Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 141 Entscheidung über die Kosten

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Wehrdienstgericht in dem Urteil oder dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.

(3) Die Kosten können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder von einem nach § 109 bewilligten Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Soweit erforderlich, werden Geldbeträge nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.

(4) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen gemäß § 92 von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab oder stellt sie das gerichtliche Disziplinarverfahren ein, entscheidet auf ihren Antrag oder auf Antrag des Soldaten der zuständige Richter des Truppendienstgerichts, das zur Entscheidung über die Hauptsache zuständig gewesen wäre, wer die notwendigen Auslagen trägt. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzureichen. Beabsichtigt der Richter, die notwendigen Auslagen nicht in vollem Umfang dem Bund aufzuerlegen, ist dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist dem Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde bekannt zu geben.

(5) Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts oder des Richters des Truppendienstgerichts über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht.

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Referenzen - Gesetze | § 230 StPO

§ 230 StPO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 230 StPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wehrbeschwerdeordnung - WBO | § 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht


(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund
§ 230 StPO zitiert 2 andere §§ aus dem Strafprozeßordnung.

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 92 Vorermittlungen


(1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersuchen. Werden dem Wehrdisziplinaranwalt Tatsachen beka

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 109 Zahlung des Unterhaltsbeitrags


(1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 63 Abs. 2 oder § 65 Abs. 2 beginnt, soweit in dem Urteil nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge. (2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 65 Abs

Referenzen - Urteile | § 230 StPO

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 230 StPO.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Okt. 2018 - 2 WD 17/18

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Tatbestand 1 1. Der frühere Soldat wendet sich mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts ... vom

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Mai 2018 - 1 WNB 4/17

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung des Truppendienstgerichts auf mehrere selbstständig tragende (prozess- oder materiell-rechtlic

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Feb. 2018 - 1 WNB 5/17

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Ist eine Entscheidung des Truppendienstgerichts auf mehrere selbstständig tragende (prozess- oder materiell-rechtlic

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2016 - 1 WB 38/16

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Tatbestand 1 Der ... geborene Antragsteller war bis 31. Oktober 2016 Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes. Seit 1. November 2016 is

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Aug. 2015 - 2 WD 9/15

bei uns veröffentlicht am 28.08.2015

Tatbestand 1 Der 19.. geborene Berufssoldat, dessen Dienstzeit regulär 20.. endet, wurde im Januar 20.. zum Hauptfeldwebel ernannt. Nach einem später wieder aufgehobenen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Aug. 2015 - 2 WD 10/15

bei uns veröffentlicht am 28.08.2015

Tatbestand 1 Der ... geborene frühere Soldat wurde im ... 2003 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zuletzt im ... 2009 zum Oberfeldwebel beförder

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Juli 2013 - 2 WD 34/12

bei uns veröffentlicht am 19.07.2013

Tatbestand 1 Der 1950 geborene frühere Soldat war seit September 1990 Berufssoldat und zuletzt im September 1999 zum Oberstarzt befördert worden. Mit Ablauf des Juli 200

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2012 - 2 WD 4/11

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

Tatbestand 1 Der 44 Jahre alte frühere Soldat wurde im September 1990 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Im Mai 1998 wurde ihm die Eigenschaft eine

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Jan. 2012 - 2 WD 32/10

bei uns veröffentlicht am 31.01.2012

Tatbestand 1 Der 58 Jahre alte Soldat wurde 1971 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seit April 1973 ist er Berufssoldat. Er wurde regelmäßig beförd

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2011 - 2 WD 18/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

Tatbestand 1 Der 55 Jahre alte verheiratete frühere Soldat trat im Oktober 1976 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein und wurde nach Zulassung zur Laufbahn der Offiz

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(1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 63 Abs. 2 oder § 65 Abs. 2 beginnt, soweit in dem Urteil nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge. (2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 65 Abs. 2 steht...