Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Okt. 2014 - 3 K 14.591

published on 07/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Okt. 2014 - 3 K 14.591
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers, Maßnahmen zur Ermittlung des Sanierungsbedarfs der Uferbefestigung des ...baches zu dulden.

1. Der Kläger ist Eigentümer des westlich an den ...bach angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist, sowie Pächter eines Teils des auf der gegenüberliegenden Bachseite liegenden Gartengrundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ....

Mit Bescheid der Beklagten vom 17. März 2014 wurde der Kläger verpflichtet, die auf den vorgenannten Grundstücken zur Erstellung eines Bodengutachtens - durch ein konkret benanntes geotechnisches Büro - erforderlichen Baggerschürfe, Bohrungen und Sondierungen, sowie das hierfür notwendige Betreten und Befahren der Grundstücke (Fl.Nr. ... der Gemarkung ... von der Straße aus; Fl.Nr. ... der Gemarkung ... von Norden) ab 1. April 2014 zu dulden (Nr. 1). Der Kläger hat ab 1. April 2014 zu dulden, dass zur Überprüfung der Standsicherheit der Uferbefestigung in das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... zwei Messpflöcke eingebracht werden und dort bis zum 27. September 2014 verbleiben. Er hat ferner zu dulden, dass Mitarbeiter bzw. Beauftragte des vorgenannten geotechnischen Büros die Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., hierfür sowie für Messzwecke im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 27. September 2014 betreten. Der genaue Termin der Arbeiten bzw. der Messungen wird dem Kläger vorher angekündigt. Die Stellen, an denen die Baggerschürfe, Bohrungen und Sondierungen durchgeführt werden, sind in einem beigefügten Plan gekennzeichnet, der Bestandteil des Bescheides ist. Unter Nr. 3 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nummern 1 und 2 angeordnet. Zugleich wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR angedroht, falls er der in Nr. 1 festgelegten Duldungspflicht ab dem 1. April 2014 zuwiderhandelt (Nr. 4); sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR, falls der Kläger der in Nr. 2 festgelegten Duldungspflicht ab dem 1. April 2014 zuwiderhandelt. Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 250,-- EUR festgesetzt.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Beklagte ordne nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die notwendig seien, um die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen; vorliegend sei dies die Duldungspflicht der Anlieger des Gewässers mit Blick auf die erforderliche fachgerechte Instandsetzung der Uferbefestigung. Das Wasserwirtschaftsamt habe (am 19. und 20.9.2007) eine technische Gewässeraufsicht am ...bach durchgeführt und festgestellt, dass auf der gesamten Unterhaltungsstrecke, für die eine Kraftwerksbetreibern zuständig sei, Sanierungsbedarf bzw. dringender Sanierungsbedarf bestehe. In den Jahren 2008, 2009 und 2011 seien dann entsprechende Arbeiten durchgeführt und die Uferwände - bis auf ein kurzes Stück im Oberwasser auf Höhe des Grundstückes des Klägers - durch einen „Berliner Verbau“ ersetzt worden. Bei einem Ortstermin am 22. Oktober 2013 sei festgestellt worden, dass sich die dort noch vorhandene alte Uferwand sowie die im Jahre 2008 sanierten Uferwände teilweise neigen und einzustürzen drohen. Die Kraftwerksbetreiberin sei daher angewiesen worden, Sofortmaßnahmen zu treffen sowie aufgefordert worden, ein Boden- und ein Statikgutachten vorzulegen. Der Kläger habe die für das Bodengutachten unerlässlichen Maßnahmen mit der Begründung abgelehnt, dass „durch das Gutachten seine für die Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Höherstau des Wasserkraftwerks T2 eingelegten Einwendungen widerlegt werden könnten“. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten (vom 14.3.2014) habe er sich dann damit einverstanden erklärt, wenn sich die Betreiberin u. a. verpflichte, die Ufersicherung im Bereich seines Grundstücks in Betonbauweise auszuführen. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird verwiesen.

2. Der Kläger beantragt,

es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2014 rechtswidrig war.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei trotz vorheriger Zustimmung ergangen und in sich widersprüchlich; zudem könne eine Ufererneuerung im Jahr 2014 von vornherein nicht erreicht werden. Der Kläger habe über seinen vormaligen Bevollmächtigten den Bodenuntersuchungen auf den o.g. Grundstücken schriftlich zugestimmt, was auch seitens der Behörde nicht bestritten werde (s. Schreiben der Stadt vom 8.4.2014). Zumal auch seitens des Verpächters eine Zustimmung erfolgt sei. Seit 2007 fänden an den betroffenen Uferabschnitten immer wieder Arbeiten satt. Bereits die frühere wasserrechtliche Bewilligung habe die Auflage enthalten, die Ufer des ...baches im Bereich des Wasserkraftwerks in dauerhafter Weise zu sichern. Demgegenüber seien nur kurzlebige Bretterwände und ein hölzerner Berliner Verbau angebracht und behördlicherseits hingenommen worden. Uferverbauungen mit Holzbrettern seien am ...bach als nicht mehr zeitgemäß eingestuft worden (s. S. 19 des Gutachtens, Ingenieurbüro ... GmbH, Bericht vom 20.4.2007, Bestandsaufnahme und Sanierungsempfehlung des ...bachs bei Triebwerk Nr. 1 zwischen km 0+580 bis km 1+960). Die klägerische Zustimmung habe daher als Bedingung - entsprechend der nun bestrittenen Empfehlung des Tiefbauamtes (s. Schreiben vom 28.4.2008) - eine Zusicherung der Herstellung einer Uferwandung in Betonbauweise enthalten. Im Bescheid werde die Notwendigkeit der Uferbaumaßnahme bei den Herbstablässen 2014 genannt; andererseits sollen die Messungen bis zum Ende der Bachablässe erfolgen, so dass eine Ufererneuerung ausgeschlossen sei, da diese nur während der Ablässe möglich sei. Eine Überprüfung der Standfestigkeit der Uferwandungen brauche nicht bis zum Ende der Ablässe erfolgen, wenn diese 2014 tatsächlich beseitigt und erneuert werden sollten. Die Eile sei daher nur vorgeschoben. Eine korrekte Anhörung habe nicht stattgefunden; Grund, Art und Umfang der Untersuchung seien am 23. Januar 2014 nicht ausreichend dargestellt worden. Der Gutachter habe nicht gewusst, wer ihn beauftragen würde. Ergebnis des Treffens sei gewesen, dass alle Anlieger schriftlich über die Bodenuntersuchungen unterrichtet werden; es sei u. a. diskutiert worden, inwieweit die Kraftwerksbetreiberin überhaupt zu solchen Maßnahmen auf den Anliegergrundstücken berechtigt sei, da ihre wasserrechtliche Bewilligung und der Nutzungsvertrag mit der Beklagten zum Jahresende 2013 ausgelaufen seien. Die Situation sei so unklar gewesen, dass nicht von einer ordnungsgemäßen Anhörung die Rede sein könne. Das Gespräch mit seinem vormaligen Bevollmächtigten (am 11.2.2014) sei nicht relevant, da dieser kein Mandat hierfür gehabt habe. Die übermittelten Planzeichnungen seien unleserlich und unbrauchbar gewesen; Messpflöcke und Messungen, welche die Anwesenheit des Klägers bis zum 27. September 2014 erforderten, seien nicht besprochen und im Schreiben der Behörde vom 25. Februar 2014 nicht erwähnt worden. Der Bescheid führe zu einer unverhältnismäßigen, monatelangen Beanspruchung der klägerischen Grundstücke; die Betreiberin des Kraftwerks habe seit 2007 am Ufer vor dem Wohnhaus des Klägers eine Dauerbaustelle errichtet. Beispielsweise habe es im Jahr 2010 Planungen bezüglich einer Betonwand gegeben, die nie zur Ausführung gekommen sei. Bretterverbauungen seien - nach 2008 - im Jahr 2011 erfolgt und wieder eingebrochen; diese Teile hätten bei mehreren Maßnahmen im Herbst 2013 notgesichert werden müssen, wodurch schwere Schäden und Ausspülungen an den Grundstücken verursacht worden seien. Die Terminankündigung im Bescheid sei zu vage; trotz Nachfrage sei nicht zu erfahren, wann weitere Messungen stattfinden, so dass sich der Kläger die gesamte Zeit „bereithalten“ müsse. Der Bescheid diene dazu, dem Kläger Kosten zu verursachen. Die bisherige Vorgehensweise könne nicht akzeptiert werden; am 22. Oktober 2013 sei von einem Arbeiter die verschlossene Gartentür mit einem Vorschlaghammer aufgeschlagen worden.

3. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Angelegenheit sei im Wesentlichen erledigt, da die für das Gutachten notwendigen Bodenproben bereits vollständig entnommen worden seien. Der Bodengutachter werde lediglich noch das klägerische Pachtgrundstück von Zeit zu Zeit betreten, um zu kontrollieren, ob sich die Uferwände in der Lage verändert hätten. Das Kraftwerk werde aufgrund eines Altrechts rechtmäßig betrieben. Derzeit liege ein neuer Antrag hinsichtlich der Bewilligung für einen höheren Aufstau vor. Ergänzend wurde vorgetragen, dass das beauftragte geotechnische Büro dem Kläger nunmehr im Dezember 2014 weitere Messtermine vorgeschlagen habe.

4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

[12] Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2014 ist rechtmäßig gewesen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts über seine Rechtmäßigkeit erledigt, so spricht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Der Bescheid der Beklagten hat sich mit Ablauf des 27. September 2014 erledigt. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann sich bei der vorliegenden Fallgestaltung allein aus dem Aspekt der Wiederholungsgefahr ergeben; diese liegt hier vor. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, dass die Behörde, die den streitbefangenen Verwaltungsakt erlassen hat, erneut einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 86a m. w. N.). Dies erfordert, dass auch in der Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Demnach müssen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie zum Zeitpunkt der Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts (BVerwG, U.v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550). Ist dies dagegen völlig ungewiss, besteht keine das Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr. Ein weiterer Duldungsbescheid seitens der Beklagten ist vorliegend bereits konkret absehbar, da nach wie vor das Betreten der klägerischen Grundstücke zur Erstellung des notwendigen Bodengutachtens erforderlich ist. Denn nach den Darlegungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung teilte die Unterhaltspflichtige mit Mail vom 22. August 2014 mit, dass erst ein Kurzstandsicherheitsnachweis und noch nicht das erforderliche Bodengutachten vorgelegt werden könne.

2. Die Klage ist unbegründet. Gegen den angefochtenen Bescheid bestehen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Rechtsgrundlage für die Anordnung in Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids sind §§ 100 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 39 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m Art. 58 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG). Nach diesen Vorschriften ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um die Erfüllung von Verpflichtungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder landesrechtlichen Vorschriften bestehen, sicherzustellen.

Die Vorschrift des § 41 WHG dient der rechtlichen Absicherung der praktischen Durchführbarkeit der Gewässerunterhaltung. Es soll sichergestellt werden, dass eine ordnungsgemäße Unterhaltung durch den Pflichtigen nicht an den Rechten Dritter am Gewässer oder an den betroffenen Grundstücken scheitert (vgl. Gies in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2014, § 41 WHG Rn. 1). Die Regelung trägt demnach der Tatsache Rechnung, dass die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis des Eigentümers oder Besitzers über ein gewässernahes Grundstück eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung ohne eine effektive Zusammenarbeit mit dem Unterhaltspflichtigen enorm erschweren kann (vgl. §§ 903 bzw. 854 i. V. m. 1004 des Bürgerlichen Gesetzesbuches - BGB; Schwendner in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, Stand 2014, § 41 Rn. 1.) Sie stellt zugleich eine grundsätzlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) dar und konkretisiert die den Gewässergrundstücken aufgrund ihrer besonderen Lage innewohnende Sozialpflichtigkeit.

Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG trifft Anlieger und Hinterlieger eine Duldungspflicht hinsichtlich des Betretens und Benutzens ihrer Grundstücke; eine Duldung bedeutet danach lediglich ein passives Verhalten, nicht aber ein aktives Tun. Die zu duldenden Maßnahmen müssen in jedem Fall für eine ordnungsgemäße Unterhaltung i. S. d. § 39 WHG erforderlich sein. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sind also Zweck und Mittel in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei ist sowohl das Interesse an einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Gewässerunterhaltung als auch die Eingriffsintensität der konkreten Maßnahme für den Betroffenen zu beachten (vgl. Spieth in Beck'scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand Oktober 2013, § 41 WHG Rn. 10). Eine Maßnahme ist nach diesen Maßgaben allerdings nicht erst dann erforderlich, wenn die Unterhaltung nur durch sie erreicht werden kann. Vielmehr reicht es aus, wenn die Unterhaltung ohne die Maßnahme unzumutbar erschwert wird (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 41 Rn. 16). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der Unterhaltspflichtige zur Rücksichtnahme gegenüber anderen Belangen verpflichtet ist. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 WHG sind die Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt (§ 41 Abs. 1 Satz 3 WHG); insoweit beinhaltet Art. 25 BayWG ergänzend besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung.

