Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 05. Juli 2005 - 10 K 961/05

published on 05/07/2005 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 05. Juli 2005 - 10 K 961/05
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Böblingen vom 24. Februar 2005 wird wiederhergestellt, soweit in Ziffer 2 der Verfügung angeordnet worden ist, bei Beginn und bei Beendigung einer Fahrt den Kilometerstand ins Fahrtenbuch einzutragen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 9/10, der Antragsgegner 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.400,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 24.02.2005. Mit dieser Verfügung wurde ihm für die Dauer von zwölf Monaten ab Zustellung die Führung eines Fahrtenbuches für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BB-JB 444 und für ein Ersatzfahrzeug auferlegt. Dem lag ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h am 15.05.2004 zugrunde.
Der Antrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), aber nur insoweit begründet, als dem Antragsteller aufgegeben worden ist, ins Fahrtenbuch den jeweiligen Kilometerstand einzutragen. Im Übrigen ist er unbegründet.
Der Antrag ist unbegründet, soweit es um die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches, abgesehen von der Anordnung der Eintragung des Kilometerstandes, geht.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Die Begründung lässt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend erkennen und es wird weiter darauf abgehoben, dass dieses Interesse schwerer wiegt als das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis. Dass eine derartige Begründung in vielen Fällen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zutrifft, ändert nichts daran, dass es sich um eine individuelle, auf den Antragsteller gemünzte Begründung handelt. Insbesondere bedurfte es angesichts der Gefahrträchtigkeit erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht der Darlegung einer konkreten Verkehrsgefährdung.
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse um so größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse um so mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, DÖV 1993, 432; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. Die angefochtene Fahrtenbuchauflage erweist sich bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
Gemäß § 31 a StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen dürften erfüllt sein, dem Antragsgegner dürfte kein Ermessensfehler unterlaufen sein und die Fahrtenbuchauflage dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen.
Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31a StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994, VRS 88, 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.1998, NZV 1999, 272; Urteil vom 18.06.1991, NZV 1991, 445). Für die Beurteilung des nach dieser Regelung erforderlichen Ermittlungsaufwandes kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei dürfen Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters, bei anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Anwalts ausrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.1992, VBlBW 1993, 65 = NZV 1993, 47).
Die Ermittlungsbemühungen der Behörden dürften mit großer Wahrscheinlichkeit ausreichend gewesen sein. Ob das unter dem 07.06.2004 erstellte Anhörungsschreiben „verspätet“ zugegangen ist, ist unerheblich. Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche Benachrichtigung des Halters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Die Erwartung, dass der Halter die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann, ist regelmäßig nur dann begründet, wenn die Benachrichtigung innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Eine verspätete Anhörung schließt eine Maßnahme nach § 31 a StVZO aber jedenfalls dann nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978, NJW 1979, 1054; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.1999, VBlBW 1999, 463). So verhält es sich hier. Weder anlässlich der Ermittlungsversuche durch das Ordnungsamt der Heimatgemeinde des Antragstellers noch im vorliegenden Verfahren hat sich der Antragsteller oder der im Zuge der Ermittlungsbemühungen ermittelte Sohn des Antragstellers, dem der Antragsteller das Fahrzeug am Tattag überlassen haben will, auf ein wegen einer verspäteten Anhörung fehlendes Erinnerungsvermögen berufen. Auch sonst dürften die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde ausreichend gewesen sein. Der Antragsteller hatte den Anhörungsbogen mit der Angabe, er sei mit dem Fahrzeug nicht gefahren, zurückgesandt. Das Ergebnis der Ermittlungen des Ordnungsamtes der Heimatgemeinde des Antragstellers, die von der Bußgeldbehörde um weitere Ermittlungen ersucht worden war und den Antragsteller am 09.07.2004 aufgesucht hatte, ist im Schreiben des Ordnungsamtes an die Bußgeldbehörde vom 09.07.2004 wie folgt festgehalten:
Der Sohn (des Antragstellers) hatte an diesem Tage das Kraftfahrzeug.
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Sohn: .... gab zu Protokoll, dass er nicht gefahren sei. Er saß daneben und hat geschlafen. Er hat sich fahren lassen, weil er Alkohol getrunken hatte. Wer das Fahrzeug gefahren hat, könne er nicht sagen, weil er den Fahrer namentlich nicht kenne. Es wäre ein ausländischer Bürger und wohne in Gärtringen. Mehr wisse er nicht!
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Anmerkung von Frau G., Ordnungsamt, Gemeinde G.:
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Wie bereits telefonisch mit Frau B. gesprochen, hat (der Sohn des Antragstellers) in einer anderen Ordnungswidrigkeit (Stadt K.) eine ähnliche Aussage gemacht !!!
