willensbildung bekundet, nicht hingegen der bloße Referentenentwurf. Wäre die Regelung entsprechend dem Kabinettsbeschluss aber umgesetzt worden, wären die Erträge aus dem Zertifikat weiter steuerfrei geblieben, da in ihm die später Gesetz gewordene Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG n. F. noch nicht enthalten war. Vielmehr war eine Übergangsregelung vorgesehen, die alleine auf einen Erwerb vor dem 1. Januar 2009 abstellte. Somit hätte auch diesbezüglich keine Hinweispflicht bestanden.
3.
76 
Die Beratung der Beklagten war nicht anlegergerecht. Sie hat sich nicht am Wissenstand des Klägers (a.) und seiner Risikobereitschaft (b.) orientiert.
a.
77 
Die Beklagte wusste zwar, dass der Kläger in der Vergangenheit auch Risikogeschäfte getätigt hatte und auch als Wertpapierhändler bis Mitte der 90er Jahre tätig gewesen war. Sie konnte daher zwar davon ausgehen, dass der Kläger über die Marktzusammenhänge und Umstände, die den DAX beeinflussen Kenntnis hatte. Sie konnte aber nicht davon ausgehen, dass der Kläger Erfahrungen mit Zertifikaten hatte, die es in der ersten Hälfte der 90er Jahre so noch nicht gegeben hatte, und auch nicht das Risikopotential des streitgegenständlichen Zertifikates erfassen konnte. Dieses kann allein mit den Erwartungen an die Märkte - entgegen dem vordergründig vermittelten Eindruck - überhaupt nicht erfasst werden. Vielmehr war hierfür Kenntnis vom strukturellen Unterschied der beiden Indizes - einmal als Kursindex und einmal als Performance-Index - notwendig gewesen, zumal der DivDAX erst 2005 eingeführt worden ist, sowie der Bedeutung der Setzung der Starttage.
b.
78 
Das Anlageziel und Risikobereitschaft des Klägers waren mittelfristige Geldanlagen, bei denen das eingesetzte Kapital nicht gefährdet wird. Ein Risiko sollte nicht eingegangen werden. Dies wusste die Beklagte aufgrund der vom Zeugen T gemachten Vorgaben (aa.), die sie auch gegenüber dem vom Zeugen T hinzugezogenen Kläger gelten lassen muss (bb.). Dass sich diese fehlende Risikobereitschaft während des Gesprächs am 1. März 2007 geändert hat, konnte sich das Gericht nicht überzeugen (cc.).
aa.
79 
Dass die Risikobereitschaft des Klägers von der Beklagten überhaupt erfragt worden ist, wird von dieser nicht vorgetragen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit Risikogeschäfte getätigt hatte, konnte die Beklagte nicht schließen, dass er hierzu auch mit Blick auf eine mögliche zukünftige Geldanlage bereit sein würde. Entscheidend ist, welches Risiko der Kläger bei der konkreten Anlage eingehen wollte. Die Beklagte hatte beim Kläger insoweit nicht nachgefragt. Entscheidend ist daher, von welchen Erwartungen die Beklagte nach ihrem Empfängerhorizont ausgehen durfte und musste. Dies waren die ihr vom Zeugen T mitgeteilten Angaben zur Risikobereitschaft, nämlich kein Risiko eingehen zu wollen.
80 
Denn das Gespräch am 1. März 2007 war zustande gekommen aufgrund einer Terminabsprache der Beklagten mit dem Zeugen T. Die Beklagte, die wusste, dass der Zeuge T einen Betrag von 2.000.000 EUR auf seinem Festgeldkonto aus dem Verkauf von Anteilen der Firma DIR liegen hatte, und damals nur an Geldanlagen interessiert war, bei denen das eingesetzte Kapital nicht gefährdet war. Hiervon ist das Gericht nicht zuletzt aufgrund der eigenen Aussage des Zeugen Sch (vgl. Seite 11 des Protokolls 2 O 126/09 vom 16. März 2010, Bl. 193j d. Akten) als auch der Aussage des Zeugen T (vgl. Seiten 9, 10 und des Protokolls 2 O 126/09 vom 16. März 2010, Bl. 193h, 193i d. Akten)im Parallelprozess vor dem Landgericht Tübingen - 2 O 126/09 - überzeugt.
bb.
