vorgehend
Landgericht München I, 21 O 5192/09, 17.03.2010
Oberlandesgericht München, 29 U 2626/10, 20.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 24/11 Verkündet am:
19. Juli 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Take Five
Das Erlöschen der Hauptlizenz führt in aller Regel auch dann nicht zum
Erlöschen der Unterlizenz, wenn der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer
ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen
eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs
wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen (hier: einvernehmliche
Aufhebung des Hauptlizenzvertrages) - erlischt (Fortführung von
BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 - Reifen
Progressiv).
BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 24/11 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Musikverlage. Die Klägerin ist in Kalifornien, die Beklagte in Deutschland ansässig. Der Komponist Paul Desmond räumte der Klägerin mit Vertrag vom 1. Februar 1960 die ausschließlichen Musikverlagsrechte und die sich hieraus ableitenden weltweiten Nutzungsrechte an seiner Komposition „Take Five“ für die Dauer der Schutzfrist ein. Mit einem „subpublishing agreement“ vom 8. November 1961 räumte die Klägerin der B. Music Company Limited (im Folgenden: B. ) die ausschließlichen Musikverlagsrechte an dem Werk für Europa ein. Schließlich räumte B. der Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Vereinbarung vom 4. April 1962 die ausschließlichen Subverlagsrechte an der Komposition für Deutschland und Österreich ein.
2
Die Klägerin schloss mit B. im Rahmen eines in den USA geführten Rechtsstreits am 17./26. März 1986 einen Vergleich. Darin vereinbarten die vertragschließenden Parteien, dass mit dem Vergleich sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Verlagsvertrag betreffend das Musikwerk „Take Five“ beendet sind und mit Ablauf der Lizenz auch die Rechte bei Lizenznehmern, Subverlegern oder sonstigen Dritten, die Rechte von B. ableiten, unwiderruflich enden. Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung mittlerweile dem R. B. Musikverlag die Subverlagsrechte an dem Musikwerk für Deutschland eingeräumt und diese Rechtseinräumung vorsorglich unter die auflösende Bedingung gestellt, dass dem Beklagten die Subverlagsrechte gerichtlich zugesprochen werden.
3
Die Klägerin ist der Ansicht, mit dem Erlöschen der Hauptlizenz von B. sei auch die Unterlizenz des Beklagten erloschen.
4
Die Klägerin hat beantragt, I. festzustellen, dass der Beklagte nicht Inhaber der Musikverlagsrechte an dem Werk „Take Five“ (Komponist: Paul Desmond) für Deutschland und Österreich ist; II. den Beklagten zu verurteilen, einer Auszahlung der von der GEMA streitig gestellten und gesperrten Verlagsanteile in Bezug auf das in Ziffer I bezeichnete Werk an den Subverlag „R. B. Musikverlag GmbH“ zuzustimmen.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG München I, Urteil vom 17. März 2010 - 21 O 5192/09, juris). Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz für den Fall, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag wegen des Vorrangs der Leistungsklage als unstatthaft erachten sollte, hilfsweise beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , das Werk „Take Five“ (Komponist: Paul Desmond) innerhalb Deutschlands und Österreichs musikverlegerisch auszuwerten, insbesondere zu vervielfältigen und zu verbreiten, aufzuführen, zu senden oder die vorbezeichneten Handlungen von Dritten oder über Dritte (z.B. Verwertungsgesellschaften ) vornehmen zu lassen.
6
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG München, Urteil vom 20. Januar 2011 - 29 U 2626/10, juris). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen; hilfsweise erstrebt sie die Verurteilung des Beklagten nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Anträge auf Feststellung und Zustimmung seien unbegründet, weil der Beklagte weiterhin Inhaber der Subverlagsrechte an dem Werk „Take Five“ für Deutschland und Österreich sei. Über den Hilfsantrag sei nicht zu entscheiden. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
8
Die ausschließlichen Subverlagsrechte des Beklagten am Musikwerk „Take Five“ seien nicht dadurch weggefallen, dass B. der Klägerin mit der Vereinbarung vom 17./26. März 1986 die Verlagsrechte zurückübertragen habe. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil „Reifen Progressiv“ entschieden , dass jedenfalls im Fall des Rückrufs der Hauptlizenz wegen Nichtausübung die von der Hauptlizenz abgeleiteten Unterlizenzen bestehen blieben. Entsprechendes gelte für den Streitfall.
9
Sollte von einem Erlöschen der Unterlizenz auszugehen sein, stünde dem Feststellungsbegehren der Klägerin der vom Beklagten erhobene Verwirkungseinwand entgegen. Es erscheine auch nicht fernliegend, dass die Partei- en aufgrund der mit Billigung der Klägerin erfolgten Fortsetzung der Auswertung des Musikwerks durch den Beklagten und der langjährigen Abrechnungspraxis konkludent einen Lizenzvertrag geschlossen hätten, der bislang nicht wirksam gekündigt worden sei.
10
II. Über die Revision der Klägerin ist, obwohl der Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, nicht durch Versäumnisurteil , sondern durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden , da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 555 Rn. 6; Zöller /Gummer, ZPO, 29. Aufl., § 555 Rn. 4).
11
III. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die von der Klägerin gestellten Anträge, mit denen sie zum einen die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte nicht Inhaber der Musikverlagsrechte an dem Werk „Take Five“ für Deutschland und Österreich ist, und mit denen sie zum anderen die Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung der von der GEMA gesperrten Verlagsanteile an dem Werk „Take Five“ an die R. B. Musikverlag GmbH erreichen wollte, seien nicht begründet, weil der Beklagte weiterhin Inhaber der ausschließlichen Subverlagsrechte an der Komposition für Deutschland und Österreich ist. Über den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht mit Recht nicht entschieden, weil die Klägerin diesen nur für den - nicht gegebenen - Fall gestellt hat, dass der Feststellungsantrag unstatthaft ist.
12
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte Inhaber der ausschließlichen Subverlagsrechte für Deutschland und Österreich an der urheberrechtlich geschützten Komposition „Take Five“ ist, und dass er diese Rechte aus einer Lizenzkette herleitet, die von dem Komponisten Paul Desmond über die Klägerin als Inhaberin der weltweiten Nutzungsrechte und B. als Inhaberin der Musikverlagsrechte für Europa bis zur Rechtsvorgängerin des Beklagten als Inhaberin der ausschließlichen Subverlagsrechte für Deutschland und Österreich reicht.
13
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das ausschließliche Subverlagsrecht des Beklagten nicht dadurch erloschen ist, dass die Klägerin und B. im Zuge eines in den USA geführten Rechtsstreits am 17./26. März 1986 einen Vergleich geschlossen haben, in dem sie die Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Verlagsvertrages und den Ablauf der B. erteilten Lizenz vereinbart haben. Das Erlöschen des Musikverlagsrechts von B. hat nicht das Erlöschen des daraus abgeleiteten Subverlagsrechts des Beklagten zur Folge.
14
a) Der Gesetzgeber hat die Streitfrage, ob Nutzungsrechte späterer Stufe bestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht früherer Stufe erlischt, bewusst nicht selbst beantwortet, sondern der Rechtsprechung zur Klärung überlassen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S. 16). Der Senat hat im Urteil „Reifen Progressiv“ vom 26. März 2009 (I ZR 153/06, BGHZ 180, 344) für den Fall, dass der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebühr eingeräumt hat, entschieden, dass ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet, nicht erlischt, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlischt.
15
b) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Sukzessionsschutzes und unter Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen des Hauptlizenzgebers und des Unterlizenznehmers erscheint es auch in den Fällen, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung, sondern aus anderen Gründen erlischt, in aller Regel angemessen und interessengerecht, dass das Erlöschen der Hauptlizenz nicht zum Erlöschen der Unterlizenz führt (vgl. Schricker/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 41 UrhG Rn. 24; Scholz, GRUR 2009, 1107, 1111; Reber, ZUM 2009, 855, 856 f.; Dieselhorst, CR 2010, 69, 71 und 74; Musiol, FD-GewRS 2009, 290122; Haedicke , ZGE 2011, 377, 395 f.; aA Adolphsen/Tabrizi, GRUR 2011, 384, 389). Der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er gegen diese Beurteilung keine Bedenken hat.
16
aa) Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem , dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt (§ 33 Satz 2 Fall 1 UrhG, § 30 Abs. 5 Fall 1 MarkenG, § 31 Abs. 5 Fall 1 GeschmMG, § 15 Abs. 3 Fall 1 PatG, § 22 Abs. 3 Fall 1 GebrMG; vgl. zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 23. März 1982 - KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 ff. - Verankerungsteil ). Im Urheberrecht ist darüber hinaus bestimmt, dass das abgeleitete Nutzungsrecht bestehen bleibt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet (§ 33 Satz 2 Fall 2 UrhG). Das lässt darauf schließen, dass auch das Erlöschen eines Nutzungsrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Entfallen der daraus abgeleiteten Nutzungsrechte führen muss (BGHZ 180, 344 Rn. 19 - Reifen Progres- siv). Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. IV/270; S. 56; Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 33 UrhG Rn. 1).
17
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Berücksichtigung des Grundsatzes des Sukzessionsschutzes für ausschließliche Nutzungsrechte gemäß § 33 UrhG stehe im Streitfall entgegen, dass nach § 132 Abs. 1 Satz 1 UrhG die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes mit Ausnahme der §§ 42 und 43 UrhG auf die am 4. April 1962 geschlossene Vereinbarung über die Einräumung der ausschließlichen Subverlagsrechte nicht anwendbar seien und zum anderen die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Beendigung des Stammrechts am 17./26. März 1986 geltende Fassung des § 33 UrhG einen Sukzessionsschutz nur für einfache Nutzungsrechte vorgesehen habe. Ausschließliche Nutzungsrechte genossen nach allgemeinen Grundsätzen schon immer Sukzessionsschutz (vgl. Schricker in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 33 UrhG Rn. 9; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 33 UrhG Rn. 3). Durch die ab dem 1. Juli 2002 geltende Fassung des § 33 UrhG ist lediglich klargestellt worden, dass nicht nur einfachen, sondern auch ausschließlichen Nutzungsrechten Sukzessionsschutz zukommt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/6433, S. 16).
18
bb) Das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand seines Rechts überwiegt auch in den Fällen das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Erlöschen dieses Rechts, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer - wie im Streitfall - ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Beteiligung an den Lizenzerlösen eingeräumt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Rückrufs wegen Nichtausübung , sondern aus anderen Gründen - wie hier aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer über die Aufhebung des Hauptlizenzvertrages und das Erlöschen der Hauptlizenz - erlischt.
19
(1) Zwar wird der Hauptlizenzgeber beim Fortbestehen eines ausschließlichen Nutzungsrechts wesentlich stärker in einer Nutzung seines Rechts beschränkt als beim Fortbestehen einfacher Nutzungsrechte. Beim Fortbestehen einfacher Nutzungsrechte ist er nicht daran gehindert, aufgrund des an ihn zurückgefallenen ausschließlichen Nutzungsrechts neue Nutzungsrechte zu vergeben; er muss es lediglich hinnehmen, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht beim Rückfall mit einfachen Nutzungsrechten belastet ist. Dagegen kann er beim Fortbestehen eines einen Teilbereich betreffenden ausschließlichen Nutzungsrechts aufgrund des an ihn zurückgefallenen ausschließlichen Nutzungsrechts keine neuen ausschließlichen Nutzungsrechte vergeben, soweit das fortbestehende ausschließliche Nutzungsrecht reicht. Auch dies muss der Hauptlizenzgeber jedoch hinnehmen, da er der Einräumung weiterer ausschließlicher Nutzungsrechte durch den Hauptlizenznehmer zugestimmt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und daher damit hat rechnen müssen, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht beim Rückfall um die Unterlizenznehmern eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte geschmälert ist (vgl. BGHZ, 180, 344 Rn. 24 - Reifen Progressiv).
20
(2) Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich,dass der Fortbestand der Unterlizenz beim Wegfall der Hauptlizenz im Streitfall zu der unbilligen Konsequenz führt, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer (B. ) von Lizenzzahlungen des Unterlizenznehmers (des Beklagten) profitiert und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber (die Klägerin) leer ausgeht. Die Klägerin hat mit B. in Nummer 6 des Vergleichs vom 17./26. März 1986 vereinbart , dass B. nicht mehr berechtigt ist, Lizenzforderungen einzuziehen (Absatz 1), und verpflichtet ist, von dennoch eingehenden Lizenzzahlungen ei- nen näher bestimmten Anteil an die Klägerin abzuführen (Absätze 3 und 4). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin seit dem Wirksamwerden des mit B. abgeschlossenen Vergleichs vom 17./26. März 1986 bis zur Klageerhebung mit Schriftsatz vom 6. März 2009 die vom Beklagten entrichteten Lizenzgebühren vereinnahmt. Es bedarf keiner Klärung, ob die Klägerin gegen B. nach dem anwendbaren US-amerikanischen Recht aufgrund ergänzender Vertragsauslegung oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einen Anspruch auf Abtretung eines gegen den Beklagten bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen hat (vgl. zum deutschen Recht BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10 Rn. 27 f. - M2Trade).
21
(3) Ein Unterlizenznehmer, der den Unterlizenzgeber fortlaufend an seinen Lizenzerlösen zu beteiligen hat, hat allerdings ein schwächeres Interesse am Fortbestand seiner Lizenz als ein Unterlizenznehmer, der die Lizenzgebühren bereits vollständig gezahlt hat. Der Unterlizenznehmer, der laufende Lizenzgebühren zu leisten hat, kann sich bei einem vorzeitigen Wegfall seines Nutzungsrechts gegenüber dem Anspruch seines Lizenzgebers auf Zahlung von Lizenzgebühren auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags berufen und seine Zahlungen einstellen. Dagegen trägt der Unterlizenznehmer, der die Lizenzgebühren bereits vollständig beglichen hat, das Risiko, gegenüber seinem Lizenzgeber einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der Lizenzgebühr wegen vorzeitigen Wegfalls seines Nutzungsrechts nicht durchsetzen zu können.
22
(4) Es kommt für die Frage des Fortbestehens der Unterlizenz beim Erlöschen der Hauptlizenz im Blick auf die betroffenen Interessen des Hauptlizenzgebers und des Unterlizenznehmers nicht entscheidend darauf an, ob die Hauptlizenz aufgrund eines wirksamen Rückrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) oder aus anderen Gründen, die nicht in der Sphäre des Unterlizenznehmers liegen - wie hier aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer über die Aufhebung des Hauptlizenzvertrages und das Erlöschen der Hauptlizenz - erlischt (vgl. Reber, ZUM 2009, 855, 856).
23
(5) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Interesse des Beklagten am Fortbestand ihres Nutzungsrechts das Interesse der Klägerin an einem Rückfall dieses Nutzungsrechts überwiegt. Die Klägerin ist zwar bei einem Fortbestehen des ausschließlichen Subverlagsrechts des Beklagten bis zum Ablauf der Schutzfrist im Jahre 2047 gehindert, ausschließliche Subverlagsrechte an dem Werk für das Gebiet von Deutschland und Österreich zu erteilen; das muss sie jedoch hinnehmen, weil sie der Erteilung weiterer ausschließlicher Nutzungsrechte durch B. zugestimmt hat. Der Klägerin entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile, da der Beklagte die Lizenzgebühren seit dem Wirksamwerden des zwischen der Klägerin und B. geschlossenen Vergleichs an die Klägerin zahlt. Dagegen entstünden dem Beklagten durch ein vorzeitiges Erlöschen seines Nutzungsrechts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Er ist an der zwischen der Klägerin und B. getroffenen Vereinbarung über die Aufhebung des Lizenzvertrages und das Erlöschen der Hauptlizenz nicht beteiligt. Es wäre daher unbillig, wenn er aufgrund des Erlöschens der Hauptlizenz seine Unterlizenz verlöre.
24
IV. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.03.2010 - 21 O 5192/09 -
OLG München, Entscheidung vom 20.01.2011 - 29 U 2626/10 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 132 Verträge


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge m

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung


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Patentgesetz - PatG | § 15


(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte


(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräum

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung


(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen


Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstver

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten


Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 22


(1) Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. (2) Die Rechte nach Absatz 1 könne

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 70/10 Verkündet am: 19. Juli 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2009 - I ZR 153/06

bei uns veröffentlicht am 26.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 153/06 Verkündet am: 26. März 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 24/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2012 - I ZR 88/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNISURTEIL und URTEIL I ZR 88/11 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsena

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(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 153/06 Verkündet am:
26. März 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Reifen Progressiv
Ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht
ableitet, erlischt nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund
eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlischt.
BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Programmierer. Er hat behauptet, alleiniger Urheber des für Reifenhändler bestimmten Computerprogramms „Reifen Progressiv“ zu sein, an dessen Erstellung er jedenfalls maßgeblich beteiligt gewesen ist. Die A.
GmbH das besaß ausschließliche Nutzungsrecht an diesem Programm einschließlich der Berechtigung, es zu verändern und weiterzuentwickeln. Sie räumte der Beklagten, einer Reifenhändlerin, mit Vertrag vom 24. September 1997 gegen einmalige Zahlung eines bestimmten Betrages
ein einfaches Nutzungsrecht an der Software ein und schloss mit ihr am 31. Oktober 1997 einen Programmwartungsvertrag, in dem sie sich verpflichtete , der Beklagten gegen Zahlung einer jährlichen Gebühr die jeweils neueste Version des Programms zur Verfügung zu stellen. Nachdem die A. GmbH ihren Geschäftsbetrieb im September 2001 eingestellt und später Insolvenzantrag gestellt hatte, erklärte der Kläger gegenüber der A. GmbH mit Schreiben vom 22. Juli 2003 gemäß § 41 UrhG den Rückruf des dieser eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechts.
2
Die A. GmbH hatte im Jahre 2001 die P. AG dem mit Vertrieb des Computerprogramms betraut. Das Berufungsgericht hat der P. AG in einem Vorprozess die Verwendung des Programms mit der Begründung untersagt, der Kläger sei zumindest dessen Miturheber und habe einer Übertragung der Nutzungsrechte auf die P. AG nicht zugestimmt.
3
Der Kläger ist der Auffassung, mit dem wirksamen Rückruf des ausschließlichen Nutzungsrechts der A. GmbH sei auch das einfache Nutzungsrecht der Beklagten erloschen, so dass diese das Programm seitdem unbefugt nutze. Zudem verwende die Beklagte eine ohne seine Zustimmung durch die P. AG veränderte Version des Programms und verletze auch dadurch sein Urheberrecht. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz bzw. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung in Höhe eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages in Anspruch.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln GRUR-RR 2006, 357). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2007, 33). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG begründet. Die Beklagte habe ein Urheberrecht des Klägers nicht dadurch verletzt, dass sie das Programm nach dem Rückruf weiter genutzt habe; das Nutzungsrecht der Beklagten sei infolge des Rückrufs nicht erloschen. Veränderungen des Programms und seiner Versionen bei der Beklagten hätten gleichfalls nicht zu einer Verletzung von Urheberrechten des Klägers geführt. Zu den Auswirkungen des Rückrufs auf das Nutzungsrecht der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt:
6
Das einfache Nutzungsrecht der Beklagten am Programm sei selbst dann nicht erloschen, wenn - was zu Gunsten des Klägers unterstellt werden könne - der Kläger dessen alleiniger Urheber sei und das ausschließliche Nutzungsrecht der A. GmbH wirksam zurückgerufen habe. Nach § 41 Abs. 5 UrhG erlösche das ausschließliche Nutzungsrecht, das der Urheber einem Anderen eingeräumt habe, mit Wirksamwerden des Rückrufs. Das Schicksal der Nutzungsrechte, die dieser Andere seinerseits Dritten eingeräumt habe, sei in § 41 UrhG nicht geregelt. Grundsätzlich sei zwar anzunehmen, dass bei einem Rechtsverlust des Lizenzgebers auch die Rechte des Lizenznehmers untergingen und ohne weiteres an den Urheber zurückfielen. Bei einem Rückruf wegen Nichtausübung des Nutzungsrechts werde diese Lösung jedoch den Interessen der Beteiligten nicht gerecht. Es wäre widersprüchlich, die vom Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts in ordnungsgemäßer Ausübung dieses Rechts verliehenen einfachen Nutzungsrechte nur deshalb entfallen zu lassen, weil er nicht weitere einfache Nutzungsrechte vergeben habe. Aus der Sicht des einfachen Lizenznehmers wäre dies nicht plausibel zu begründen. Dem Interesse des Urhebers sei bereits dadurch genügt, dass er infolge des Rück- rufs die ausschließlichen Nutzungsrechte wieder selbst anstelle des untätigen vormaligen Inhabers verwerten könne.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 Abs. 1 UrhG) bzw. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) sind nicht begründet, weil die Beklagte ein Urheberecht des Klägers nicht verletzt hat.
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1. Die Beklagte hat ein Urheberrecht des Klägers nicht dadurch verletzt, dass sie das Computerprogramm nach dem Rückruf des Nutzungsrechts der A. GmbH durch den Kläger weiter genutzt hat. Das Berufungsgericht hat zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass der Kläger alleiniger Urheber des Computerprogramms ist und das ausschließliche Nutzungsrecht der A. GmbH wirksam nach § 41 UrhG zurückgerufen hat. Davon ist auch für die Revisionsinstanz auszugehen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass mit dem Wirksamwerden dieses Rückrufs zwar das ausschließliche Nutzungsrecht der A. GmbH, nicht aber das einfache Nutzungsrecht der Beklagten erloschen wäre, so dass die Beklagte auch nach dem Rückruf zur Nutzung des Programms berechtigt war.
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a) Die Frage, ob beim Erlöschen eines vom Urheberrecht (dem „Mutterrecht“ ) abgespaltenen ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechts (des „Tochterrechts“) die davon abgeleiteten ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechte (die „Enkelrechte“) gleichfalls erlöschen oder bestehen bleiben, ist umstritten. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet, mit der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155) eingefügten Regelung des § 33 Satz 2 UrhG bestimmt, dass die von ihm eingeräumten ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben. Dem Vorschlag des sogenannten Professorenentwurfs, darüber hinaus in § 33 Satz 3 UrhG zu regeln, dass im Übrigen die Nutzungsrechte erlöschen, wenn das Recht, aufgrund dessen sie eingeräumt worden sind, wegfällt (GRUR 2000, 765, 766 und 775), hat der Gesetzgeber nicht entsprochen. Die Streitfrage, ob Nutzungsrechte späterer Stufe bestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht früherer Stufe erlischt, solle nicht präjudiziert werden, sondern der Rechtsprechung zur Klärung überlassen bleiben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/6433, S. 16). In der Rechtsprechung und im Schrifttum werden zu dieser Frage gegensätzliche Auffassungen vertreten:
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aa) Nach einer Ansicht erlöschen mit dem Tochterrecht auch die Enkelrechte (OLG München in Schulze RzU OLGZ 248, 1, 3 ff. m. Anm. W. Nordemann ; OLG München FuR 1983, 605, 606 ff.; OLG Hamburg GRUR Int. 1998, 431, 435; GRUR 2002, 335, 336 f., dazu zustimmend Wandtke, EWiR 2001, 645 f.; LG Hamburg ZUM 1999, 858, 60, dazu zustimmend Schricker, EWiR 1999, 275 f.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 33 Rdn. 10, § 35 Rdn. 16, § 41 Rdn. 37; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 8; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 10. Aufl., § 31 UrhG Rdn. 34, § 41 UrhG Rdn. 40; Möhring/Nicolini/ Spautz, UrhG, 2. Aufl., § 35 Rdn. 6; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 33 UrhG Rdn. 16, § 35 Rdn. 11; Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 28 VerlG Rdn. 27; J.B. Nordemann in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 26 Rdn. 31; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., § 16 Rdn. 556; Scheuermann, Urheber- und vertragsrechtliche Probleme der Videoauswertung von Filmen [1990], S. 160 ff.; Lößl, Rechtsnachfolge in Verlagsverträge [1997], S. 173 ff.; W. Nordemann, GRUR 1970, 174 ff.; Platho, FuR 1984, 135, 138; vgl. auch OLG Stuttgart FuR 1983, 393, 397; Wandtke/Grunert in Wandtke/ http://www.juris.de/jportal/portal/t/cfb/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007102377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 7 - Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 7 ff.; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht , 3. Aufl., S. 467 f.; vgl. weiter zum Patentrecht RGZ 142, 168, 170 f.; Ullmann in Benkard, PatG, 10. Aufl., § 15 Rdn. 107, m.w.N.). Diese Auffassung stützt sich vor allem auf folgende Erwägungen:
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(1) Der das Urheberrecht beherrschende und dem Urheberschutz dienende Zweckbindungsgedanke gebiete es, dass mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht auch die abgeleiteten Nutzungsrechte an den Urheber zurückfielen. Nach diesem allgemein anerkannten Rechtsgedanken, der in der Übertragungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck komme, hätten die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz, so weit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt werde. Hieraus folge, dass der Urheber nicht mehr Rechte vergebe, als es dem Zweck des schuldrechtlichen Geschäfts entspreche, und dass bei einem Fortfall des schuldrechtlichen Geschäfts und Erlöschen der vergebenen Rechte auch die von diesen Rechten abgeleiteten Nutzungsrechte an den Urheber zurückfielen (OLG Hamburg GRUR 2002, 335, 336 f.).
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Ein Fortbestehen der abgeleiteten Nutzungsrechte würde - so wird geltend gemacht - die Rechte des Urhebers gegenüber den Rechten der Nutzungsberechtigten schwächen. So müsste der Urheber, der dem Lizenznehmer wegen Nichtzahlung der Lizenzgebühren gekündigt und dessen ausschließliches Lizenzrecht zum Erlöschen gebracht hätte, es hinnehmen, dass der Sublizenznehmer sein Werk weiter nutzte und der Lizenznehmer hierfür Lizenzgebühren erhielte; ihm bliebe nur die Möglichkeit, den Lizenznehmer auf Beendigung des Lizenzvertrages mit dem Sublizenznehmer, auf Abtretung der Rechte aus diesem Vertrag oder auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Er habe jedoch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse, mit dem Sublizenznehmer gegebenenfalls selbst einen neuen Lizenzvertrag zu schließen (Schricker, Ver- lagsrecht aaO). Zudem könnte der Urheber, der trotz des Rückfalls des ausschließlichen Nutzungsrechts den Fortbestand eines einfachen Nutzungsrechts zu dulden hätte, einem Dritten nur ein mit dem einfachen Nutzungsrecht belastetes ausschließliches Nutzungsrecht einräumen. Dies würde seine Möglichkeiten zur Verwertung seines Werkes wesentlich einschränken (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO).
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(2) Ferner folge aus dem Grundsatz, dass niemand mehr Rechte vergeben könne, als er selbst besitze, und dem Umstand, dass es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gebe, dass mit der Berechtigung des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts auch die Berechtigung des Inhabers des abgeleiteten Nutzungsrechts ende. Da das Enkelrecht nur eine Teilbefugnis aus dem Tochterrecht sei, erlösche es gemeinsam mit diesem. Der Erwerber des Enkelrechts werde in seinem Glauben an das Fortbestehen des Tochterrechts nicht geschützt (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO; Schricker, Verlagsrecht aaO; J.B. Nordemann in Loewenheim aaO; Schack aaO).
14
