Die Vermögensteuer beträgt jährlich

1.
für natürliche Personen 1 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens. Sie beträgt 0,5 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens, soweit in dem steuerpflichtigen Vermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes enthalten sind; der Wert dieses Vermögens ist auf volle tausend Deutsche Mark nach oben aufzurunden;
2.
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens.

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§ 10 VStG 1974 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 10 VStG 1974 zitiert 2 andere §§ aus dem Vermögensteuergesetz.

Vermögensteuergesetz - VStG 1974 | § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht


(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind 1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäftsleitun

Vermögensteuergesetz - VStG 1974 | § 2 Beschränkte Steuerpflicht


(1) Beschränkt steuerpflichtig sind 1. natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren

Referenzen - Urteile | § 10 VStG 1974

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 10 VStG 1974.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2001 - 5 StR 395/01

bei uns veröffentlicht am 07.11.2001

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 2, 78a; AO § 370; VStG 1. Hinterziehung von Vermögensteuer für Besteuerungszeit- räume bis zum 31. Dezember 1996 bleibt strafbar. 2. Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsverj

Finanzgericht Hamburg Urteil, 28. Apr. 2017 - 3 K 293/16

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tatbestand A. 1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit des sich auf den Erbfall in 2013 beziehenden Erbschaftsteuerbescheids vom 19. Juli 2016, das heißt nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014 1 BvL

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Feb. 2007 - 6 K 408/02

bei uns veröffentlicht am 05.02.2007

Tatbestand   1 Streitig ist, ob gegen den Kläger (Kl) Vermögensteuerbescheide ergehen durften. 2 Der Kl ist Bankangestellter. Für 1992 erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von DM 1.480

Referenzen

(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind 1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren...
(1) Beschränkt steuerpflichtig sind 1. natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben...