Landgericht Bonn Urteil, 18. März 2015 - 1 O 348/14

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 23.08.2011 im Feldlager Camp N/B zu ersetzen, sofern Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der am ##.##.#### geborene Kläger ist Soldat und war für kurze Zeit über den 23.08.2011 im Feldlager Camp N in B im Einsatz. Dort wurde er von seinem Kameraden und Hauptgefreiten T W durch einen Schuss aus der Pistole schwer verletzt.
3Herr W hatte während einer kurzen Abwesenheit seine Pistole $# einem Kameraden übergeben. Nach seiner Rückkehr nahm er die Waffe wieder an sich und wollte eine Sicherheitsüberprüfung durchführen. Entgegen der ihm bei seiner Schießausbildung beigebrachten Handhabungsregeln ZDv 3/15 Nr. 622, 624 und 626 unterließ er bei der von ihm durchgeführten Überprüfung des Ladezustandes seiner Pistole aus Nachlässigkeit, das Magazin zu entnehmen, weshalb beim Nachvorneführen des Verschlusses eine Patrone aus dem Magazin in das Patronenlager eingeführt wurde. Dabei entspannte er die Waffe nicht durch das Herunterdrücken des Sicherungshebels auf die Position „S“. Stehend richtete er vielmehr bewusst und gewollt den Lauf der Pistole unter Anhebung seines rechten Armes auf den Kopf/Oberkörper des ihm gegenüber, auf dem Bett sitzenden Klägers. Dabei geriet er mit einem Finger an den Abzug. Dadurch löste sich aus der Pistole ein Schuss, der den Kläger im Gesicht unterhalb des rechten Auges traf. Das Geschoss trat ca. 6 cm unterhalb des linken Ohres wieder aus.
4Dabei war Herrn W aufgrund seiner Ausbildung bekannt, dass die Waffe bei einer Sicherheitsprüfung aufgrund der zentralen Dienstvorschrift ZD 3/15 Nr. 612 stets in eine sichere Richtung – nämlich nach unten – orientiert sein muss.
5Die zentrale Dienstvorschrift ZD 3/15, Nr. 612 lautet:
6„Spielerischer Umgang mit der Pistole kann andere gefährden oder zu Schäden an der Waffe führen.
7Deshalb ist es verboten,
8die Waffe ohne Ausbildungszweck oder entsprechenden Auftrag zu benutzen,
9 auf Personen zu zielen (außer im Verlauf von Übungen mit Manövermunition und dem Einsatz) und
10 am Abzug oder einer Sicherung zu spielen.
11Der Zeigefinger liegt grundsätzlich gestreckt am Abzugsbügel, außer unmittelbar vor oder während der Schussabgabe.“
12Herr W wurde vom LG I wegen einer fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit Ungehorsam verurteilt.
13Der Kläger erlitt folgende Verletzungen bzw. unfallbedingte Folgen:
14 kombinierte Mittelgesichtsfraktur mit Beteiligung des Orbitabodens und der medialen Orbitawand rechts
15 Jochbeinfraktur rechts
16 Nasenseptumfraktur
17 Verletzung des Ductus lacrimalis (Tränenkanal) rechts
18 Querfortsetzfraktur HWK 1 links
19 ausgedehntes Weichteiltrauma und Lufteinschüsse bis oberes Mediastinum
20 Außendienstuntauglichkeit
21 Erhebliche Sensibilitätsstörung im Bereich der rechten Gesichtshälfte sowie im Bereich der Narbe am Hals
22 nach wie vor Schmerzen, insbesondere Spannungsschmerzen und Wetterfühligkeit
23 Psychisch instabil
24 Posttraumatische Belastungsstörung (Alpträume, Flashbacks)
25 Visusminderung des rechten Auges von 50 % und sieht dort im unteren Bereich nur schwarz
26Der Kläger wurde in B notversorgt, dann ins Bundeswehrkrankenhaus V geflogen. Dort wurde er vom 25.08. bis zum 06.09.2011 zunächst stationär behandelt. Er war bis März 2012 krankgeschrieben, danach trat er seinen Dienst bei der Bundeswehr wieder an. Im Hinblick auf die posttraumatische Belastungsstörung fanden verschiedene stationäre Aufenthalte und Behandlungen statt.
27Der Kläger ist der Ansicht, die aufgrund der Verletzung der oben zitierten Dienstvorschrift gegebene vorsätzliche Amtspflichtverletzung führe zum Entfallen der Sperrwirkung des § 91 a SVG. Aus diesem Grund stünde ihm gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 839 BGB iVm. Art. 34 GG zu.
