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§ 45Amtlich · § 5 UrhG

Vorrätighalten von In-vitro-Diagnostika

Zeitreise: 04.03.2026

In-vitro-Diagnostika, die an den Tierhalter oder eine von diesem beauftragte Person abgegeben worden sind, dürfen nicht zusammen mit Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelagert werden.

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