Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2014 - 17 K 13.4615

Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom .... April 2013 und des Beschwerdebescheides vom .... Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger Trennungsgeld für den Monat Dezember 2012 zu gewähren.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Trennungsgeld für Dezember 2012.
Der Kläger ist Berufssoldat mit einem Familienwohnort in ... Da eine amtliche unentgeltliche Unterkunft an seinem Dienstort ... nicht bereit stand, mietete er ab ... September 2010 eine (Trennungsgeld)Wohnung in ... an. Nachdem er am ... April 2012 mit Wirkung vom ... August 2012 von ... nach ... (später ...) versetzt wurde, kündigte er am ... August 2012 seine Wohnung in ... zum ... November 2012. Mit Verfügung vom ... November 2012 wurde er ab ... November 2012 wieder nach ... versetzt, wobei er allerdings für die Zeit vom ... November 2012 bis ... Januar 2013 an den bisherigen Dienstort ... zurückkommandiert wurde. Wegen der erneuten Versetzung nach ... nahm der Kläger die Kündigung seiner ... Wohnung zurück.
Die Mietkosten für die Wohnung in ... erhielt der Kläger bis einschließlich November 2012 und wieder ab Januar 2013 im Rahmen seines Anspruchs auf Trennungsübernachtungsgeld bis zur Höhe des ortsüblichen Mietwerts erstattet. Mit Forderungsnachweis vom ... Dezember 2012 beantragte er die Übernahme der Mietkosten für den Monat Dezember 2012.
Mit Bescheid vom ... April 2013 stellte das Bundeswehrdienstleistungszentrum ... fest, dass die Anmietung einer Trennungsgeldwohnung für Dezember 2012 in ... unter Berücksichtigung der Kommandierungsverfügung vom ... November 2012 dienstlich nicht notwendig sei und ein Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld für Dezember 2012 nicht bestehe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom ... Juli 2013, ausgehändigt am ... September 2013, als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe gemäß § 4 Abs. 3 Trennungsgeldverordnung (TGV) Trennungsübernachtungsgeld bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Kündigung der Wohnung zum... November 2012 erhalten. Aus dienstlichen Gründen sei er ohne Zusage der Umzugskostenvergütung mit Wirkung vom ... November 2012 von ... nach ... versetzt worden. Ohne dass ein tatsächlicher Dienstantritt in ... erfolgt sei, sei er vom ... November 2012 bis ... Januar 2013 nach ... zurückkommandiert worden. Ein Trennungsgeldanspruch nach § 1 Abs. 2 TGV für den Dienstort... sei damit nicht gegeben gewesen. Gleichwohl sei die Kündigung der Wohnung zurückgezogen worden. Der Dienst sei in ... aber erst im Januar angetreten worden, so dass der Trennungsgeldanspruch erst im Januar entstanden sei. Maßgebend für die Erstattung von Trennungsübernachtungsgeld sei ausschließlich der Anspruch auf Trennungsgeld nach § 1 Abs. 2 TGV. Der Anspruch auf Zahlung des Trennungsgeldes habe aber mit Verlassen des Dienstortes ... aufgrund der Versetzung nach ... geendet und sei erst wieder nach beendeter Dienstantrittsreise im Anschluss an die Kommandierung nach ... entstanden. Ein Ermessensspielraum aus wirtschaftlichen oder dienstlichen Gründen, die nicht explizit in der TGV genannt seien, sei daher ausgeschlossen. Sollte - wie der Kläger darlegt - eine gegenteilige Auskunft des Bundeswehrdienstleistungszentrums ... erfolgt sein, könne sich der Kläger auf die mündliche Auskunft nicht berufen, zumal dem Bearbeiter offensichtlich keine Unterlagen zur Prüfung vorgelegen hätten. Hinsichtlich der geltend gemachten angespannten Wohnungsmarktlage in ... sei anzumerken, dass zum Dienstort ... auch dessen Einzugsgebiet gehöre. Darauf beziehe sich die Aussage des Bundeswehrdienstleistungszentrums ..., es habe ausreichend angemessenerer Wohnraum zur Verfügung gestanden.
Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten,
1. den Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums vom ... April 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom ... Juli 2013 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, Trennungsgeld für den Monat Dezember 2012 zu gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte fälschlicherweise angenommen habe, dass für den Kläger die Kündigung der alten Wohnung zum ... November 2012 und die Anmietung einer neuen Wohnung zum ... Januar 2013 zumutbar gewesen seien. Es müsse berücksichtigt werden, dass die alte Wohnung ausgeräumt und übergeben werde müsse, dass dann unmittelbar anschließend der Kläger sofort eine neue Wohnung suchen müsse, die dann auch zum ... Januar 2013 beziehbar sein solle. Auch hätte der Kläger einen Makler einschalten müssen, der dann (mindestens) zwei Monatsmieten als Maklergebühren fordern würde, was für die Beklagte im Endeffekt den doppelten Betrag des Trennungsgeldes für den Monat Dezember bedeutet hätte. Von den jeweiligen Umzugs- und Einzugskosten, die ebenfalls dann die Beklagte zu tragen hätte, werde ganz abgesehen. Auch der Zustand des ... Wohnungsmarktes werde von der Beklagten verkannt. Die Möglichkeit, in der Kürze der Zeit eine neue Wohnung zum ... Januar 2013 unter vernünftigen Gesichtspunkten anzumieten, habe nicht bestanden. Ein Wechsel der Wohnung sei somit für den Kläger nicht zuzumuten gewesen. Es sei auch im wohlverstandenen Interesse der Beklagten gewesen, dass hier aus Sparsamkeitsgründen die alte Wohnung beibehalten worden sei, um auch hier statt der Kosten für den Wohnungswechsel Haushaltsmittel einzusparen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezog sie sich auf den Beschwerdebescheid vom ... Juli 2013.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom ... bzw. ... Dezember 2013 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet, da der Bescheid vom ... April 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom ... Juli 2013 rechtswidrig ist und den Kläger daher in seinen Rechten verletzt; dieser hat einen Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld auch für den Monat Dezember 2012 (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 TGV wird Trennungsgeld unter anderem anlässlich einer Versetzung aus dienstlichen Gründen gewährt. § 1 Abs. 3 TGV regelt zudem, dass Trennungsgeld nur gewährt wird, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist, die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt, der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet hat und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.
