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§ 16Amtlich · § 5 UrhG

Gleichwertigkeit der Anforderungen bei einem Konzernabschluss

Zeitreise: 23.06.2017

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 117 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften unter Verzicht auf einen Jahresabschluss des Emittenten vorschreiben, dass ein Emittent mit Sitz in dem Drittstaat einen Konzernabschluss erstellt, der die folgenden Angaben enthält: 1. bei Emittenten von Aktien die Berechnung der Dividende und die Möglichkeit ihrer Auszahlung; 2. die Angabe der Anforderungen an Mindestkapital und Liquidität.Auf Verlangen hat ein Emittent der zuständigen Behörde zusätzliche geprüfte Angaben zu übermitteln, die Aufschluss über seinen Jahresabschluss geben und die Angaben gemäß Satz 1 erläutern. Diese zusätzlichen Angaben können auf der Grundlage der Rechnungslegungsgrundsätze des Drittstaates erfolgen.

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