Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse - VersAusglKassG | § 5 Beschränkung des Anrechts
(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.
Referenzen - Gesetze | § 5 VersAusglKassG
§ 5 VersAusglKassG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 5 VersAusglKassG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 VersAusglKassG.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers...
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen der folgenden Absätze abgefunden werden.
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers...