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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Begriffsbestimmung

Zeitreise: 31.03.2020

Diese Verordnung gilt für vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern 1. anzeigepflichtiger Tierseuchen und 2. anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten(Tierseuchenerreger).

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