Vermögensteuergesetz - VStG 1974 | § 10 Steuersatz
Vermögensteuergesetz - VStG 1974 | § 10 Steuersatz
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Vermögensteuergesetz Inhaltsverzeichnis
Die Vermögensteuer beträgt jährlich
- 1.
für natürliche Personen 1 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens. Sie beträgt 0,5 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens, soweit in dem steuerpflichtigen Vermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes enthalten sind; der Wert dieses Vermögens ist auf volle tausend Deutsche Mark nach oben aufzurunden; - 2.
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind 1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäftsleitun
(1) Beschränkt steuerpflichtig sind 1. natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07/11/2001 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 2, 78a; AO § 370; VStG 1. Hinterziehung von Vermögensteuer für Besteuerungszeit- räume bis zum 31. Dezember 1996 bleibt strafbar. 2. Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsverj
published on 28/04/2017 00:00
Tatbestand
A.
1
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des sich auf den Erbfall in 2013 beziehenden Erbschaftsteuerbescheids vom 19. Juli 2016, das heißt nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014 1 BvL
published on 05/02/2007 00:00
Tatbestand
1 Streitig ist, ob gegen den Kläger (Kl) Vermögensteuerbescheide ergehen durften.
2 Der Kl ist Bankangestellter. Für 1992 erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von DM 1.480
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(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind 1. natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren...
(1) Beschränkt steuerpflichtig sind 1. natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben...