Waffengesetz - WaffG 2002 | § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
Waffengesetz - WaffG 2002 | § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
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Waffengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Es ist verboten
- 1.
Anscheinswaffen, - 2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder - 3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, - 2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, - 3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,2. (weggefallen)3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit A
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published on 09/11/2017 00:00
Tenor
I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten
published on 24/11/2017 00:00
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Ap
published on 06/09/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 280/17 vom 6. September 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2017:060917U2STR280.17.0 Der 2. Strafsenat des Bu
published on 23/01/2015 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2G r ü n d e :
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