(3) Der Sublizenznehmer werde durch einen Rückfall seiner Nutzungsrechte an den Urheber nicht unzumutbar benachteiligt. Da der Lizenzvertrag des Sublizenznehmers mit dem Lizenzgeber trotz des Entfallens des Lizenzrechts bestehen bleibe, könne der Sublizenznehmer dem Anspruch des Lizenzgebers auf Zahlung von Lizenzgebühren die Einrede des nichterfüllten Vertrags entgegenhalten und vom Lizenzgeber gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen. Darüber hinaus sei es dem Sublizenznehmer unbenommen , sich durch Vereinbarungen mit dem Lizenzgeber oder dem Urheber gegen die Folgen eines vorzeitigen Fortfalls seines Lizenzrechts abzusichern (Möhring/Nicolini/Spautz aaO; Schricker, Verlagsrecht aaO; J.B. Nordemann in Loewenheim aaO). Schließlich sei es möglich, den Sublizenznehmer durch vertragliche Regelungen zwischen dem Urheber und dem Lizenzgeber zu schützen (vgl. Schricker, Verlagsrecht aaO; Ulmer aaO; zur Vertragsgestaltung J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 31 UrhG Rdn. 36 ff.; Wente/ Herle, GRUR 1997, 96, 99 ff.); beispielsweise könne vereinbart werden, dass bei einer Beendigung des Nutzungsrechts erster Stufe das Nutzungsrecht zweiter Stufe fortbestehe (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1985 - I ZR 89/83, ZUM 1986, 278 - Alexis Sorbas, und § 2 Abs. 5 lit. c Halbsatz 2 des zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller in der IG Medien und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. vereinbarten Normvertrags für den Abschluss von Verlagsverträgen vom 19. Oktober 1978 in der ab 1. April 1999 gültigen Fassung, wonach der Bestand bereits abgeschlossener Lizenzverträge vom Erlöschen des Verlagsrechts unberührt bleibt) oder der Urheber verpflichtet sei, dem Lizenznehmer die Nutzung zu den bisherigen Bedingungen für die vereinbarte Laufzeit zu gestatten (so § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 der zwischen dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels und dem Deutschen Hochschulverband vereinbarten Musterverträge für wissenschaftliche Verlagswerke in der Fassung des Jahres 2000).
15
bb) Nach anderer Ansicht bleiben jedenfalls bei einem vorzeitigen Fortfall des früheren Nutzungsrechts die späteren Nutzungsrechte bestehen. So soll zumindest bei einer außerordentlichen Beendigung des der Bestellung des Nutzungsrechts erster Stufe zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags - etwa durch einvernehmliche Aufhebung oder durch einseitige Lossagung in Form von Kündigung, Rücktritt oder Rückruf - und einem damit einhergehenden vorzeitigen Wegfall des Nutzungsrechts erster Stufe - sei es durch Erlöschen, Rückfall oder Rückeinräumung - das Nutzungsrecht zweiter Stufe bestehen bleiben (Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 35 UrhG Rdn. 4; ders., Handbuch des Urheberrechts , 2. Aufl. Rdn. 418; ders. in Haberstumpf/Hintermeier, Einführung in das Verlagsrecht [1985], § 22 IV 2 d; ders. in FS Hubmann [1985], S. 127, 140 ff.; Sieger, FuR 1983, 580, 585 ff.; Schwarz/Klingner, GRUR 1998, 103, 110 ff.; Beck, Der Lizenzvertrag im Verlagswesen [1961], S. 82 ff.; v. Hase, Der Musikverlagsvertrag [1961], S. 44 ff.; Karow, Die Rechtsstellung des Subverlegers im Musikverlagswesen [1970], S. 82 ff.; Lange, Der Lizenzvertrag im Verlagswesen [1979], S. 92 ff.; Wohlfahrt, Das Taschenbuchrecht [1991], S. 147 ff.; vgl. auch Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 35 UrhG Rdn. 9).
16
Diese Ansicht stützt sich vor allem auf die Interessenlage, die einen Schutz des Sublizenznehmers gebiete. Der Sublizenznehmer werde durch ein vorzeitiges Erlöschen seines Nutzungsrechts regelmäßig empfindlich getroffen, weil er das Recht nicht bis zum vorgesehenen Ablauf der Nutzungsfrist verwerten könne. Er könne daher möglicherweise nicht einmal die Aufwendungen ausgleichen, die er für den Erwerb und zur Vorbereitung der Verwertung des Nutzungsrechts gehabt habe. Der Sublizenznehmer könne zudem die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Urheber und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Es wäre unbillig, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht zu verantworten habe und auf die er sich nicht einstellen könne, sein Nutzungsrecht verlöre und erhebliche wirtschaftliche Nachteile erlitte.
17
b) Jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall des wirksamen Rückrufs eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach § 41 UrhG teilt der Senat die auch vom Berufungsgericht vertretene zuletzt genannte Ansicht, dass die vom ausschließlichen Nutzungsrecht abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte nicht an den Urheber zurückfallen (ebenso Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 41 UrhG Rdn. 7; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 41 UrhG Rdn. 17; a.A. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 41 Rdn. 37; J.B. Nordemann in Fromm/ Nordemann aaO § 41 UrhG Rdn. 40; Wandtke in Wandtke/Bullinger aaO § 41 UrhG Rdn. 28; Schack aaO § 16 Rdn. 556; vgl. zur Entscheidung des Berufungsgerichts auch die ablehnenden Anmerkungen von Scherenberg, CR 2007, 8 ff. und Haupt, jurisPR-WettbR 12/2006, Anm. 6).
18
aa) Mit dem Gedanken der Zweckbindung der Nutzungsrechtseinräumung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 189/95, GRUR 1998, 680, 682 - Comic-Übersetzungen, m.w.N.) lässt sich zwar begründen, weshalb das Erlöschen des zwischen dem Urheber und dem Nutzungsberechtigten geschlossenen Verpflichtungsgeschäfts zu einem Rückfall des auf dessen Grundlage eingeräumten Nutzungsrechts führt. Daraus ist aber nicht ohne weiteres zu schließen , dass zugleich die vom ersten Nutzungsberechtigten eingeräumten weiteren Nutzungsrechte an den Urheber zurückfallen. Die Einräumung dieser weiteren Nutzungsrechte hat ihre Grundlage nicht in der zwischen dem Urheber und dem ersten Nutzungsberechtigten, sondern in einer zwischen diesem und dem zweiten Nutzungsberechtigten geschlossenen Vereinbarung. Das Erlöschen des ersten Verpflichtungsgeschäfts hat grundsätzlich nicht das Erlöschen dieser weiteren Vereinbarung zur Folge.
19
bb) Aus dem Grundsatz, dass niemand mehr Rechte vergeben kann, als er selbst besitzt, und dem Umstand, dass es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt, lässt sich gleichfalls nicht herleiten, dass mit der Berechtigung des Inhabers eines Nutzungsrechts auch die Berechtigung des Inhabers eines davon abgeleiteten Nutzungsrechts endet. Vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags und des Erlöschens des Nutzungsrechts an ist zwar der bis dahin Nutzungsberechtigte nicht mehr berechtigt, weitere Nutzungsrechte einzuräumen, und auch ein gutgläubiger Dritter nicht imstande, ein Nutzungsrecht von ihm zu erwerben. Dies steht jedoch der Annahme nicht entgegen, dass der spätere Wegfall der Berechtigung des Verfügenden die Wirksamkeit seiner früheren Verfügungen unberührt lässt und die wirksam eingeräumten Enkelrechte rechtlich selbständig und vom Fortbestand des Tochterrechts unabhängig sind (vgl. Sieger aaO; Beck aaO S. 86 f.; v. Hase aaO S. 45; Karow aaO S. 85; Lange aaO S. 96). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen , dass die Regelung des § 33 Satz 2 UrhG, wonach die ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet, erkennen lässt, dass der Verlust eines Nutzungsrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Entfallen der daraus abgeleiteten Nutzungsrechte führen muss.
