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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Zuständige Behörden

Zeitreise: 04.03.2026

(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist für die Zulassung und die staatliche Chargenprüfung von In-vitro-Diagnostika zuständig.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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Ende des Gesetzes