Wassersicherstellungsgesetz - WasSiG | § 28 Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen im Verteidigungsfall

Wassersicherstellungsgesetz - WasSiG | § 28 Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen im Verteidigungsfall
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Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung Inhaltsverzeichnis

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund des § 13 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

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(1) Wer eine Zuwiderhandlung nach 1. § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,2. § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,3. § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,4. § 28 des Wassersicherstellungsgesetzesbegeht, wird mit Freiheitsstrafe bis z
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