Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 17 K 14.4365

published on 06/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - M 17 K 14.4365
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein Oberstleutnant, begehrt die Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld für den Monat August 2014.

Der Kläger wurde durch Verfügung vom …2014 ab dem …2014 bis voraussichtlich …2016 von … versetzt. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt. Mit Forderungsnachweis vom 2. Juni 2014 beantragte der Kläger für den Monat Mai 2014 Trennungsgeld, Trennungsübernachtungsgeld in Höhe der Mietaufwendungen (monatlich 350,- €) sowie Reisebeihilfe für Familienheimfahrten. Am 21. Mai 2014 wurde ihm eine amtliche Unterkunft im Offiziers- … der … angeboten, die dieser ablehnte. Mit Bescheid vom 5. Juni 2014 teilte das Bundeswehrdienstleistungszentrum …, dem Kläger mit, dass ab dem 20. Mai 2014 der Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld entfalle, da ihm ab diesem Zeitpunkt eine amtlich unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt worden sei. Der Kläger habe spätestens am 20. Mai 2014 vom Vorhandensein einer amtlich unentgeltlichen Unterkunft erfahren und die Kündigung der Mietwohnung in … … habe zu diesem Zeitpunkt erfolgen können. Die durch die Kündigung dieser Wohnung aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist entstehenden unumgänglichen Kosten würden im Rahmen des Trennungsgeldanspruchs erstattet, sofern das Kündigungsschreiben vorgelegt werde.

Daraufhin kündigte der Kläger den am 31. August 2012 geschlossenen Mietvertrag bezüglich seiner Wohnung in … zum 31. August 2014.

Auf die Beschwerde des Klägers hin wurde dieser mit Beschwerdebescheid vom 15. Juli 2014 stattgegeben, soweit sie sich auf die Kürzung des Trennungsgeldanspruchs ab dem 21. Mai 2014 bezog. Bei einer fristgerechten Kündigung der Wohnung in … wäre das Mietverhältnis zum 31. Juli 2014 aufgelöst worden, so dass sich der Anspruch auf Zahlung von Trennungsübernachtungsgeld bis zu diesem Datum verlängere. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da die amtlich unentgeltliche Unterkunft zumutbar gewesen sei. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 26. August 2014 ausgehändigt.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten,

  • 1.den Bescheid vom 5. Juni 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 15. Juli 2014 aufzuheben,

  • 2.die Beklagte zu verpflichten, ungekürztes Trennungsgeld zu gewähren,

  • 3.die Beklagte zu verpflichten, Trennungsübernachtungsgeld für den Monat August 2014 zu bezahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 3 Abs. 4 Trennungsgeldverordnung Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt werde, sofern der Berechtigte eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt bekomme. § 3 Abs. 4 Satz 3 Trennungsgeldverordnung verweise insbesondere auf § 7 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz. Hiernach werde Übernachtungsgeld nicht gewährt, wenn der Berechtigte die Unterkunft ohne triftigen Grund ablehne. Demnach müsse die bereitgestellte Unterkunft objektiv zumutbar und angemessen sein. Hervorzuheben sei, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handele. Hierbei sei bei der Interessenabwägung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu berücksichtigen. Insbesondere seien Lebensalter, Gesundheitszustand, Dienstleistungsauftrag/Dienstgeschäft sowie die Dienststellung des Klägers und die Dauer der Unterbringung mit zu berücksichtigen. Vorliegend sei die bereitgestellte Unterkunft für den Kläger nicht zumutbar. Dem Kläger sei ein Zimmer mit Nasszelle im sogenannten Offizier- und … innerhalb der … angeboten worden. Der Kläger sei Oberstleutnant und 44 Jahre alt, weiterhin sei er Standortältester und Bataillonskommandeur. Aufgrund seines hohen Ranges sei es ihm nicht zumutbar, in einem Wohnheim auch mit Feldwebeln zu wohnen. Gerade im Verhältnis zwischen Bataillonskommandeur und dem weiteren unterstellten Bereich sollte etwas Distanz gewahrt werden. Diese Distanz könne durch die bereitgestellte Unterkunft keinesfalls geschaffen werden. Weiterhin sei die voraussichtliche Verwendungsdauer des Klägers laut Personalverfügung für zwei Jahre vorgesehen. Hierbei handele es sich durchaus um einen längeren Zeitraum, so dass an die Unterkunft höhere Anforderungen gestellt werden könnten.

Ebenfalls seien in der bereitgestellten Unterkunft keine Kochgelegenheit sowie kein Kühlschrank vorhanden. Dies würde bedeuten, dass der Kläger sich eine Küche mit Untergebenen teilen müsste. Diese Wohngemeinschaft könne gerade dem Kläger als Bataillonskommandeur mangels fehlender Distanz zu den Untergebenen nicht zugemutet werden.

Weiterhin sei anzumerken, dass die bereitgestellte Unterkunft über kein Telefon, Internetanschluss sowie Fernsehgerät verfüge. Selbst bei einfachen Hotelzimmern gehöre dieses Zubehör zur Grundausstattung.

Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Mietaufwendungen für den Monat August 2014 zu bewilligen. Der Kläger habe eine Trennungsgeldwohnung in … … bewohnt. Am 20. Mai 2014 sei der Kläger in Kenntnis gesetzt worden, dass ihm ab sofort eine angemessene amtliche unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werden könne. Dies habe der Kläger abgelehnt, da die Unterkunft nicht zumutbar sei. Somit habe der Kläger grundsätzlich einen Anspruch bezüglich des Trennungsübernachtungsgeldes. Der Kläger habe seine Trennungsgeldwohnung mit Schreiben vom 2. Juni 2014 zum 31. August 2014 gekündigt, die Beklagte habe aber lediglich die Mietaufwendungen für den Monat Juli bewilligt.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezog sie sich auf die Ausführungen des Beschwerdebescheides. Des Weiteren spreche auch die Größe und Ausstattung der amtlich unentgeltlichen Unterkunft (Bl. 115 bis 117 der Behördenakten) für die Zumutbarkeit und Angemessenheit der Unterkunft.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 ergänzte sie ihr Vorbringen und führte aus, dass der Kläger sein Mietverhältnis fristgerecht zum 31. Juli 2014 hätte kündigen können, da er bei seinem Dienstantritt am 5. Mai 2014 positiv habe wissen müssen, dass eine zumutbare unentgeltliche Unterkunft für ihn zur Verfügung gestanden habe. Als Kommandeur sei er zuständig für die Bereitstellung der amtlich unentgeltlichen Unterkünfte und er habe in dieser Funktion die Verfügungsgewalt über sie. Sei dem Kläger gleichwohl nicht bekannt gewesen, dass Unterkünfte vorhanden gewesen und für ihn zur Verfügung gestanden hätten, sei dies als Organisationsverschulden zu werten, welches nicht zu Lasten der Beklagten gehen könne. Darüber hinaus treffe ihn nach dem Erlass vom 11. August 1998 in der Fassung vom 24. Juni 2008 eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Bemühens um eine amtlich unentgeltliche Unterkunft, der er bei Dienstantritt nicht nachgekommen sei.

Eine Bestätigung des Stabsfeldwebels vom 30. Oktober 2014, dass ab dem 5. Mai 2014 für den Kläger eine dienstliche/angemessene Unterkunft zur Verfügung gestanden hätte, wurde vorgelegt. Zudem wurde eine Stellungnahme einer Mitarbeiterin mit Schreiben vom 3. November 2014 übermittelt, wonach der Kläger kurz vor seiner Versetzung nach Bischofswiesen darauf hingewiesen worden sei, dass er ein Unterkunft in dem Feldwebel-Wohnheim beziehen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 1. bzw. 20. Oktober 2014 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klägerseite begehrt nach dem Wortlaut der Nr. 2 ihres Klageantrags zwar auch die Gewährung von Trennungsgeld. Die Auslegung des Antrags insbesondere unter Berücksichtigung der Klagebegründung (vgl. § 88 VwGO) ergibt jedoch, dass nur die Weitergewährung des Trennungsgelds in Gestalt des Trennungsübernachtungsgelds strittig ist. In diesem Sinn ist auch das Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 3. November 2014 zu verstehen, in dem diese auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mitteilten, dass der Rechtsstreit bezüglich der weiteren Gewährung von Trennungs-/Übernachtungsgeld geführt werde. Bestätigt wird diese Auslegung im Übrigen durch den Umstand, dass die Klägerseite der von der Beklagten angegebenen Streitwerthöhe von 350,- € (vgl. Bl. 26 der Gerichtsakte) nicht entgegengetreten ist. Dieser Wert entspricht dem Trennungsübernachtungsgeld für einen Monat.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld für den Monat August 2014 hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid vom 5. Juni 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 15. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) wird Trennungsgeld unter anderem gewährt aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen. Dabei werden als Trennungsübernachtungsgeld die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer derartigen Maßnahme bezogene angemessene Unterkunft erstattet (§ 3 Abs. 4 Satz 1 TGV). Allerdings wird gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 TGV ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt, wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft erhält. Insoweit wird die entsprechende Geltung des § 7 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) angeordnet. Dieser wiederum besagt, dass Übernachtungsgeld unter anderem bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen nicht gewährt wird, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BRKG).

