Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 19 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft

(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11 bis 13 und 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 3, § 15 Abs. 4 und § 16 Satz 3 entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 1 Anwendungsbereich des zweiten bis siebten Teils


(1) 1Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes von Kapitalgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen Vereinen (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wirtschaftlichen Vereinen (§ 22

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 27 Anwendungsvorschriften


(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Übergang von Vermögen anzuwenden, der auf Rechtsakten beruht, die nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden. (1a) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Oktober
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 10a Gewerbeverlust


1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 12 Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft


(1) 1Für die Übernahme der übergegangenen Wirtschaftsgüter gilt § 4 Abs. 1 entsprechend. 2Beim Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuerpflichtige Körperschaft sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter abweichend von § 4 Abs. 1 mit dem

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 11 Auswirkungen auf den Gewinn der übertragenden Körperschaft


(1) 1In der steuerlichen Schlussbilanz für das letzte Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft können die übergegangenen Wirtschaftsgüter insgesamt mit dem Wert angesetzt werden, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinne

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 15 Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften


(1) 1Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vorbehaltlich des § 16 entsprechend, wenn auf die Übernehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen wi

Umwandlungssteuergesetz - UmwStG 1995 | § 16 Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft


1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 20. Okt. 2015 - 1 K 783/13

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Gründe Finanzgericht Nürnberg 1 K 783/13 Im Namen des Volkes Urteil BFH I B 2/16 In dem Rechtsstreit ... A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin - Prozessbev.: Rech

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Jan. 2018 - I R 27/16

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 5. April 2016  6 K 93/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Apr. 2016 - 6 K 93/15

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Gewinn, der im Zusammenhang mit einer Umwandlung in Gestalt der Vermögensübertragung (Vollübertragung) entstanden ist, im Streitjahr 1999 oder im Folgejahr zu versteuern ist. 2 Die Kl

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