Sozialgericht Duisburg Urteil, 23. Aug. 2016 - S 48 SO 69/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03 2015 verurteilt, die Kosten für die Inanspruchnahme der Einrichtung der Beigeladenen in dem Zeitraum vom 12.08.2014 bis einschließlich November 2014 in Höhe von 3.692,42 EUR zu übernehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu drei Vierteln.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Übernahme ungedeckter Heimkosten als Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) für den Zeitraum vom 12.08.2014 bis Ende November 2014.
3Die im Jahre 1927 geborene Klägerin bezieht eine Alters– sowie eine Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Bevollmächtigte u.a. für den Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten und Vermögenssorge ist die Tochter der Klägerin. Seit Juli 2012 ist die Klägerin der Pflegestufe II zugeordnet. Am 24.04.2014 wurde sie in die Einrichtung der Beigeladenen in vollstationäre Pflege aufgenommen. Am 25.04.2014 ging bei der Beklagten ein Antrag der Beigeladenen auf Pflegewohngeld ein, in dem Angaben zu den Einkommens– und Vermögensverhältnissen der Klägerin enthalten waren.
4Ausweislich des am 24.04.2014 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages für vollstationäre Pflegeeinrichtungen wurde in § 10 Abs. 1 des Vertrages vereinbart, dass Leistungsentgelte jeweils im Voraus am Ersten eines Monats fällig seien. Abweichend von dieser Regelung erstellte die Beigeladene die Rechnungen erst zu Beginn des Folgemonats, insbesondere, um Abwesenheitszeiten berücksichtigen zu können. Die Beigeladene erwartete eine Zahlung nach Erhalt der Rechnung.
5Am 12.08.2014 stellte die Klägerin einen formalen Sozialhilfeantrag bei der Beklagten. Sie verfügte in dem Zeitraum ab dem 12.08.2014 über ein Girokonto bei der Sparkasse, auf welches u.a. ihre monatlichen Rentenzahlungen eingingen, sowie über ein Sparbuch, welches bis zum 28.10.2014 ein Guthaben i.H.v. 2.600,49 EUR und danach i.H.v. 2.550,49 EUR aufwies.
6Die Entwicklung des Girokontos in dem Zeitraum ab August 2014 stellte sich im Einzelnen wie folgt dar:
7Zum 01.08.2014 wies das Girokonto ein Guthaben i.H.v. 2.551,52 EUR aus. Am 08.08.2014 erfolgte eine Zahlung an die Beigeladene i.H.v. 2.193,50 EUR mit dem Verwendungszweck "RE.30593". Nach einer erfolgten Barabhebung i.H.v. 100,00 EUR betrug der Saldo des Girokontos zum 08.08.2014 253,92 EUR. Am 29.08.2014 wurden dem Konto der Klägerin die Rentenzahlungen für den Monat September 2014 i.H.v. 494,98 EUR bzw. 277,80 EUR gutgeschrieben.
8Zum 01.09.2014 wies das Girokonto der Klägerin einen Saldo i.H.v. 1.026,70 EUR aus. Am 11.09.2014 ging eine einmalige Zahlung anlässlich der Mütterrente i.H.v. 616,29 EUR ein; am 30.09.2014 wurden die Rentenzahlungen für den Monat Oktober 2014 i.H.v. 483,23 EUR bzw. 494,98 EUR gutgeschrieben.
