Wohnflächenverordnung - WoFlV | § 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
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Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche Inhaltsverzeichnis
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
- 1.
Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie - 2.
Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
- 1.
Zubehörräume, insbesondere: - a)
Kellerräume, - b)
Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, - c)
Waschküchen, - d)
Bodenräume, - e)
Trockenräume, - f)
Heizungsräume und - g)
Garagen,
- 2.
Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie - 3.
Geschäftsräume.
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28/04/2010 13:02
Rechtsanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsMietminderung wegen Mängeln
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(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4
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published on 23/05/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 231/06 Verkündet am: 23. Mai 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 06/04/2018 00:00
Tenor
1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, das Haus ... in ... bestehend aus 5 Zimmern, 1 Küche, 2 Dielen, 2 Bädern/WC, 1 Gäste-WC, 1 Balkon, 1 Loggia, 1 Terrasse, 2 Abstellräumen, 1 Hobbyraum geräumt und mit allen Schl
published on 01/12/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für den
published on 16/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 173/17 Verkündet am: 16. Januar 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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