81 
Nachdem der Zeuge T zu dem Gespräch am 1. März 2007 auch dem Kläger und dem Zeugen S hinzugezogen hatte, muss sich die Beklagte auch gegenüber dem Kläger aufgrund der vom Zeugen T zuvor übermittelten Anlageziele festhalten lassen, zumal das Gespräch - zunächst - auf den Zeugen T zugeschnitten und auch fokussiert war. Dem Zeugen T waren zunächst eine Reihe konservativer Anlagen vorgestellt worden, wie dies auch der Zeuge Sch im Parallelprozess 2 O 126/09 - selbst ausgesagt hatte (vgl. Seite 11 des Protokolls im Parallelprozess 2 O 126/09 vom 16.03.2010, Bl. 193j d. Akten). Dass der Kläger von dem vom Zeugen T geäußerten Anlagezielen abweichende Interessen geäußert hatte, ist nach dem Vortrag der Parteien nicht ersichtlich. Letztendlich spricht auch der Umstand, dass alle drei das hier streitgegenständliche Zertifikat gezeichnet haben, auch gegen die Annahme einer divergierender Bereitschaft zum Risiko.
cc.
82 
Das sich die vom Zeugen T bei der Terminvereinbarung übermittelten Anlageinteressen während des Gesprächs am 1. März 2007 geändert hatten, konnte das Gericht nicht feststellen (1) und kann daher der Entscheidung auch nicht zu Grunde gelegt werden (2).
83 
(1) Dass der Kläger das Zertifikat gezeichnet hat, bei dem Gespräch am 1. März 2007 von einem Sicherheitspuffer die Rede gewesen war, und der in Finanzdingen erfahrene Kläger sich hierauf eingelassen hatte, zumal er bereits in der Vergangenheit auch Risikogeschäfte getätigt hatte, was die Beklagte wusste, führt weder zwingend noch in für das Gericht nachvollziehbarer und überzeugender Weise dazu, dass der Kläger andere Anlageinteressen zum Ausdruck gebracht hatte, als dies der Zeuge T gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten tat. Feststellen konnte das Gericht aber auch nicht, dass der Zeuge T sich während des Gespräches bereit gefunden hatte, höhere Risiken einzugehen. Dass der Zeuge T - nachdem er zunächst gezaudert hatte - sich später (nach dem Gespräch) aber gleichwohl doch zur Zeichnung entschlossen hatte, kann das Gericht nicht den (Rück-)Schluss ziehen, dass der Zeuge T sich bei dem Gespräch bereit gefunden hatte, höhere Risiken einzugehen und den Wunsch geäußert hatte, über entsprechende Risikoanlagen informiert zu werden. Nach den Ausführungen des Zeugen T beruhte sein Zaudern nicht auf einer geänderten Bereitschaft höhere Risiken einzugehen, sondern darauf, dass er das Zertifikat nicht verstanden hatte, dieses aber hatte verstehen wollen. (vgl. Angaben des Zeugen T, Seite 9 des Protokoll vom 16. März 2010 - 2 O 126/09 -, Bl. 193h d. Akten).
84 
(2) Zwar ist der Kläger für die von ihm behauptete nicht anlegergerechte Beratung darlegungs- und beweispflichtig und damit auch für den Umstand, welche Anlegerinteressen und Risikobereitschaft konkret der Beratung zu Grunde gelegen hatten. Da vorliegend aber erwiesenermaßen zu Beginn des Gesprächs von den oben unter aa. und bb. geschilderten Anlegerinteressen auszugehen war, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass sich diese Interessen während des Gesprächs geändert haben. Für eine solche Änderung der Anlegerinteressen ist daher die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.
c.
85 
Durch die Empfehlung des streitgegenständlichen Zertifikates hat die Beklagte gegen ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung verstoßen. Das Zertifikat hätte einem Anleger ohne Risikobereitschaft nicht empfohlen werden dürfen. Mit Blick auf den Kenntnisstand des Klägers hätten zumindest die Bedeutung der Setzung der Starttage und die unterschiedliche Struktur der beiden Indizes (siehe oben) erläutert werden müssen.