9Zum 01.10.2014 belief sich das Guthaben auf dem Girokonto auf 2.616,80 EUR. Am 20.10.2014 erfolgte eine Bareinzahlung i.H.v. 1.000,00 EUR auf das Girokonto. Dieser Betrag wurde von der Tochter und den weiteren Kindern der Klägerin zur Begleichung der Heimkosten aufgebracht. Am gleichen Tage wurde eine Zahlung an die Beigeladene in Höhe von 1.263,88 EUR mit dem Verwendungszweck "RE.30868" veranlasst, womit das Girokonto am Ende des 20.10.2014 ein Guthaben i.H.v. 2.348,52 EUR aufwies. Am 23.10.2014 überwies die Klägerin zweimalig einen Betrag i.H.v. 978,21 EUR mit dem Betreff "Rente 09/2014" bzw. "Rente 10/2014" an die Beigeladene, womit das Konto zum Ende des 23.10.2014 einen Saldo i.H.v. 392,10 EUR aufwies. Am 28.10.2014 veranlasste die Klägerin eine weitere Zahlung an die Beigeladene i.H.v. 30,50 EUR. Nachdem am 31.10.2014 Rentenzahlungen i.H.v. 483,23 EUR bzw. 494,98 EUR auf dem Girokonto eingegangen waren, schloss das Konto zum Monatsende mit einem Saldo i.H.v. 1.286,49 EUR.
10Ausweislich einer in der Verwaltungsakte (Bl. 91) befindlichen Kopie eines Überweisungsträgers veranlasste die Klägerin am 03.11.2014 eine Zahlung i.H.v. 1.276,29 EUR an die Beigeladene mit dem Verwendungszweck "Rente + Rentennachzahlung".
11Mit Bescheid vom 23.12.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 12.08.2014 bis zum 30.11.2014 mit der Begründung ab, dass der Vermögensschonbetrag i.H.v. 2.600 EUR in den einzelnen Monaten überschritten gewesen sei. So sei der Vermögensschonbetrag zum 12.08.2014 i.H.v. 254,41 EUR überschritten worden, zum 01.09.2014 um 1.027,19 EUR, zum 01.10.2014 um 2.610,29 EUR sowie zum 01.11.2014 um 1.236,98 EUR.
12Am 08.01.2015 hat die Klägerin, entsprechend der in dem Ablehnungsbescheid vom 23.12.2014 enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung, Klage zum Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.01.2015 an das erkennende Gericht verwiesen hat.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 hat der Kreis Wesel den in der Klagerhebung erblickten Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das oberhalb des Schonbetrages liegende, einzusetzende Vermögen habe einer Bedürftigkeit in dem Zeitraum vom 12.08.2014 bis zum 30.11.2014 "Monat für Monat" entgegengestanden. So habe im August 2014 einzusetzendes Vermögen i.H.v. 2.552,01 EUR ungedeckten Heimkosten i.H.v. 1.109,99 EUR entgegengestanden. Im September 2014 habe sich das einzusetzende Vermögen auf 1.027,19 EUR belaufen, die ungedeckten Heimkosten auf 1.007,92 EUR; im Oktober 2014 habe das einzusetzende Vermögen 2.617,99 EUR betragen, die ungedeckten Heimkosten 1.144,63 EUR; schließlich habe das einzusetzende Vermögen im November 2014 1.236,98 EUR betragen, die ungedeckten Heimkosten 1.024,72 EUR.
14Die Klägerin führt an, dass die Abrechnungen der Beigeladenen erst nach Ablauf des jeweiligen Betreuungsmonats erstellt worden seien.
15Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 zu verurteilen, ihre ungedeckten Heimkosten bei der Beigeladenen zu übernehmen.
16Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da der Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 nicht Gegenstand des Klageverfahrens und nunmehr bestandskräftig geworden sei. Ferner führt sie an, dass das Vermögen oberhalb des Schonbetrages der Hilfegewährung Monat für Monat entgegengestanden habe.
18Bezüglich des Sach– und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
19Entscheidungsgründe:
20I. Klagegegenstand im Sinne des § 95 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist der Bescheid vom 23.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich die Regelungswirkung dieser Bescheide auf dem Zeitraum vom 12.08.2014 bis zum 30.11.2014. Für den Zeitraum vor dem 12.08.2014 enthalten die Bescheide keine Regelung. Soweit von der Beigeladenen offene Heimkosten ab April 2014 geltend gemacht werden, steht einer Hilfegewährung nicht bereits der Kenntnisgrundsatz des § 18 SGB XII entgegen; denn mit dem am 25.04.2014 bei der Beklagten eingegangen Pflegewohngeldantrag hatte die Beklagte Kenntnis von einem etwaigen sozialhilferechtlichen Bedarf der Klägerin im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII. Für den Zeitraum vor dem 12.08.2014 wurde jedoch bislang weder ein Verwaltungs– noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt.