28Er beantragt,
291. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
302. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 23.08.2011 im Feldlager Camp N/B zu ersetzen, sofern Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergeben werden.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie ist der Ansicht, der bedingte Vorsatz hinsichtlich der Verletzung einer Dienstvorschrift schließe nicht die Tatfolgen der nur fahrlässig begangenen Handlung mit ein. Ein bedingter Vorsatz bezüglich einer sich allein durch Fahrlässigkeit verwirklichenden Wehrstraftat nach § 19 Abs. 1 WStG sei nicht ausreichend, die Sperrwirkung des § 91 a SVG zu überwinden. Die gesetzlich angeordnete Sperrwirkung des § 91 a SVG würde ansonsten beseitigt.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft I – Az. ## Js ####/## – Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die zulässige Klage ist begründet.
37Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,00 € aus § 839 Abs. 1 iVm. Art. 34 GG. Der nach dem BGB gegebene Amtshaftungsanspruch ist vorliegend nicht durch § 91 a Abs. 1 SVG ausgeschlossen.
38Nach § 91 a Abs. 1 SVG haben die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81f SVG gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81f SVG durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist.
39Vorliegend ist eine Wehrdienstbeschädigung gegeben. Nach § 81 Abs. 1 SVG ist eine Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Nach der Rechtsprechung liegt eine Wehrdienstbeschädigung vor, wenn die Verletzung auf Lebensbedingungen beruht, die eng mit den besonderen Begebenheiten des Dienstes verknüpft sind, dessen typische Merkmale aufweisen und sich außerdem deutlich von den entsprechenden Verhältnissen des Zivillebens unterscheiden (BGH VersR 1993, 591 ff; 1994, 695; OLG München NVwZ 2009, 857).
40Vorliegend ist der Unfall im Zusammenhang mit einer Ladeüberprüfung der Dienstpistole im Lager in B geschehen. Eine besondere Verknüpfung mit den Begebenheiten des Dienstes ist daher gegeben.
41Aufgrund einer solchen Wehrdienstbeschädigung kann ein Soldat weitergehende Ansprüche als nach dem SVG nur dann geltend machen, wenn Ursache der Wehrdienstbeschädigung eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer Person ist, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss. Der Maßstab für die Prüfung der Frage, ob Vorsatz vorgelegen hat, muss dabei aus § 839 BGB entnommen werden (BGH NVwZ-RR 1996, 625). Nach der Rechtsprechung des BGH ist für eine vorsätzliche unerlaubte Handlung im Sinne von § 839 BGB ausreichend, dass sich der Vorsatz auf die Verletzung der Amtspflicht bezieht (vgl. BGH aaO). Nicht erforderlich ist, dass der Beamte einen Schaden vorausgesehen hat oder auch nur voraussehen konnte (BGH VersR 1994, 695). Des Weiteren gehört zum Vorsatz sowohl die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Pflichtverletzung objektiv ergibt, als auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, d.h. das Bewusstsein gegen die Amtspflicht zu verstoßen. Zumindest muss der Amtsträger mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (BGH aaO).
42Dies ist vorliegend der Fall. Der Hauptgefreite W hat vorliegend gegen seine Amtspflicht zur Befolgung von Befehlen gemäß § 11 SG verstoßen, indem er insbesondere die für ihn geltende Dienstvorschrift ZD 3/15, Nr. 612 nicht beachtet hat. Hierbei ist zu beachten, dass die in Bezug genommene Dienstvorschrift, die am 31.10.1997 vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen wurde, die rechtliche Qualität eines Befehls hat. Eine vom Bundesministerium der Verteidigung (BMV) erlassene Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) ist dann als „Befehl” anzusehen, wenn die jeweilige in Rede stehende Einzelregelung vom Soldaten ein bestimmtes Verhalten in Gestalt eines zu vollziehenden konkreten Gebots oder eines zu beachtenden konkreten Verbotes verlangt (BVerwG NVwZ 2007, 475). Die hier in Rede stehende Dienstvorschrift stellt klare Verbote im Umgang mit Waffen auf und stellt daher einen gemäß § 11 SG zu beachtenden Befehl dar, dessen Nichtbeachtung gemäß § 19 Abs. 1 WStG strafbar ist. Mit dieser Dienstvorschrift werden die Untergebenen in die Lage versetzt, ohne Weiteres zu erkennen, dass ein nicht durch dienstliche Gründe veranlasstes Hantieren und Zielen mit der Waffe auf andere Menschen regelwidrig ist (LG Hechingen – 11 Ns 22 Js 6725/11 AK 35/13).
43Vorliegend hat der Hauptgefreite T W nach den unangegriffenen Feststellungen des LG I zumindest bedingt vorsätzlich gegen die zentrale Dienstvorschrift ZD 3/15, Nr. 612 verstoßen. Im Rahmen des Strafverfahrens räumte dieser selbst ein, die Vorschrift zu kennen. Zudem ist davon auszugehen, dass eine derartige Regelung in ihrem Kerngehalt – wenn auch nicht wörtlich, so doch zumindest sinngemäß – jedem Soldaten immer geläufig ist (LG Hechingen 11 Ns 22 Js 6725/11 AK 35/13).
44Diese Dienstvorschrift ist auch drittbezogen. Die Drittbezogenheit einer Amtspflicht ist dann zu bejahen, wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen – seien sie Gesetz oder Verordnungen, Verwaltungsvorschrift oder dienstliche Einzelweisungen – sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen (u.a. BGH NVwZ-RR 1996, 625). Grundsätzlich wollen bzw. sollen soldatische (Sorgfalts-)Pflichten, die den Umgang mit Waffen betreffen, auch und gerade die sich im Gefahrenbereich aufhaltenden Personen vor einer Gesundheits- bzw. Lebensgefahr bewahren, sind also – bezogen auf diese Personen – drittschützend im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH NVwZ-RR 1996, 625).
45Die Wehrdienstbeschädigung ist auch auf die bedingt vorsätzliche Verletzung der Amtspflicht zurückzuführen und war daher ursächlich für dieselbe.
46Die Verletzung des Klägers folgte kausal aus der Verletzung der Dienstvorschrift, da der Kläger bei einem ordnungsgemäßen Umgang mit der Pistole durch den Hauptgefreiten W nicht verletzt worden wäre. Die fahrlässige Körperverletzung fällt hier gerade mit der vorsätzlichen Verletzung der Dienstvorschrift zusammen. Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Körperverletzung an sich fahrlässig verursacht wurde, ist zu beachten, dass die vorsätzlich verletzte Dienstvorschrift gerade darauf abzielt, andere nicht zu gefährden. Durch die Dienstvorschrift sollen solche Gefährdungen gerade vermieden werden. Mithin ist genau der Erfolg eingetreten, der gerade durch die Vorschrift verhindert werden sollte, weshalb der Erfolg auch als kausal zu bewerten ist. Auch wird § 91a SVG hierdurch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ausgehebelt, da der Ausschluss bei fahrlässigen Verletzungen einer Amtspflicht weiterhin greift.
47Auch verfängt der Einwand der Beklagte, dass die eingetretene Wehrdienstbeschädigung adäquat kausal nur auf die fahrlässige Körperverletzung zurückzuführen ist, wohingegen die Verletzung einer Dienstvorschrift und der darin zum Ausdruck kommende Ungehorsam lediglich die anschließende Fahrlässigkeitstat ausgelöst hat, nicht.
48Aus der Rechtsprechung des BGH wird deutlich, dass es gerade nicht darauf ankommt, dass die in der Körperverletzung an sich zu sehende Amtspflichtverletzung vorsätzlich begangen wurde. Es ist bereits ausreichend, wenn (irgend-) eine drittschützende Amtspflicht verletzt wurde und hieraus der geltend gemachte Schaden resultiert. Dies wird beispielsweise aus dem Urteil des BGH vom 28.03.1985 (Az. III ZR 36/84) deutlich, in dem der III. Zivilsenat u.a. eine Amtshaftung verneint, da die dort in Rede stehende Dienstvorschrift gerade nicht vorsätzlich verletzt wurde. Der BGH hat in diesem Fall eine vorsätzliche Verletzung dieser Dienstvorschrift geprüft, obwohl die Körperverletzung ebenfalls nicht vorsätzlich erfolgte. Entsprechendes ist dem Urteil des BGH vom 09.05.1996 (Az. III ZR 109/95) zu entnehmen. Auch hier nahm der Senat die Prüfung einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung durch Verstoß gegen die Aufforderung zur Abgabe einer Meldung nach § 13 Abs. 2 SG vor, obwohl die hieraus resultierende Körperverletzung ebenfalls nicht vorsätzlich verursacht worden war.
49Das Gericht hält nach Abwägung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € für angemessen. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten; das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat (Grüneberg in: Palandt, 74. Aufl., § 253 Rn. 4). Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblicher Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu der Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei kommt dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund, ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu (Grüneberg in: Palandt, 74. Aufl., § 253 Rn. 15).
50Der Betrag von 25.000,00 € rechtfertigt sich in Anlehnung an vergleichbare Fälle, in denen Schmerzensgeldbeträge in Höhe von ca. 17.000,00 €, teilweise bis zu ca. 33.000,00 €, zugesprochen worden sind (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.1993 – 13 U 271/92: 17.895,22 € bei Gesichtsschädelfraktur (u.a. beids. Mittelgesichtsfraktur, Augenhöhlenfraktur, Nasenbeinfraktur) 18j. Mann – Lebensgefahr, mehrfach stationär mit 4 Operationen, 16 Monate in Behandlung, Dauerschaden: Geruchsinnbeeinträchtigung ; LG Göttingen, Urteil vom 30.12.2003 – 4 O 98/03: 20.000,00 € bei Jochbeinfraktur, Kieferhöhlenfraktur und Orbitafraktur mit erheblicher Beeinträchtigung – Verkleinerung – des rechten Auges und geringer Beeinträchtigung der Empfindungsfähigkeit der Oberlippe; LG Heilbronn, Urteil vom 27.09.1996 – 2 O 1150/96: 20.451,68 € bei Gesichtsschädelfraktur mit Gehirnquetschung und Gesichtsverletzung (Orbitarandstückfraktur „perforierende Oberlidverletzung mit Abriss des linken medialen Lidbändchens; bis auf den Knochen penetrierende Wangenverletzung links“) 4j. Mädchen, mehrere Folgeoperationen, dauerhafte Entstellung im Gesicht, erhebliche psychische Beeinträchtigung; OLG Traunstein, Urteil vom 13.07.1995 – 1 O 3971/92: 25.564,59 € bei Gesichtsschädelfraktur (Stirnhöhlenimpressionsfraktur/beids. Felsenbeinfraktur mit Gehörschädigung); OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.1999 – 12 U 729/98: 33.233,97 € für schwerste Gesichtsschädeltrümmerfraktur mit Knochen-, Knorpel- und Weichteilverletzungen, 6 Wochen stationär, 6 Wochen arbeitsunfähig, Langwierige Heilbehandlung, Narbe hasenschartenähnlich; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.1982 – 12 U 67/81: 33.233,97 € für schwerste Gesichtsverletzung (u.a. Gesichtsschädelfraktur mit Nervverletzung), entstellende Schnittverletzung im Augen und Nasenbereich, 2 Monate stationär, MdE über 10 Monate 100 %, schwerer Dauerschaden: u.a. dauernde Schmerzen, Sehstörungen, Berufsaufgabe; Slizyk, Beck´sche Schmerzensgeldtabelle, Stand 01.10.2014, Stichworte „Gesichtsschädelfrakturen“, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und Beispielsfällen).
51Bei der Bemessung dieses Betrages waren die folgenden, unstreitig gegebenen Faktoren zu berücksichtigen:
52 das Ausmaß der erlittenen Verletzungen insgesamt,
53 die Intensität und die Dauer der medizinisch indizierten Behandlungsmaßnahmen,
54 die verbleibenden Dauerfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (§ 296a ZPO) feststehen,
55 das Lebensalter des Klägers,
56 das fehlende (Mit-) Verschulden des Klägers an dem Unfallereignis.
57Nach alledem ist ein Gesamtbetrag von 25.000,00 € zum Ausgleich der von dem Kläger erlittenen Verletzungen auch unter dem Aspekt einer Wiedergutmachung des erlittenen Unfalls angemessen.
58Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
59Der Kläger hat ebenfalls Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung. Der Antrag ist zulässig, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Der Antrag ist auch begründet, da ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben ist und aufgrund der unstreitig gegebenen Verletzungen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu weiteren materiellen sowie immateriellen Schäden aufgrund dieser Verletzungen kommt.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 709 ZPO.
61Der Streitwert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt, wobei auf den
62Antrag zu 1) 25.000,00 € und auf den
63Antrag zu 2) 10.000,00 €
64entfallen.

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
- 1.
wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe oder - 2.
fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen (§ 226 des Strafgesetzbuches)
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
- 1.
einen Angriff auf den Soldaten - a)
wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, - b)
wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder - c)
bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
- 2.
einen Unfall, den der Beschädigte - a)
auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen, - b)
bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,
- 3.
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
- 1.
die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes, - 2.
die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 3.
die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen, - 4.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
(4) Als Wehrdienst gilt auch
- 1.
das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle, - 2.
das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.
- 1.
von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(7) Für die Feststellung einer gesundheitlichen Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Absatz 1 verursacht worden ist.
(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
- 1.
wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe oder - 2.
fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen (§ 226 des Strafgesetzbuches)
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81f gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81f durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme der Zahlung nach § 31a des Soldatengesetzes.
(2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.