b) Ein die vorgenannte Handlungsmöglichkeit eröffnender Verstoß gegen die wasserrechtlichen Pflichten bestand hier in der Weigerung des Klägers, den beabsichtigten Maßnahmen zur Ermittlung des Sanierungsbedarfs der Uferbefestigung des ...baches zuzustimmen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 39 WHG). Auch ein Verstoß gegen eine im Rahmen der Gesetze getroffene behördliche Konkretisierung stellt einen Verstoß gegen die wasserrechtliche Ordnung dar (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 100 Rn. 46). Die Anordnungen der Beklagten haben insoweit die nähere Konkretisierung der in § 41 Abs. 1 und 2 WHG auferlegten Pflichten zum Gegenstand. Die Beklagte war als untere Wasserbehörde nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) im übertragenen Wirkungskreis sachlich und nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich für den Erlass des Bescheides zuständig. Der Kläger erhielt auch Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Soweit er vorträgt, Grund, Art und Umfang der Untersuchung seien am 23. Januar 2014 nicht ausreichend dargestellt worden, greift dieser Einwand nicht durch. Denn im Anschluss daran lehnte der Kläger ausweislich der Akten die für das Bodengutachten zur Ermittlung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Maßnahmen auf seinem Grundstück ab. Mangelnde Tatsachenkenntnis machte er insoweit nicht geltend, sondern vielmehr, dass das Gutachten seine Einwendungen gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung zum Höherstau des Wasserkraftwerks widerlegen könnte. Die Voraussetzungen für den Erlass der konkretisierenden Anordnungen lagen vor. Bei einem Ortstermin am 22. Oktober 2013 wurde festgestellt, dass sich die Uferwände im streitgegenständlichen Bereich teilweise neigen und einzustürzen drohen; im Übrigen ist der Sanierungsbedarf zwischen den Beteiligten unstrittig. Entgegen der klägerischen Annahme bestand auch Veranlassung, den angefochten Bescheid zu erlassen; dieser erging also nicht (lediglich), um dem Kläger Kosten zu verursachen. Soweit der Kläger geltend macht, sich mit den angeordneten Maßnahmen einverstanden erklärt zu haben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Einverständnis war mit der Bedingung verknüpft, dass die Ufersicherung im Bereich seines Grundstücks in Betonbauweise ausgeführt wird. Diese Zusage konnte aber vorab nicht erfolgen, da das Bodengutachten gerade zur Ermittlung der konkret notwendigen Sanierungsmaßnahmen dient. Soweit der Kläger schließlich die Berechtigung der vorgenannten Unterhaltspflichtigen bezweifelt, sein Grundstück im Rahmen der zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung vorgesehenen Maßnahmen zu betreten, setzt er sich damit bereits in Widerspruch zu seinem gesamten übrigen Sachvortrag. Denn Anliegen des Klägers ist es, dass die Ufer des ...baches im Bereich des Wasserkraftwerks dauerhaft gesichert werden. Er verweist daher auch darauf, dass bereits die frühere wasserrechtliche Bewilligung eine entsprechende Auflage enthalten habe und macht geltend, dass im streitgegenständlichen Bereich nur kurzlebige Bretterwände angebracht und behördlicherseits hingenommen worden seien. Zudem erklärte die Vertreterin der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass das Wasserkraftwerk von der vorgenannten Betreiberin und Gewässerunterhaltspflichtigen nicht illegal ohne Zulassung betrieben wird, sondern lediglich die wasserrechtliche Bewilligung zum Höherstau des Wasserkraftwerks - die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist - neu erteilt werden soll; das bestehende Benutzungsrecht ergibt sich aus den Bescheiden der Beklagten vom 9. Februar 1984 und 1. Februar 1995. Bei der gegebenen Sachlage sind die zu duldenden Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Unterhaltung des ...baches erforderlich, da davon auszugehen ist, dass die Erstellung des Bodengutachtens zur Sanierung der Uferbefestigung ohne die angefochtenen Anordnungen unzumutbar erschwert wird.

Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und dieses mit dem Ziel eines bestmöglichen Gewässer- und Uferschutzes unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes ausgeübt. Im Verhältnis zum Kläger ist nicht ersichtlich, dass ein geringerer Eingriff als die Inanspruchnahme durch Duldungsverfügung in Betracht käme. Von daher kann auch nicht die Unverhältnismäßigkeit dieser Vorgehensweise festgestellt werden.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich der Kläger angesichts der nun erst im Jahr 2015 möglichen Sanierung beeinträchtigt sieht. Die angegriffenen Anordnungen erweisen sich jedoch - wie dargelegt - als rechtmäßig; wenngleich die Beklagte mit Blick auf die Zukunft nicht außer Acht lassen kann, dass die Nutzung der klägerischen Grundstücke nicht dauernd beeinträchtigt wird. Soweit der Kläger entstandene Schäden vorträgt, ist festzuhalten, dass nach § 41 Abs. 4 WHG der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden entstehen. Derartige Schäden sind jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Denn der Schadenersatzanspruch des Gewässeranliegers gegen den Unterhaltungsverpflichteten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor den Zivilgerichten geltend zu machen (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO; BVerwG, U.v. 6.2.1987 - 4 C 60/83 - BVerwGE 75, 362).

c) Die Zwangsgeldandrohungen in Nr. 4 und 5 des angefochtenen Bescheids sind ebenfalls rechtens gewesen. Sie beruhen auf Art. 29, 31, und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Schließlich bestehen auch gegen die Kostenentscheidung im Bescheid - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (Art. 1, 2, 6 Abs. 1 des Kostengesetzes - KG).

3. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 As. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine rechtliche Grundlage in § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

1.
die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
2.
die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
3.
die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
4.
die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

1.
die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
2.
die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
3.
die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
4.
die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

1.
die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
2.
die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
3.
die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
4.
die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

1.
die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
2.
die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
3.
die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
4.
die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.