21II. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs–, Verpflichtungs– und Leistungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 SGG (vgl. zur Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage zusätzlich zur Anfechtungs– und Leistungsklage in Fällen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses: BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, Rn. 10 ff.). Denn die Beklagte schuldet einen Schuldbeitritt zu der vertraglichen Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen.
22Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, da das zum Zeitpunkt der Klageerhebung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf fehlende Vorverfahren durch den Kreis Wesel mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 geheilt worden ist. Anerkanntermaßen ist eine Heilung eines fehlenden Vorverfahrens möglich, wenn der Widerspruchsbescheid während des Rechtsstreits, bis zur letzten mündlichen Verhandlung, ergeht. Ferner muss das Gericht dem Kläger regelmäßig die Möglichkeit geben, das Vorverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. (2014), § 78 SGG, Rn. 3 f., m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG).
23III. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren die Klägerin in diesem Umfang, da sie insoweit rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in Gestalt einer Übernahme ihrer Verpflichtungen gegenüber der Beigeladenen in den Monaten Oktober und November 2014, der aus § 19 Abs. 3 i.V.m. den §§ 61 SGB XII folgt. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
241. Die Beklagte war für die Bewilligung der Leistungen der Hilfe zur Pflege sachlich zuständig. Der Kreis Wesel hat als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG–SGB XII NRW)) der Beklagten die Durchführung der im Rahmen des SGB XII obliegenden Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über die Mitwirkung der Städte und Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben des Kreises Wesel als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 10.03.2005 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.03.2009 übertragen.
252. Weiterhin sind die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 61 ff. SGB XII erfüllt. Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege unter anderem auch die stationäre Pflege. Im Verhältnis zur sozialen Pflegeversicherung kommt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII dann zum Tragen, wenn die der Höhe nach beschränkten Leistungen der Pflegeversicherung zur Deckung des Pflegebedarfs nicht ausreichen (vgl. Meßling, in: jurisPK, 2. Aufl. (2014), § 61 SGB XII, Rn. 13). Im Gegensatz zur sozialen Pflegeversicherung erfolgt eine betragsmäßige Deckelung der Kostenübernahme bei der Sozialhilfe aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips nicht (vgl. I. Sommer, in: Krahmer (Hrsg.), Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, 4. Aufl. (2010), S. 58).
263. Die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII war der Klägern nicht für den gesamten streitigen Zeitraum 12.08.2014 bis zum 30.11.2014 zuzumuten. So reichte das Vermögen oberhalb des Schonbetrages in den Monaten Oktober und November 2014 nicht aus, um den jeweiligen monatlichen Bedarf vollständig zu decken.
27a) Gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen erfolgt anhand der sog. modifizierten Zuflusstheorie, wonach zum Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alles gehört, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat; Einkommen wird zu Vermögen, soweit es am Ende des Bedarfszeitraums nicht verbraucht, sondern noch im Bestand ist (vgl. nur Mecke, in: jurisPK, 2. Aufl. (2014), § 90 SGB XII, Rn. 17, m.w.N.). Anerkanntermaßen gilt für die Leistungserbringung des Siebten Kapitels des SGB XII im Grundsatz das Monatsprinzip (vgl. allgemein Rothkegel, in: Rothkegel (Hrsg.), Sozialhilferecht, Baden-Baden (2005), Teil II, Kapitel 3, Rn. 13). Die hieraus folgende monatsabschnittsweise Betrachtung von Vermögen ist dabei zwar nicht ausdrücklich im Dritten Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII geregelt, jedoch in den §§ 85 ff. SGB XII angelegt. Daraus folgt, dass kalendermonatlich zu betrachten ist, ob Vermögen oberhalb des Schonbetrages einer Leistungsgewährung entgegengestanden hat. Dabei ist dem Vermögen der jeweilige monatliche Bedarf gegenüberzustellen.