20
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht übersehen , dass im Streitfall die Nutzungsrechtsüberlassung Dauerleistungscharakter hat und der Lizenzgeber nach dem Erlöschen seines Nutzungsrechts nicht mehr die Rechtsmacht hat, seinem Lizenznehmer das Nutzungsrecht weiterhin zu vermitteln (vgl. W. Nordemann, GRUR 1970, 174, 175). Das einfache Nutzungsrecht hat - wie auch das ausschließliche Nutzungsrecht - keinen schuldrechtlichen , sondern dinglichen Charakter (Schricker/Schricker, Urheberrecht, vor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 49 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht daher nicht während der Dauer des Lizenzverhältnisses fortwährend in seinem Bestand vermitteln, vielmehr ist das Enkelrecht nach seiner Abspaltung vom Tochterrecht von dessen Fortbestand unabhängig (vgl. Wohlfahrt aaO S. 151).
21
cc) Bei der gebotenen Abwägung der - oben unter II 1 a dargestellten - Interessen des Urhebers einerseits und des Sublizenznehmers andererseits ist im Falle eines - hier gegebenen - Rückrufs von Nutzungsrechten nach § 41 UrhG die dieser Bestimmung zugrunde liegende Wertung zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 41 Abs. 5 UrhG regelt zwar allein, dass mit dem Wirksam- werden eines Rückrufs das zurückgerufene Nutzungsrecht erlischt; ob die aus dem zurückgerufenen Nutzungsrecht abgeleiteten Nutzungsrechte erlöschen oder fortbestehen, ist in § 41 UrhG dagegen nicht ausdrücklich bestimmt. Die dieser Regelung zu entnehmende gesetzliche Wertung spricht jedoch dafür, dass beim wirksamen Rückruf eines ausschließlichen Nutzungsrechts wegen Nichtausübung die davon abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte bestehen bleiben.
22
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht zurückrufen, wenn dieses von seinem Inhaber nicht oder nur unzureichend ausgeübt wird und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Da die Bestimmung nicht zwischen ausschließlichen Nutzungsrechten erster oder späterer Stufe unterscheidet, kommt es nicht darauf an, ob der Urheber selbst das ausschließliche Nutzungsrecht vergeben oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts seinerseits das ausschließliche Nutzungsrecht als ein Recht zweiter oder späterer Stufe eingeräumt hat. Der Urheber kann den Rückruf daher auch gegenüber dem Inhaber eines abgeleiteten ausschließlichen Nutzungsrechts erklären. Mit dem Wirksamwerden des Rückrufs fällt ein solches ausschließliches Nutzungsrecht weiterer Stufe unmittelbar an den Urheber zurück (Schricker/Schricker, Urheberrecht aaO § 41 UrhG Rdn. 11 m.w.N.).
23
Gegenstand des Rückrufs kann nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung allerdings stets nur ein ausschließliches Nutzungsrecht sein. Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG dient dem ideellen Interesse des Urhebers am Bekanntwerden seines Werkes (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 60) und seinem materiellen Interesse an dessen Verwertung (Schricker/Schricker, Urheberrecht aaO § 41 UrhG Rdn. 4 m.w.N. auch zur Gegenansicht, die § 41 UrhG allein dem Urheberper- sönlichkeitsrecht zuordnet). Ein einfaches Nutzungsrecht versperrt dem Urheber nicht eine anderweitige Nutzung und steht daher einer Verwertung und einem Bekanntwerden seines Werkes nicht entgegen (Schricker/Schricker, Urheberrecht aaO § 41 UrhG Rdn. 11 m.w.N.).
24
Der Urheber wird beim wirksamen Rückruf eines ausschließlichen Nutzungsrechts demnach nicht übermäßig in einer Nutzung seines Rechts beeinträchtigt , wenn die vom ausschließlich Nutzungsberechtigten erteilten einfachen Nutzungsrechte fortbestehen. Diese hindern ihn nicht daran, aufgrund des an ihn zurückgefallenen ausschließlichen Nutzungsrechts neue Nutzungsrechte zu vergeben. Da er der Erteilung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zugestimmt hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG), muss er es hinnehmen, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht beim Rückfall mit einfachen Nutzungsrechten belastet ist.
25
2. Die Revision macht weiterhin geltend, die Beklagte habe das Urheberrecht des Klägers dadurch verletzt, dass sie bearbeitete bzw. umgearbeitete Versionen der Software „Reifen Progressiv“ benutze, ohne dass diesen Bearbeitungen bzw. Umarbeitungen eine auf den Kläger als Berechtigten zurückzuführende Legitimationskette zugrunde liege. Die Vorinstanzen hätten den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen, dass in der Zeit von September 2001 bis Juli 2003 nicht die A. GmbH, sondern die hierzu auf keinen Fall befugte P. AG Änderungen an der Software bei der Beklagten vorgenommen habe. Damit hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg.
26
Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht sich zur Begründung seiner Annahme, die Beklagte habe das Urheberrecht des Klägers auch nicht infolge von Veränderungen des Programms und seiner Versionen verletzt, bezogen hat, hat den von der Revision als übergangen gerügten Vortrag des Klägers auf den Seiten 28 und 29 seines Schriftsatzes vom 11. Oktober 2005 nicht unberücksichtigt gelassen. Die Ausführungen, die der Kläger in diesem Schriftsatz - nach seiner dortigen Darstellung lediglich „colorandi causa“ - zu Veränderungen des Quellcodes durch „die Beklagte“ gemacht hat, betreffen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, erkennbar nicht die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, sondern die P. AG, gegen die der Kläger in einem Vorprozess ein Unterlassungsurteil erstritten und anschließend wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet hatte. Mit den vom Kläger in diesem Schriftsatz behaupteten Veränderungen am Quellcode, die der Zeuge N. im Auftrag „der Beklagten“ - also der P. AG - bei dem Unternehmen Reifen S. bis einschließlich September 2003 vorgenommen haben soll, hat die Beklagte demnach bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nichts zu tun.
27
III. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.11.2005 - 28 O 349/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.07.2006 - 6 U 224/05 -

