Tabaksteuergesetz - TabStG 2009 | § 5 Steuerlager

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Tabaksteuergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.

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published on 07/06/2004 00:00

5 StR 554/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juni 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Steuerhehlerei u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2004 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urte
published on 04/09/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. 2 Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 08.11.2011 forderte der Beklagte vom Kläger Einfuhrabgaben in Höhe von 3.287.764,10 € (304.609,07 € Zoll, 2.373.782,04 € Tabaksteuer u
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