28Die zum Monatsende für den Folgemonat auf dem Girokonto der Klägerin eingehenden Rentenzahlungen stellen nach diesen Maßgaben im Folgemonat Vermögen dar. Die entsprechenden Guthaben auf dem Girokonto und dem Sparkonto wurden von der Beklagten zutreffend als Vermögen der Klägerin bewertet. Dieses Vermögen war auch verwertbar i.S.d. § 90 Abs. 1 SGB XII. Denn verwertbar ist das Vermögen dann, wenn der Einsatzpflichtige über die entsprechenden Positionen tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R, Rn. 14 sowie Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm/Scheider, 19. Aufl. (2015), § 90 SGB XII, Rn. 15 ff., jeweils m.w.N.). Benötigt die Verwertung des Vermögens eine gewisse Zeit, handelt der Sozialhilfeträger ermessensfehlerhaft, wenn er die Sozialhilfe ganz versagt und den Betroffenen allein auf die Verwertung des Vermögens verweist, ohne von der Möglichkeit einer darlehensweisen Bewilligung gemäß § 91 SGB XII Gebrauch zu machen (vgl. Hohm, a.a.O., Rn. 18). Vorliegend waren die Guthaben auf dem Giro- und dem Sparkonto ohne Weiteres verwertbar. Für eine darlehensweise Gewährung von Leistungen auf Grundlage des § 91 SGB XII bestand kein Anlass.
29Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, wobei eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei Leistungen nach den Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII 2.600,00 EUR. Stellte sich das Guthaben mithin als verwertbares Vermögen dar, kommt es entscheidend darauf an, ob das Vermögen oberhalb des Schonbetrages ausgereicht hätte, um den Bedarf im jeweiligen Bedarfsmonat zu decken. Erfolgt eine Hilfe Dritter bis zur Entscheidung des Sozialhilfeträgers im Vorgriff auf die zu erwartende Leistung, lässt die tatsächliche Bedarfsdeckung die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen (vgl. Coseriu, in: jurisPK, 2. Auflage (2014), § 2 SGB XII, Rn. 42, m.w.N.). Denn es muss insbesondere Angehörigen eines Hilfesuchenden möglich sein, diesem während der Verweigerung von Sozialhilfeleistungen Vorschüsse zu gewähren, ohne dass dies den Sozialhilfeanspruch entfallen lässt. Voraussetzung ist dabei aber stets, dass der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Notlage erlangt hat (vgl. Luthe, in: Hauck/Noftz, 24. Egl. (2011), § 2 SGB XII, Rn. 26, m.w.N.; vgl. ferner Rothkegel, a.a.O., Teil II, Kap. 5, Rn. 14 f., zu den Voraussetzungen von Rückforderungsansprüchen).
30Soweit die Beklagte auf höchstrichterliche Rechtsprechung rekurriert, wonach Vermögen einem Sozialhilfebezug entgegenstehe, soweit und solange es noch nicht eingesetzt oder verwertet werde, ist zu beachten, dass hier stets Voraussetzung ist, dass es sich bei dem im Raum stehenden Vermögen um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handeln muss. So führte schon das BVerwG grundlegend aus, dass "(w)er sich weiger(e), einzusetzendes oder verwertbares Vermögen zur Beseitigung einer sozialhilferechtlichen Notlage einzusetzen, ( ) insoweit auf eigenes Risiko [handele], als er sich, wenn seine Weigerung sich als ungerechtfertigt erweisen sollte, jederzeit auf das Vorhandensein des Vermögensgegenstandes zur Deckung des Bedarfs verweisen lassen" müsse (BVerwG, Urteil vom 19.12.1997, 5 C 7/96, Rn. 36). Diese Rechtsprechung wurde von dem für das Recht der Sozialhilfe zuständigen 8. Senat des BSG fortgeführt, welcher ausführte, dass "ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage aus(scheide), [was bedeute], dass das Vermögen so lange zu berücksichtigen [sei], als es noch vorhanden und nicht bis zur Grenze des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII verbraucht" worden sei (BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R, Rn. 27). Voraussetzung ist dabei immer, dass Vermögen im Bedarfszeitraum als bereites Mittel der Selbsthilfe zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 15.06.2011, L 9 SO 646/10, Rn. 49; Hohm, a.a.O., Rn. 17; Mecke, a.a.O., Rn. 43). Unabdingbar ist dabei stets, dass das Vermögen durchgehend in einer Höhe vorhanden ist, die ausreicht, um den monatlichen Bedarf vollständig zu decken. Infolge der fluktuierenden Salden des Girokontos der Klägerin was dies nur im September 2014 der Fall (dazu sogleich unter III., 3., c), bb) der Entscheidungsgründe).
31Ungenügend ist es währenddessen, bei der Beurteilung alleine den Vermögensstand am Monatsersten in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist der Vermögensstand in dem gesamten Bedarfsmonat zu betrachten. Sinkt der Vermögensstand im Laufe des Monats unter den Schonbetrag, tritt Bedürftigkeit ein. Kann der monatliche Bedarf nicht vollständig gedeckt werden, verlangt der Bedarfsdeckungsgrundsatz im Allgemeinen, dass die sozialhilferechtlich notwendige Leistung vollständig zu gewähren ist (vgl. etwa Rothkegel, a.a.O., Teil II, Kapitel 3, Rn. 70, m.w.N., insbesondere zur Rspr. des BVerwG). Die Gewährung eines nicht vollständig bedarfsdeckenden Kostenzuschusses kommt aber in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte die Restkosten anderweitig aufbringen kann (vgl. ebenda).
32Bei der Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege, die, mit Ausnahme von einer Leitungsgewährung auf Grundlage des § 19 Abs. 5 SGB XII, nach dem sog. Nettoprinzip (vgl. zu diesem Begriff etwa BSG, Urteil vom 24.03.2015, B 8 SO 16/14 R, Rn. 14 sowie Coseriu, in: jurisPK, 2. Aufl. (2014), § 19 SGB XII, Rn. 38) erbracht werden, ist von dem Sozialhilfeträger die Differenz zwischen dem oberhalb des Schonbetrages liegenden Betrages und der bedarfsbegründenden Forderung zu erbringen. Bei der Ermittlung des von dem Hilfebedürftigen aus seinem Vermögen zu leistenden Eigenanteils sind die Wertungen des Zweiten Abschnitts des Elften Kapitels, insbesondere die zum unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit i.S.d. § 87 Abs. 1 SGB XII entwickelten Grundsätze (vgl. dazu Gutzler, in: jurisPK, 2. Aufl. (2014), § 87 SGB XII, Rn. 19 ff.), einzustellen. Denn weder der Dritte Abschnitt des Elften Kapitels noch das Nettoprinzip, das ohnehin keine übergesetzliche Wirkung beanspruchen kann, enthalten Vorgaben zur Berechnung eines nicht bedarfsdeckenden Kostenzuschusses. Daher wäre es zu kurz gegriffen, bei Ermittlung des einzusetzenden Vermögens den Vermögensstand am Monatsersten zugrunde zu legen. Vielmehr sind von dem Hilfebedürftigen im Laufe des Bedarfsmonats erbrachte Zahlungen aus seinem Vermögen auf Forderungen des Leistungserbringers zu berücksichtigen.
33b) Der monatliche Bedarf bestimmt sich bei Sachleistungen in Gestalt der Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungserbringer nach der Fälligkeit dessen Forderung gegenüber dem Leistungsberechtigten. Die Leistungserbringung in einem dreiseitigen Rechtsverhältnis ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers für die Leistungen des Siebten Kapitels des SGB XII der Regelfall (vgl. Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. (2014), § 75 SGB XII, Rn. 30). Dabei schuldet der Sozialhilfeträger einen Schuldbeitritt zu der vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Hilfesuchenden gegenüber dem Leistungserbringer (BSG, Urteil vom 28.10.2008, a.a.O.). Im Erfüllungsverhältnis wird der Bedarf begründet, der im Grundverhältnis nach Maßgabe des Leistungsverschaffungsverhältnisses vom Sozialhilfeträger zu übernehmen ist (vgl. Jaritz/Eicher, a.a.O., Rn. 39). Die Sachleistung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII besteht nicht in der Erbringung der Leistung durch den Leistungserbringer – konkret also in den Leistungen der Beigeladenen -, sondern in dem von dem Sozialhilfeträger zu erklärenden Schuldbeitritt sowie in der Übernahme der Verbindlichkeit des Hilfebedürftigen gegenüber dem Leistungserbringer. Die Sachleistungsverschaffung erfolgt durch Übernahme der Vergütung, die der bedürftige Hilfeempfänger aufgrund des im Erfüllungsverhältnis geschlossenen zivilrechtlichen Vertrages dem Leistungserbringer schuldet (Jaritz/Eicher, a.a.O., Rn. 42). Kommt dem Erfüllungsverhältnis somit bedarfsbegründende Wirkung zu, richtet sich der Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs nach der Fälligkeit der monatlichen Rechnung des Leistungsanbieters. Der Bedarfsmonat ist mithin der Monat, in dem der Hilfebedürftige dem Vergütungsanspruch des Leistungserbringers ausgesetzt ist. Die Frage der Fälligkeit der Forderung des Leistungsanbieters richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen und insbesondere nach dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen Vertrag. Eine Entkoppelung von allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen ist hierin nicht zu erblicken. Denn die Einkommens- und Vermögensprüfung erfolgt im jeweiligen Bedarfsmonat, da der zu deckende Bedarf nicht in der Leistung des Leistungsanbieters, sondern in der Übernahme der Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen, kombiniert mit einem Schuldbeitritt zu dessen Verpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer, liegt (vgl. hierzu auch die - nicht rechtskräftigen - Urteile der Kammer vom 08.03.2016, S 48 SO 164/14 [L 20 SO 252/16] und S 48 SO 166/14 [L 9 SO 271/16]).
34Zwar sieht der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Vertrag in § 10 Abs. 1 vor, dass Leistungsentgelte jeweils im Voraus am Ersten eines Monats fällig seien. Diese vertragliche Vereinbarung, für welche der Vertrag im Übrigen keine Schriftformklausel vorsieht, wurde durch die Vertragsparteien konkludent dahingehend geändert, dass die Beigeladene ihre Leistungen erst nach Abschluss Leistungsmonats abrechnete und auch erst, wie von der Vertreterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2016 erläutert, im Folgemonat die Vergütung verlangte. Anders als die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung verständigten sich die Beteiligten darauf, dass von der Klägerin keine Vorleistung zu erbringen war, sondern die Fälligkeit der Forderung erst nach Leistungserbringung im Folgemonat eintrat. Eine solche zivilrechtlich ohne Weiteres zulässige konkludente Vertragsänderung steht auch im Einklang mit der Wertung des § 6 Abs. 1 und 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG), da es sich bei der Fälligkeitsabrede nicht um eine zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung handelt.
35Die Vergütung der Beigeladenen für die im Juli erbrachten Leistungen, die diese Anfang August 2014 in Rechnung stellte, war im August 2014 fällig; insoweit ist der August 2014 der Bedarfsmonat. Bezüglich der Leistungen, welche die Klägerin im Juli 2014 erhielt, kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im August 2014 an. Für die Folgemonate gilt Entsprechendes.
