Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 1 Anwendungsbereich des zweiten bis siebten Teils

(1)1Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapitalgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen Vereinen (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.2Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung.

(2) Für die Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der zweite, dritte sowie der sechste und siebte Teil, für die Vermögensübertragung (Vollübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes der dritte und sechste Teil sowie § 19.

(3) Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 190 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes und den Formwechsel einer eingetragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gelten die §§ 14 und 18.

(4) Für die Aufspaltung und die Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes gelten der fünfte bis siebte Teil, für die der Aufspaltung und der Abspaltung entsprechenden Vorgänge der Vermögensübertragung (Teilübertragung) im Sinne des § 174 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes die §§ 15 und 19.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Körperschaften, die nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig sind.

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Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht


(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, A

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 123 Arten der Spaltung


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Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 1 Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen


(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden 1. durch Verschmelzung;2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);3. durch Vermögensübertragung;4. durch Formwechsel. (2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist au

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 2 Arten der Verschmelzung


Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden 1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechts

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein


Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 22 Wirtschaftlicher Verein


Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses


(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Ante

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 190 Allgemeiner Anwendungsbereich


(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. (2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vor

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 19 Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung


(1) Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. Die Eintragung im Register des Sitzes jedes

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 174 Arten der Vermögensübertragung


(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Anteilsinhaber des über

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 38a Umwandlung eingetragener Genossenschaften


Eine eingetragene Genossenschaft, die durch formwechselnde Umwandlung einer LPG entstanden ist, kann durch erneuten Formwechsel in eine Personengesellschaft umgewandelt werden; für die Umwandlung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 18 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft


(1) 1Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. 2Der

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 15 Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften


(1) 1Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vorbehaltlich des § 16 entsprechend, wenn auf die Übernehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen wi

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 14 Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Eröffnungsbilanz


1Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. 2Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übe

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 19 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft


(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11 bis 13 und 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. (2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 20. Okt. 2015 - 1 K 783/13

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist, ob dem Kläger ein aufgrund der Verschmelzung einer Gmb

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Jan. 2018 - I R 27/16

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Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. April 2016  6 K 93/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Sept. 2017 - IV R 51/15

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 25. November 2015 15 K 666/14 G,F aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - I R 19/15

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Tenor 1. Die Revision der Klägerin betreffend das Streitjahr 2005 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Im Übrige

Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Apr. 2016 - 6 K 93/15

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Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Gewinn, der im Zusammenhang mit einer Umwandlung in Gestalt der Vermögensübertragung (Vollübertragung) entstanden ist, im Streitjahr 1999 oder im Folgejahr zu versteuern ist. 2 Die Kl

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2013  3 K 3065/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung eines Einbringungsgewinns II in Höhe von 1.310 € im Streitjahr 2011. 2 Mit notariellem Vertrag vom ... 2011 erwarben der Kläger und A jeweils 50 % der Geschäftsanteile einer Vorra

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Bundesfinanzhof Urteil, 25. Nov. 2014 - I R 78/12

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Tenor Die Bescheide für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 15.12.2009 und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 01.02.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.11.2010 werden nach Maßgabe

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Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Verluste eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) nach dessen Übergang auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts steuerlich weiterhin berück

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Jan. 2004 - 5 K 448/02

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Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Der Kläger (Kl) war bis 1994 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma ... GmbH (im Folgenden: ... GmbH). Da das Betriebsgrundstück seit 1979 vom Einzelunt

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