Versteigererverordnung - VerstV 2003 | § 1 Versteigerungsauftrag
Versteigererverordnung - VerstV 2003 | § 1 Versteigerungsauftrag
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Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen Inhaltsverzeichnis
Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten:
- 1.
Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers, - 2.
die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat, - 3.
die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts, - 4.
die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat, - 5.
den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt, - 6.
Angaben darüber, - a)
wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist, - b)
ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden, - c)
ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag versteigert,2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nic
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published on 20/09/2016 00:00
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. April 2015 - 6 Sa 1014/14 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbe
published on 17/06/2014 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 23. Mai 2012 - 10 Sa 67/11 - wird zurückgewiesen.
published on 17/06/2014 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Februar 2012 - 8 Sa 836/11 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Ur
published on 17/06/2014 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2013 - 6 Sa 869/12 - wird zurückgewiesen.
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