36c) Nach diesen Maßgaben ergibt sich unter Zugrundelegung der von der Beigeladenen geforderten Zahlungen (aa), nach der Auswertung der Konten und der von der Klägerin an die Beigeladene geleisteten Zahlungen (bb) sowie zu berücksichtigender Eigenanteile (cc) folgendes Resultat:
37aa) Im August 2014 bestand ausweislich der von der Beigeladenen unter Berücksichtigung des Pflegewohngeldes erstellten Rechnungen ein Bedarf i.H.v. 2.062,79 EUR (Juli-Rechnung, Rechnungs-Nr. 33623), im September 2014 i.H.v. 2.062,79 EUR (August-Rechnung, Rechnungs-Nr. 33626), im Oktober 2014 (zunächst) i.H.v. 1.943,75 EUR (September-Rechnung, Rechnungs-Nr. 33629) und im November i.H.v. 2.035,44 EUR (Oktober-Rechnung, Rechnungs-Nr. 33662). In der mündlichen Verhandlung am 23.08.2016 wurde die September-Rechnung um das Wohngeld i.H.v. 28,00 EUR reduziert, womit sich der Bedarf der Klägerin im Oktober 2014 auf 1.915,75 EUR belief.
38bb) Im August 2014 wurde von der Beklagten zutreffend zum Monatsersten ein Vermögen i.H.v. 5.152,01 EUR (2.551,52 EUR Girokontoguthaben und 2.600,49 EUR Sparguthaben) ermittelt, womit das Schonvermögen zum Monatsersten um 2.552,01 EUR überschritten wurde. Die Klägerin veranlasste am 08.08.2014 eine Zahlung i.H.v. 2.193,50 EUR an die Beigeladene. Ausweislich des Verwendungszwecks "RE.30593" war diese Zahlung auf die Juni-Abrechnung gerichtet, welche von der Beigeladenen mit Rechnungsdatum zum 01.07.2014 erstellt wurde. Das nach dieser Zahlung am 08.08.2014 bestehende Restguthaben auf dem Girokonto hätte jedoch – ohne Rückgriff auf das Schonvermögen - nicht ausgereicht, um die jenem Zeitpunkt (08.08.2014) weiterhin offene Juli-Rechnung i.H.v. 2.062,79 EUR zu begleichen.
39Im September 2014 ermittelte die Beklagte den Vermögensstand zum 01.09.2014 erneut zutreffend mit 3.627,19 EUR (1.026,70 EUR Girokontoguthaben und 2.600,49 EUR Sparguthaben), womit das Vermögen an jenem Tag den Schonbetrag um 1.027,19 EUR überschritt. Im Laufe des Monats September 2014 wurden von der Klägerin keine Zahlungen an die Beigeladene getätigt, weshalb das Vermögen oberhalb des Schonbetrages den gesamten Monat ausreichte, um den Bedarf für den Monat September 2014 (bestehend in der Begleichung der August-Rechnung) zu decken.
40Für den Monat Oktober 2014 ermittelte die Beklagte den Vermögensstand zum 01.10.2014 in nicht zu beanstandender Weise mit 5.217,29 EUR (2.616,80 EUR Girokontoguthaben und 2.600,49 EUR Sparguthaben), womit das Vermögen an jenem Tag den Schonbetrag um einen Betrag i.H.v. 2.617,29 EUR überschritt.
41Aufgrund der von der Klägerin im Oktober getätigten Zahlungen an die Beigeladene i.H.v. 1.263,88 EUR, welche ausweislich des Verwendungszwecks "RE.30868" als Teilzahlung auf die Juli-Rechnung gerichtet war und weiterer Zahlungen i.H.v. 1.956,42 EUR (2 x 978,21 EUR), reichte das hiernach zum 23.10.2014 bestehende Restguthaben – ohne Rückgriff auf das Schonvermögen - nicht mehr aus, um die Anfang Oktober fällig werdende September-Rechnung i.H.v. 1.943,75 EUR (bzw. die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung reduzierte Forderung i.H.v. 1.915,75 EUR) zu begleichen.