4.
86 
Die Beklagte war verpflichtet gewesen, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Provisionen von der X-Bank erhält, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. Erst hierdurch wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226-235 m. w. N.). Die Beklagte war daher verpflichtet gewesen, den Kläger sowohl auf den Umstand hinzuweisen, dass der von ihm an die X-Bank gezahlte Ausgabeaufschlag komplett an sie zurückfliest (a.) und dass sie darüber hinaus eine Provision in Höhe von 1,8% des Anlagebetrages erhält (b.). Denn beides hatte die Beklagte mit der X-Bank vor Auflegung des streitgegenständlichen Zertifikates ausgehandelt gehabt.
a.
87 
Auf den Umstand, dass der an die X-Bank zu zahlende Ausgabeaufschlag an sie zurückfliest, hatte die Beklagte nirgends hingewiesen. So dass insoweit, der Kläger keinen Anlass hatte, die Beratung der Beklagten mit Blick auf ein Eigeninteresse der Beklagten kritisch zu beurteilen und gegebenenfalls zu hinterfragen.
b.
88 
Auch über die weitere Provision von mindestens 1,8 % hätte die Beklagte aufklären müssen, da auf diese nirgends hingewiesen worden war. Ein Prospekt war dem Kläger nicht übergeben worden.
aa.
89 
Soweit die Beklagte, nachdem sie zunächst nur unsubstantiiert ein Festpreisgeschäft behauptet hatte, mit Telefax vom 4. Mai 2010 (vgl. Bl. 205 d. Akten) erstmals substantiiert hatte vortragen lassen, bei dem Zertifikat-Verkauf habe es sich um ein Festpreisgeschäft gehandelt, bei dem sie selbst die Zertifikate zum Preis von 98,20 EUR pro Stück erworben habe und diese dann an den Kläger zu 100,00 EUR pro Zertifikat weiterverkauft habe, ist dieser Vortrag - nicht aber die unstreitige Provision von 1,8% als solcher - sowohl nach §§ 296 Abs. 1, 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO als auch nach §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO verspätet.
90 
Eine Berücksichtigung dieses Vortrages würde, zu einer Verzögerung des Rechtstreits führen. Wie sich aus dem vom Kläger hierauf nachgereichten Telefax vom 19. Mai 2010 (vgl. Bl. 213 ff d. Akten) ergibt, würde dieser Vortrag streitig sein, so dass über ihn Beweis zu erheben sein würde (wenn man nicht der nachfolgend unter bb. dargestellten Rechtsansicht folgt), was zu einem neuen Termin und damit zu einer Verzögerung des Rechtstreits führen würde.
91 
Da der Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragen hatte, die Beklagte habe eine weitere Provision von 1,8% des Anlagebetrages erhalten (vgl. Seite 21 der Klageschrift, Bl. 21 d. Akten) hätte die Beklagte hierauf bereits mit der Klageerwiderung entsprechenden Vortrag halten können, so dass auch hierüber im Termin am 16. März 2010 Beweis hätte erhoben werden können. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
bb.
92 
Allerdings würde auch in dem von der Beklagten nunmehr behaupteten Festpreisgeschäft ein Eigeninteresse der Beklagten vorliegen, über das sie - wenn nicht dem Kläger bekannt - hätte aufklären müssen. Dass dies dem Kläger bekannt gewesen war, ist aber nicht ersichtlich. Die Parteien haben hierüber weder vor dem Geschäftsabschluss gesprochen noch hätte der Kläger dies erkennen können. Selbst unter Berücksichtigung der Produktinformation Stand 15. März 2007 ist dies nicht ersichtlich. Dieser kann vielmehr entnommen werden, dass die X-Bank die Emittentin ist und der Kläger die Zertifikate von dieser bezieht. Woraus sich ein Erwerb von der Beklagten in erkennbarer Weise für den Kläger ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Auch muss er - selbst wenn er für die Beratungsleistung nichts zahlt - nicht zwangsläufig damit rechnen, dass die Bank für das vermittelte Geschäft eine Provision oder einen Verkaufsgewinn erlöst und damit an dem Zustandekommen des Zertifikatsgeschäftes ein eigenes Interesse wirtschaftliches Interesse hatte. Auch über dieses hätte sie aufklären müssen.
5.
93 
Die Beklagte, die sich das Verhalten der Zeugen Sch und H nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, hat die Pflichtverletzungen auch zu vertreten. Der von ihr insoweit zu führende Entlastungsbeweis gelingt nicht (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
6.
94 
Die Pflichtverletzungen der Beklagten sind für den dem Kläger entstandenen Schaden kausal. Zugunsten des Klägers greift die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger weder das Zertifikat gezeichnet hätte noch das Darlehen aufgenommen hätte, wenn die Beklagte ihn zutreffend beraten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447; BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2245). Diese tatsächliche Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
7.
95 
Die Schadenshöhe von 152.714,53 EUR ist unstreitig, bestehend aus folgenden Positionen:
96 
a. verlorener Anlagebetrag von 22.202,20 EUR (1.000.000 EUR abzgl. 977.797,80 EUR),
97 
b. gezahlter Ausgabeaufschlag von 20.000,00 EUR,
98 
c. gezahlte Zinsen und Kosten auf das Darlehen in Höhe 105.381,45 EUR (vgl. Erläuterung Seiten 28 und 29 d. Klageschrift).
99 
d. Entgangener Zinsgewinn von 2,7 % p. a. für die aus Eigenmitteln gezahlten 20.000,- EUR in Höhe von 1.324,11 EUR für den Zeitraum 3. April 2007 bis zum 14. September 2009 und in Höhe von 3.806,77 EUR für den entgangenen Zinsgewinn von 2,7% p. a. für die aus Eigenmitteln aufgebrachten Darlehenskosten für den Zeitraum 30. April 2007 bis 14. September 2009 (vgl. Anlage K 19, Bl. 88 - 116 d. Akten).
100 
Dass und in welchem Umfang beim Kläger Verluste aus dem streitgegenständlichen Geschäft zu einer Steuerentlastung geführt haben, ist nicht erkennbar, zumal der Kläger seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat.
8.
101 
Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB ist weder unter dem Gesichtspunkt der Geschäftserfahrenheit des Klägers (a.) noch dem Umstand, dass er das streitgegenständliche Zertifikat verkauft hatte (b.) begründet.
a.
102 
Die Geschäftserfahrenheit des Klägers begründet vorliegend kein Mitverschulden i. S. v. § 254 BGB. Denn dies stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht. Die Beklagte, die Hausbank der DIR war, an der der Kläger beteiligt war, hatte darüber hinaus bei dem Gespräch am 1. März 2007 ein hohes Maß an Vertrauen in Anspruch genommen. Der Kläger als Anleger hatte auf die Beratung der Beklagten vertrauen dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 - 1870 m. w. N.).
b.
103 
Durch den Verkauf des Zertifikates hat der Kläger den ihm durch die Fortentrichtung der Darlehenszinsen zukünftig weiter drohenden Schaden abgewandt, so dass darin ebenfalls kein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers zu sehen ist. Ob das Zertifikat an einem der zukünftigen Bewertungstage mit Gewinn ausgezahlt worden wäre, ist unbekannt. In jedem Fall stellt der von Kläger vorgenommene „Notverkauf“ zur Reduzierung des von ihm nicht gewollten Verlustrisikos eine vernünftige Entscheidung dar. In diese Lage wäre der Kläger ohne die Falschberatung nie gekommen.
9.
104 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 280 und 288, 291 BGB.
II.
105 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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published on 21/10/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und Teilurteil XI ZR 453/02 Verkündet am: 21. Oktober 2003, Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsena
published on 28/05/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 150/01 Verkündet am: 28. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________
published on 13/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 355/02 Verkündet am: 13. Januar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _
published on 19/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 56/05 Verkündet am: 19. Dezember 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 4 und 5 ist die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Nummer 2 auf ein Angebot von Wertpapieren nur anwendbar, wenn die angebotenen Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifizierten Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt:

1.
1 000 Euro,
2.
10 000 Euro, sofern der jeweilige nicht qualifizierte Anleger nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder
3.
den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen nicht qualifizierten Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 25 000 Euro Euro.
Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Wertpapiere, die den Aktionären im Rahmen einer Bezugsrechtsemission angeboten werden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.