2. Im vorliegenden Fall liegt kein triftiger Grund für die Nichtnutzung der dem Kläger bereitgestellten Unterkunft vor.

2.1 Ein triftiger Grund für die Nichtinanspruchnahme der Unterkunft ist gegeben, wenn deren Inanspruchnahme für den Berechtigten unzumutbar ist (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand Juli 2014, § 7 BRKG Anm. 46). Triftig ist ein Grund dabei nicht schon dann, wenn er verständlich erscheint, vielmehr ist ein treffender oder zwingender Grund erforderlich (VGH BW, U.v. 18.7.1996 - 4 S 1934/94 - juris Rn. 21). Ob eine Unterkunft zumutbar ist bzw. aus dem triftigen Grund einer Unzumutbarkeit abgelehnt werden darf, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles und unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Bei dieser Prüfung ist in Rechnung zu stellen, dass das Trennungsgeldrecht wie das Reisekostenrecht vom Grundsatz der Sparsamkeit beherrscht wird. Das bedeutet, dass der Soldat gewisse Abstriche am Komfort der ihm zugewiesenen Unterkunft hinnehmen muss und nicht denjenigen erwarten darf, den er von zu Hause gewohnt ist. Eine amtlich bereitgestellte Unterkunft ist mithin nicht schon dann unzumutbar, wenn sie nach Lage und Ausstattung nicht den Wünschen des Berechtigten entspricht. Der Sparsamkeitsgrundsatz gilt jedoch nicht unbeschränkt. Er findet in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Grenze, jenseits derer es diesem verboten ist, den Soldaten im Interesse der Einsparung von Trennungsgeld finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erzielenden Kostenersparnis stehen. Maßgebliche Kriterien sind dabei vor allem das Lebensalter, die dienstliche Position bzw. der Dienstrang, die Art und Ausstattung der Unterkunft und die Dauer, für die die Unterkunft bezogen werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2002 - 10 A 1/01 - juris Rn. 18; U.v. 20.11.2001 - 10 A 2/01 - juris Rn. 21ff.; BayVGH, U.v. 5.9.2001 - 3 B 96.3050 - juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 5.11.2003 - AN 15 K 03.00680 - juris Rn. 22; VG Schwerin, U.v. 12.8.2002 - 1 A 3282/99 - juris Rn. 7). Aber auch die Wertung des Gesetzgebers, wonach die Nichtnutzung der Unterkunft besonders rechtfertigungsbedürftig ist, ist zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 15.4.2008 - 6 PB 3/08). Grundsätzlich ist eine Unterkunft angemessen, wenn sie einem einfachen Hotelzimmer entspricht (BayVGH, U.v. 5.9.2001 - 3 B 96.3050 - juris Rn. 29; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand Juli 2014, § 7 BRKG Anm. 43).

Für die Zumutbarkeit und Angemessenheit der dem Kläger unentgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft kann der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 11. August 1998 (PSZ V 7 (1) - Az.: 21-01-08) in der Fassung des Erlasses vom 24. Juni 2008 (PSZ III 7 - Az.: 21-01-08) zur Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 BRKG bei amtlich bereitgestellter unentgeltlicher Wohnung für Dienstreisen und Trennungsgeldberechtigte herangezogen werden, der das Gericht mangels normativer Wirkung zwar nicht bindet, jedoch den Begriff der Zumutbarkeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausfüllt und damit Kriterien umschreibt, die für die Beurteilung einer unentgeltlich bereit gestellten Unterkunft herangezogen werden können (BayVGH, U.v. 5.9.2001 - 3 B 96.3050 - juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 20.11.2001 - 10 A 2/01 - juris Rn. 21). Danach muss die Unterkunft in einem bewohnbaren Zustand sein, der gesundheitliche Beeinträchtigungen ausschließt, und soll mindestens dem Standard eines einfachen Hotelzimmers mit Waschgelegenheit auf dem Zimmer entsprechen (Nr. 3.2).

2.2 Nach alledem ist hier von einer Angemessenheit der Unterkunft im Offiziers- und … und damit vom Fehlen eines triftigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 TGV, § 7 Abs. 2 BRKG auszugehen.

a) Der Kläger macht zum einen geltend, dass ihm als Oberstleutnant und Standortältesten sowie Bataillonskommandeur nicht zumutbar sei, in einem Wohnheim auch mit Feldwebeln zu wohnen. Gerade im Verhältnis zwischen Bataillonskommandeur und dem weiteren unterstellten Bereich solle etwas Distanz gewahrt werden.

Dieser Einwand greift nach Auffassung des Gerichts nicht. Dem Kläger steht ein eigenes Zimmer nebst Vorraum mit insgesamt 26,94 m² sowie ein Badezimmer zur Verfügung (Bl. … der Behördenakte). Damit ist seine Intimsphäre gewahrt. Es ist nicht ersichtlich, warum es seine Autorität gefährden sollte, wenn er auf dem Gang oder in der Gemeinschaftsküche auf Untergebene treffen sollte. Die aus seiner Sicht erforderliche Distanz kann insbesondere auch dadurch gewahrt werden, dass der Kläger seine Mahlzeiten nach der Zubereitung in der Küche auf seinem Zimmer einnimmt, das unter anderem mit einem Tisch, einem Stuhl und zwei Sesseln ausgestattet ist (Bl. … der Behördenakten). Es ist nicht ersichtlich, warum ihm die Unterkunft aufgrund des gelegentlichen Aufeinandertreffens mit Untergebenen nicht zumutbar sein sollte. Auch ein Disziplinarvorgesetzter kann z.B. eine Wohnung nicht deshalb ablehnen, weil sie in einem Häuserblock liegt, in dem auch die meisten seiner Untergebenen wohnen (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand Juli 2014, § 2 TGV Anm. 14).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger für zwei Jahre nach … versetzt wurde. Zwar können nach dem Erlass des BMVg vom 11. August 1998 in der Fassung des Erlasses vom 24. Juni 2008 an die Unterkünfte höhere Anforderungen gestellt werden, wenn die Unterbringung - wie hier - für einen längeren Zeitraum erforderlich ist (Nr. 3.6). Da aber eine ausreichende Distanz zu den Untergebenen nach dem oben Gesagten gewahrt werden kann, kann die längere Unterbringung insoweit keine Rolle spielen.

b) Des Weiteren macht der Kläger geltend, dass in der bereitgestellten Unterkunft keine Kochgelegenheit sowie kein Kühlschrank vorhanden seien und er sich eine Küche mit Untergebenen teilen müsse. Dem Kläger geht es dabei anscheinend primär um die in seinen Augen unzumutbare fehlende Distanz zu den Untergebenen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (a) verwiesen werden.

Auch im Übrigen ist es dem Kläger zumutbar, eine Gemeinschaftsküche zu benutzen. Wie bereits ausgeführt, ist die Zumutbarkeit regelmäßig zu bejahen, wenn die Unterkunft dem Standard eines einfachen Hotelzimmers entspricht. Auch ein derartiges Hotelzimmer ist in der Regel nicht mit einer eigenen Küche und einem Kühlschrank ausgestattet. Dementsprechend regelt auch der Erlass des BMVg vom 11. August 1998 in der Fassung des Erlasses vom 24. Juni 2008, dass unter anderem Kochgelegenheit und Kühlschrank keine Zumutbarkeitskriterien sind (Nr. 3.2). Der Aufwand ist für den Kläger zudem nahezu der Gleiche, egal, ob er sich die Speisen in seinem Zimmer oder in der Gemeinschaftsküche zubereitet.

c) Schließlich führt der Umstand, dass die streitgegenständliche Unterkunft nach Angaben des Klägers über kein Telefon, keinen Internetanschluss sowie kein Fernsehgerät verfügt, auch unter Berücksichtigung der zweijährigen Aufenthaltsdauer nicht zur Unzumutbarkeit dieser Unterkunft.

aa) Der Kläger macht lediglich geltend, dass seine Unterkunft über kein Telefon verfügt, nicht aber, dass kein Telefonanschluss vorhanden sei. Es wäre ihm daher problemlos möglich, sein Telefon aus seiner bisherigen Wohnung mitzubringen und in der neuen Wohnung zu verwenden. Auch wenn das Zimmer über keinen Festnetzanschluss verfügen sollte, was nicht behauptet wird, wäre dies wohl im Hinblick auf die heutzutage übliche Verwendung von Handys kein triftiger Grund, die Unterkunft abzulehnen. Selbst wenn der Kläger wider Erwarten kein Handy besitzen sollte, wäre ihm die Anschaffung etwa eines günstigen Prepaid-Handys durchaus zumutbar, zumal der Kläger keine substantiierten Ausführungen dazu gemacht hat, warum er gerade auf einen Festnetzanschluss angewiesen sein sollte.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2001 (3 B 96.3050 - juris Rn. 35), wonach auch ein Telefonanschluss zum Standard eines „einfachen Hotelzimmers“ gehört haben dürfte. Abgesehen davon, dass es hier offenbar nicht um den Telefonanschluss, sondern um den Telefonapparat geht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sich insoweit, wie sich schon aus der Formulierung ergibt, nicht eindeutig festgelegt hat, bezog sich diese Entscheidung auf die Situation im Jahre 1995, als Handys aber bei Weitem noch nicht so verbreitet und üblich waren, wie sei es heute sind.

bb) Auch die Behauptung des Klägers, die streitgegenständliche Unterkunft verfüge über keinen eigenen Internetanschluss kann nicht zur Unzumutbarkeit dieser Unterkunft führen. Zum einen gehört ein derartiger Anschluss regelmäßig nicht zum Standard eines einfachen Hotelzimmers. Zum anderen ist auch ohne WLAN-Verbindung eine Nutzung des Internets über Funkverbindung, d.h. über LTE, zumindest aber über den sogenannten 3G-Mobilfunkstandard, grundsätzlich auch in … möglich (https: …www.t-mobile.de/netzausbau/0,25250,15400-_,00.html). Diese Nutzungsmöglichkeit dürfte für den Privatgebrauch in der Regel auch ausreichen, zumal der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht hat, warum er insoweit auf einen besonders schnellen Internetanschluss angewiesen sein sollte.

cc) Schließlich greift nach Auffassung des Gerichts auch der klägerische Einwand, es stünde in seinem Zimmer kein Fernseher zur Verfügung, nicht. Dass kein Fernsehanschluss vorhanden sei, wurde gerade nicht geltend gemacht. Dem Kläger ist es aber zumutbar, den Fernseher aus seiner bisherigen Wohnung mitzubringen oder sich ein entsprechendes Gerät anzuschaffen, sofern er darauf Wert legt, in seinem Zimmer fernzusehen.

Auch hier ergibt sich keine andere Beurteilung aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2001 (3 B 96.3050 - juris Rn. 35), wonach ein Antennenanschluss zum Standard eines „einfachen Hotelzimmers“ gehören dürfte, da sich - wie dargelegt - der Bayerische Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht eindeutig festgelegt hat und es hier gerade nicht um den Antennenanschluss, sondern um das Fernsehgerät als solches geht.

dd) Bestätigt wird diese Einschätzung der Zumutbarkeit der streitgegenständlichen Unterkunft im Übrigen auch durch Nr. 3.2 des Erlasses des BMVg vom 11. August 1998 in der Fassung des Erlasses vom 24. Juni 2008, wonach Telefon und Fernsehanschluss keine Zumutbarkeitskriterien sind.

3. Ein Anspruch auf Zahlung des Trennungsübernachtungsgelds für den Monat August 2014 ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 TGV. Nach dieser Vorschrift wird das Trennungsübernachtungsgeld bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist. Gemäß § 573c Abs. 1 BGB ist die Kündigung dabei spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Zwar wurde dem Kläger die amtlich unentgeltliche Unterkunft im Offiziers- … ausdrücklich erst am 21. Mai 2014 angeboten (Bl. 16 der Behördenakten), so dass ihm bei einem Abstellen auf diesen Zeitpunkt nach dem oben Gesagten eine Kündigung erst - wie auch geschehen - zum Ablauf des August 2014 möglich gewesen wäre.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger schon vor seinem Dienstantritt vom Vorhandensein einer unentgeltlichen Unterkunft Kenntnis hatte. So wurde er kurz vor seiner Versetzung nach Bischofswiesen darauf hingewiesen, dass er eine Unterkunft in dem …-Wohnheim beziehen müsse (Bl. 53 der Gerichtsakte). Die (zumutbare, s.o. 2.) Unterkunft stand auch tatsächlich zum Zeitpunkt seines Dienstantritts am 5. Mai 2014 zur Verfügung (Bl. 49 der Gerichtsakte). Bei seinem Dienstantritt musste er daher wissen, dass eine Unterkunft für ihn zur Verfügung stand, zumal er als Bataillonskommandeur selbst für die Bereitstellung der Unterkünfte zuständig ist und insoweit die Verfügungsgewalt hat (s. Nr. 4 des Erlasses des BMVg vom 11.08.1998 in der Fassung des Erlasses vom 24. Juni 2008; Nr. 3.4.1 des Erlasses des BMVg vom 15.07.1999 - PSZ V 7 - Az.: 21-05-00, zuletzt geändert mit Erlass vom 30.01.2012 - WV II 5 - Az.: 21-05-00). Im Übrigen ist nach Nr. 5 Abs. 1 des Erlasses des BMVg vom 11. August 1998 in der Fassung des Erlasses vom 24. Juni 2008 dem Trennungsgeldberechtigten zwar grundsätzlich das Zimmer zu benennen und der Schlüssel zu übergeben, während ein allgemeiner Verweis auf das Vorhandensein freier Unterkunftskapazitäten nicht ausreicht. Dies berührt aber nicht die Mitwirkungspflicht des Trennungsgeldberechtigten, um die Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft nachzusuchen (Nr. 5 Abs. 2 des Erlasses). Diese Mitwirkungspflicht trifft den Kläger hier in verstärktem Maße, da er - wie bereits ausgeführt - für die Bereitstellung der Unterkünfte selbst zuständig ist. Als Kommandeur musste er von der bereit stehenden Unterkunft wissen, zumindest hätte er sich spätestens bei seinem Dienstantritt am 5. Mai 2014 entsprechend erkundigen müssen. Eine Kündigung der bisherigen Wohnung spätestens am 6. Mai 2014 zum Ablauf des Juli 2014 entsprechend § 573c Abs. 1 BGB wäre daher möglich gewesen.

Dem steht auch nicht das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2000 (3 B 97.426 - juris Rn. 24) entgegen. Dort wird zwar ausgeführt, dass die Unterkunft anzubieten sei, wobei die entsprechende Initiative von der Verwaltung der Akademie und nicht vom Berechtigten ausgehen müsse. Doch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Berechtigte - anders als der Kläger - offenbar nicht die Verfügungsgewalt über die Unterkünfte, so dass der Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist. Auch auf die Frage der Mitwirkungspflicht kam es in dem Fall, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hatte, mangels Zumutbarkeit der Unterkunft nicht an.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.

(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt

1.
für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
2.
bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
3.
bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
4.
in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.

(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt

1.
für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
2.
bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,
3.
bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und
4.
in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu,

1.
wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und
2.
solange er wegen Wohnungsmangels im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) nicht umziehen kann.
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder entsprechendem Landesrecht;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für sechs Monate gewährt werden.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage

1.
der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen Unterkunft,
2.
des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
3.
der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
nicht gewährt.

(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.

(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.

(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

(6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.

(7) Bei Elternzeit und bei Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten für das Beibehalten der Unterkunft für längstens drei Monate erstattet.

(8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.