42Schließlich wurde auch für den Monat November 2014 von der Beklagten der Vermögensstand zum 01.11.2014 zutreffend mit 3.836,98 EUR (1.286,49 EUR Girokontoguthaben und 2.550,49 EUR Sparguthaben) ermittelt, womit das Vermögen an jenem Tag den Schonbetrag um einen Betrag i.H.v. 1.236,98 EUR überschritt. Nach der am 03.11.2014 veranlassten Zahlung i.H.v. 1.276,29 EUR reichte das Guthaben nicht mehr aus, um den im November 2014 bestehenden Bedarf – in Gestalt der Rechnung für den Monat Oktober 2014 – i.H.v. 2.035,44 EUR zu begleichen.
43In den Monaten August, Oktober und November 2014 stand somit Vermögen nicht durchgängig oberhalb des Schonbetrages in einer Höhe zur Verfügung, um den monatlichen Bedarf zu decken. Im September 2014 stand einer Hilfegewährung Vermögen oberhalb des Schonbetrages durchgängig entgegen.
44Die von der Klägerin geleisteten Zahlungen sind dabei bezüglich des Betrages i.H.v. 2.193,50 EUR aufgrund des Verwendungszwecks in der Überweisung auf die Juni-Rechnung anzurechnen. Bezüglich der Zahlung i.H.v. 1.263,88 EUR ist die Zahlung aufgrund des Verwendungszwecks auf die Juli-Rechnung anzurechnen. Hinsichtlich der weiteren, von der Klägerin geleisteten Zahlungen i.H.v. 1.956,42 EUR bzw. 1.276,29 EUR geht das Gericht in Anwendung des § 366 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) davon aus, dass die Zahlungen auf die ältesten Schulden anzurechnen sind. In den Monaten April, Mai, Juni und Juli bestanden offene Rechnungen i.H.v. 5.742,79 EUR (141,05 EUR, 1968,55 EUR, 1.852,80 EUR und 2.062,79 EUR). Die von der Klägerin geleisteten Zahlungen beliefen sich auf 6.690,09 EUR (2.193,50 EUR, 1.263,88 EUR, 1.956,42 EUR und 1.276,29 EUR).
45cc) Aufgrund des nach dem Nettoprinzip von der Klägerin für den Monat August 2014 zu berücksichtigenden Eigenanteils aus Vermögen oberhalb des Schonbetrags i.H.v. 254,41 EUR ergibt sich im Monat August 2014 kein Anspruch. Denn die von der Klägerin geleisteten Zahlungen sowie der für den Monat August 2014 zu leistende Eigenanteil aus Vermögen reichten aus, die offenen Rechnungen für die Monate April 2014 bis einschließlich Juli 2014 zu decken. Im Monat Oktober 2014 bestand ein Bedarf in Gestalt der Septemberrechnung i.H.v. 1.943,75 EUR. Im Oktober 2014 ist erneut ein nach dem Nettoprinzip zu berücksichtigender Eigenanteil aus Vermögen i.H.v. 258,77 EUR oberhalb des Schonbetrages zu berücksichtigen, der sich aus einem Sparguthaben i.H.v. 2.600,49 EUR und dem Girokontoguthaben i.H.v. 258,28 EUR ermittelt. Für den Monat November 2014 ergibt sich kein Eigenanteil mehr.
46Insgesamt ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Monate Oktober i.H.v. 1.656,98 EUR (1.915,75 EUR./. 258,77 EUR) und November i.H.v. 2.035,44 EUR, mithin insgesamt i.H.v. 3.692,42 EUR.
47IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und ergibt sich aus dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
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Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- 1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, - 2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden, - 3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, - 4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, - 6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, - 7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, - 8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, - 9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen, - 10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.
(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.
(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von
(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.
(1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.
(2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen, sind zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen unwirksam, auch wenn sie durch andere Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden; im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrauchers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vorlagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Vertragserklärung hinderten, muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.
(3) Der Vertrag muss mindestens
- 1.
die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben, - 2.
die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren Investitionskosten und das Gesamtentgelt angeben, - 3.
die Informationen des Unternehmers nach § 3 als Vertragsgrundlage benennen und mögliche Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gesondert kenntlich machen, - 4.
die Informationen nach § 36 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geben; dies gilt auch, wenn der Unternehmer keine Webseite unterhält oder keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.