Hier wurde der Kläger, der seinen Familienwohnort in ... hat, bis ... August 2012 aus dienstlichen Gründen nach ... und anschließend nach ... bzw. ... versetzt. Bezogen auf die ... Wohnung waren die oben genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld daher unstreitig bis ... August 2012 erfüllt.
Gemäß § 4 Abs. 3 TGV werden das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld bei einer Änderung des Dienstortes aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV allerdings weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist. Dementsprechend gewährte die Beklagte das Trennungs(übernachtungs)geld hier bis einschließlich November 2012, dem Zeitpunkt der Kündigung der ... Wohnung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten war dem Kläger jedoch auch für den Monat Dezember 2012 Trennungsübernachtungsgeld bezüglich der Wohnung in ... zu gewähren, obwohl er erst im Januar 2013 seinen Dienst dort wieder antrat. Denn § 4 Abs. 3 TGV sieht nicht nur dann eine Weitergewährung des Trennungsgelds vor, wenn eine Aufgabe der entgeltlichen Unterkunft wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist, sondern auch, wenn diese Aufgabe „nicht zumutbar“ ist. Hier geht es zwar nicht unmittelbar um die Frage, ob die Aufgabe der Wohnung zumutbar war, da der Kläger die Wohnung aufgrund seiner Versetzung nach ... bereits gekündigt, also aufgegeben hatte. Diese Kündigung nahm er aber zurück, als er erfuhr, dass er wieder nach ... versetzt wird. Die Rücknahme der Kündigung ist aber vom Ergebnis her mit der Nicht-Aufgabe der Wohnung gleichzusetzen, so dass es hier darauf ankommt, ob es für den Kläger zumutbar gewesen wäre, es bei der Kündigung zu belassen, diese also nicht zurückzunehmen, obwohl er wusste, dass er am ... Januar 2013, also rund fünf Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist, seinen Dienst wieder in ... antreten wird.
Ob die Aufgabe der Wohnung im Sinne von § 4 Abs. 3 TGV zumutbar ist, kann nicht pauschal, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Dauer der Zwischenverwendung, beantwortet werden. Die Kündigung der Wohnung ist dann unzumutbar, wenn feststeht, dass der Trennungsgeldberechtigte schon kurze Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist an den Dienstort zurückkehren und er dann längere Zeit benötigen wird, um eine neue Unterkunft anzumieten (Sächs. OVG, U.v. 26.11.2003 - 2 B 184/03 - juris Rn. 32ff.; Kopicki/Irlenbusch/Biel, Reisekostenrecht des Bundes, Stand August 2013, § 4 TGV Rn. 37; Meyer/Fricke, Umzugskostenrecht im öffentlichen Dienst, Stand September 2013, § 4 TGV, Rn. 58, 67).
Nach Auffassung des Gerichts sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Der Kläger erfuhr durch die Anordnung vom ... November 2012, dass er wieder nach ... zurückversetzt wird, wobei er den Dienst dort am ... Januar 2013 wieder antrat. Zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist zum ... November 2012 und diesem Dienstantritt lagen somit nur gute fünf Wochen. Grundsätzlich dürfte erst bei einer Abwesenheit von mindestens zwei Monaten die Aufgabe der Wohnung zumutbar sein (vgl. Sächs. OVG, U.v. 26.11.2003 - 2 B 184/03 - juris Rn. 37; Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfe, Stand Oktober 2013, § 4 TGV Anm. 18). Dies gilt zumindest in Gegenden, in denen - wie in der Stadt ... - der Wohnungsmarkt äußerst angespannt ist. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass für die Frage, ob die Anmietung einer neuen Wohnung in absehbarer Zeit möglich sein wird, nicht nur auf das Stadtgebiet, sondern auch auf das nähere Umland abzustellen ist. Doch auch im Einzugsgebiet ... ist die Nachfrage nach (bezahlbaren) Wohnungen so groß, dass es erfahrungsgemäß mehr als unwahrscheinlich ist, dass der Kläger in der kurzen Zeitspanne zwischen dem ... November 2012 und dem ... Januar 2013 eine derartige Wohnung hätte finden können, zumal nach allgemeiner Erfahrungen in den Wintermonaten weniger Umzüge erfolgen und dementsprechend weniger Wohnungen frei werden.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

moreResultsText
Annotations
(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
- 1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft, - 2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur, - 3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.
(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.
(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.
(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.
(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.
(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen, - 2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, - 6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, - 7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, - 8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, - 10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, - 12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, - 14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, - 2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen, - 2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, - 6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, - 7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, - 8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, - 10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, - 12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, - 14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, - 2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
- 1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft, - 2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur, - 3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.
(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.
(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.
(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.
(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.
(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
- 1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen, - 2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes, - 6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung, - 7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes, - 8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle, - 10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, - 12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde, - 14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
- 1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt, - 2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.
(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
- 1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft, - 2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur, - 3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.
(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.
(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.
(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.
(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.
(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.