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(1) Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das durch die Eintragung begründete Recht gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich

1.
der Dauer der Lizenz,
2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.

(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.

(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.

(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

(1) Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch auf seine Eintragung und das durch die Eintragung begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das durch die Eintragung begründete Recht gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.

(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.

(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.

(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

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Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt jeder vermögensrechtliche Vorteil („etwas“), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers („auf dessen Kosten“) erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 120 f. - Forschungskosten, mwN; Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, GRUR 2012, 417 Rn. 40 - gewinn.de, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Nach dem Erlöschen der Hauptlizenz des Hauptlizenznehmers und dem Rückfall des Nutzungsrechts an den Hauptlizenzgeber greift der fortbestehende Erfüllungsanspruch des Hauptlizenznehmers gegen den Unterlizenznehmer in den Zuweisungsgehalt des nunmehr wieder dem Hauptlizenzgeber zur alleinigen Verwertung zugewiesenen Nutzungsrechts ein. Für diesen Eingriff gibt es im unmittelbaren Verhältnis des Hauptlizenzgebers zum Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen des Hauptlizenzvertrages keinen rechtlichen Grund. Der Hauptlizenznehmer ist dem Hauptlizenzgeber daher zur Herausgabe des Erlangten, also zur Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf Zahlung ausstehender Lizenzgebühren, verpflichtet. Soweit der Hauptlizenznehmer die Lizenzforderung eingezogen hat, hat er die vom Unterlizenznehmer gezahlten Lizenzgebühren als dasjenige, was er im Sinne des § 818 Abs. 1 Fall 2 BGB auf Grund des erlangten Rechts erworben hat, herauszugeben (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 818 Rn. 15).

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)