Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 90 Frequenzplan

(1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan). Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des § 2 sowie die Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87. Die Bundesnetzagentur stellt das Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden her, soweit

1.
die dem Bereich der öffentlichen Sicherheit zustehenden Kapazitäten oder
2.
die dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
betroffen sind. § 88 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von drei Jahren nach der Festlegung einer Frequenznutzung fest, dass eine Frequenzzuteilung im Sinne der Festlegung des Frequenzplans nicht ergangen ist, so kann sie nach Anhörung der Betroffenen die entsprechende Festlegung nach Maßgabe der Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 aufheben oder ändern. Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Die Frequenznutzung und die Nutzungsbestimmungen werden durch technische, betriebliche oder regulatorische Parameter beschrieben. Zu diesen Parametern können auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören.

(4) Der Frequenzplan sowie dessen Änderungen sind zu veröffentlichen.

(5) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu Telekommunikationsdiensten sind so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwendet werden dürfen und alle Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind. Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) § 89 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 2 Ziele und Grundsätze der Regulierung


(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind 1. die Sicherstellung der Konnektivität sowie die Förderung des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 88 Aufgaben


(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden 1. Frequenzbe

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 87 Ziele der Frequenzregulierung


(1) Ziele der Frequenzregulierung sind 1. die effiziente Verwaltung der Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste in der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit § 2 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Frequenzen ein öffentliche

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 89 Verordnungsermächtigung


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei sind die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu ber

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Juni 2012 - 5 C 4/11

bei uns veröffentlicht am 14.06.2012

Tatbestand 1 Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Kläger, ein Landkreis im Freistaat Thüringen, gegenüber dem Entschädigungsfonds wegen eines vormals dem V

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Dez. 2011 - 6 C 39/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2011

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Eisenbahn-Bundesamtes, von der Klägerin, der ... , durch vollstreckbaren Bescheid Auskünfte einzufordern, um

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei sind die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu berücksichtigen...