Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 3 Akteneinsicht durch den Soldaten
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach Zustellung der Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die Akten einsehen kann, darf er sich daraus Abschriften fertigen oder auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.
(2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht einsehen darf, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden.
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(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.
(2) D
(1) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Soldat zu hören.
(2) Über d
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 07/06/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, ihm - ausgehend von seinem Antrag vom 8. September 2016 -
published on 14/12/2017 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, ihm über die seit der Perspektivkonferenz 2013 (Zuordnungszeitraum 1. A
published on 14/03/2017 00:00
Gründe
1
Die am 26. Januar 2017 und somit fristgerecht eingelegte und am 7. Februar 2017 fristgerecht begründete Beschwerde gegen den dem Bevollmächtigten der Antragstel
published on 30/09/2013 00:00
Tatbestand
1
Dem seit 1. Juli 1994 in der Bundeswehr Dienst leistenden 43 Jahre alten Soldaten wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 die Eigenschaft eines Berufssoldaten
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(1) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Soldat zu hören.
(2) Über die Rücknahme...
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Der...