Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 91a Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 91a Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen Inhaltsverzeichnis

(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81f gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81f durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme der Zahlung nach § 31a des Soldatengesetzes.

(2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

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(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-recht

(1) Hat ein Soldat wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihm wegen seiner Eigenschaft als Soldat zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines de
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung für die Folgen einer gesund
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juni 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Flensburg
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