Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 124 Ausbleiben des Soldaten
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
Außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 findet die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten statt, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
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(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesenheit des Soldaten statt, 1. wenn der Soldat auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist;2. wenn die Gestellung des Soldaten nicht ausführbar oder
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9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 22/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Der Soldat beantragt in Bezug auf die von ihm versäumte Berufungsverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sein Wiedereinsetzungsantrag wendet sich
published on 19/05/2015 00:00
Tatbestand
1
Der ... geborene frühere Soldat besuchte nach dem Erwerb der Fachoberschulreife bis 2008 ein Berufskolleg und war anschließend arbeitssuchend. Zum April 200
published on 05/05/2015 00:00
Tatbestand
1
Der 32 Jahre alte frühere Soldat leistete 2004 Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst. Er wurde 2005 ein erstes Mal in das Dienstverhältni
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(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesenheit des Soldaten statt, 1. wenn der Soldat auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist;2. wenn die Gestellung des Soldaten nicht ausführbar oder nicht...