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Der Abgleich des dem Schreiben vom 09.07.2004 beigefügten Passfotos des Sohnes des Antragstellers mit den zur Dokumentation des Verkehrsverstoßes aufgenommenen qualitativ recht hochwertigen Frontfotos zeigt, dass der Sohn des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Angesichts dessen dürfte davon auszugehen sein, dass keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsmöglichkeiten bestanden. Der Vorschlag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, es hätte ein Abgleich des Frontfotos mit den Passfotos sämtlicher Einwohner der Heimatgemeinde des Sohnes des Antragstellers ausländischer Herkunft im Alter von 18 bis 30 Jahren vorgenommen werden können, dürfte angesichts der vagen Angaben des Sohnes des Antragstellers als unangemessen und unzumutbar von vornherein ausscheiden - die Gemeinde hat ca. 11.000 Einwohner -. Da der Antragsteller entgegen seiner Mitwirkungspflicht erst am 09.07.2004 angegeben hat, dass er das Fahrzeug am Tattag seinem Sohn überlassen hatte, dürfte auch eine richterliche Vernehmung des Sohnes des Antragstellers als Zeugen keine erfolgversprechende weitere Ermittlungsmöglichkeit dargestellt haben. Nach den Angaben des Sohnes des Antragstellers am 09.07.2004 hätte eine Zeugenvernehmung zwar Hinweise zur Einengung des möglichen Täterkreises ergeben, etwa, in wessen Gesellschaft und in welcher Gaststätte er an diesem Abend zuletzt gewesen ist, ob eine Person, in deren Gesellschaft er gewesen war, oder Bedienstete der Gaststätte den Fahrer kennen oder mit Hilfe des Frontfotos irgendwelche weiterführende Angaben machen können. Da der Bußgeldbehörde aber nur noch ein Monat bis zum Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist blieb, dürfte eine solche, erst durch weitere aufwändige und zeitraubende Ermittlungen erfolgversprechende Maßnahme kaum zu einem rechtzeitigen Erfolg geführt haben (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.1989 - 10 S 1915/89 -).
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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Antragsteller dürfte auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sein, obwohl die Unmöglichkeit der Täterermittlung letztlich auf dem Verhalten seines Sohnes beruht. Dabei kann offen bleiben, ob sich dies nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht bereits daraus ergibt, dass § 31a StVZO die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage nicht davon abhängig macht, dass der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat, es vielmehr grundsätzlich genügt, dass - aus welchen Gründen auch immer - der Fahrzeugführer mit angemessenen und zumutbaren Nachforschungsbemühungen nicht festgestellt werden konnte (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 14.11.2002 - 1 K 1155/00 -, zitiert nach juris; Hentschel, NJW 1993, 1171, 1177; Stollenwerk, DAR 1997, 459). Denn auch dann, wenn man der dieser Auffassung entgegenstehenden Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 17.07.1990 (NZV 1992, 46) folgt, dürfte sich für die vorliegende Fallgestaltung im Ergebnis nichts anderes ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertrat die Meinung, eine Fahrtenbuchauflage sei ermessensfehlerhaft, wenn der Fahrzeughalter zur Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften das ihm Zumutbare und Mögliche beigetragen habe, die Ermittlungen aber gleichwohl erfolglos geblieben seien, weil ein Beschuldigter, dem das Fahrzeug überlassen war, und dessen Angehörige von dem ihnen zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Der Verwaltungsgerichtshof leitet seine Ansicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Aus dessen Urteil vom 13.10.1978 (Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5) entnimmt er, dass nicht schon jeder Misserfolg bei den polizeilichen Ermittlungen dem Halter eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen sei, sondern nur ein solcher, für den sein Verhalten ursächlich sei. Weiter beruft er sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.1989 (Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 20). Dort heißt es:
15 
Gefährdet er (der Fahrzeughalter) die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.
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Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich bereits dadurch von dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall, dass der Antragsteller nicht alsbald seiner Mitwirkungspflicht genügt hat, indem er seinen Sohn als Entleiher des Tatfahrzeugs benannt und damit nicht, wozu er verpflichtet war, zu einer Einengung des Täterkreises beigetragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.1997 - 3 B 28/97 -, zitiert nach juris), sondern erst am 09.07.2004 entsprechende Angaben gemacht hat. Es spricht einiges dafür, dass dadurch weitere, auf einer Zeugenvernehmung des Sohnes beruhende, zu einem früheren Zeitpunkte erfolgversprechende Ermittlungen verhindert worden sind. Unabhängig davon liegt hier eine Besonderheit darin, dass Halter und Entleiher des Fahrzeugs in einem Vater-Sohn-Verhältnis stehen. Dies begründet zum einen erheblich größere Einschätzungsmöglichkeiten des Antragstellers über die Sorgfalt, mit der sein Sohn mit dem ihm überlassenen Fahrzeug umgehen wird, sodass bereits dies dafür spricht, dass ihm das extrem sorglose Verhalten seines Sohnes, der, obwohl mit dem hochwertigen Fahrzeug seines Vaters unterwegs, in erheblichem Maße Alkohol genossen hat und sich anscheinend noch nicht einmal versichert hat, ob der von ihm beauftragte Fahrer Inhaber einer Fahrerlaubnis war, im weitesten Sinne „zuzurechnen“ ist (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2002 - 10 K 456/02 -; VG Braunschweig, Urteil vom 07.02.2001 - 6 A 132/00 -, zitiert nach juris). Zum anderen bestehen bei einem solchen Verwandtschaftsverhältnis erheblich weitergehende „Aufsichtsmöglichkeiten“ als bei einer Leihe zwischen Fremden, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde lag. Dabei dürfte es nicht nur um Aufsichtsmöglichkeiten vor Überlassung des Fahrzeugs gehen, sondern gerade auch um Einwirkungsmöglichkeiten des Antragstellers, seinen Sohn zu veranlassen, das Seine dazu beizutragen, den Täterkreis, wie ausgeführt, einzugrenzen. Dass solche ernsthafte Bemühungen des Antragstellers stattgefunden hätten, ist nach Aktenlage nicht festzustellen. Abgesehen davon dürfte das Verhalten des Sohnes des Antragstellers dafür sprechen, dass der Antragsteller aus Kenntnis seines Sohnes mit wenig verantwortlichem, sorglosen Handeln von dessen Seite rechnen musste und diesem sein Fahrzeug bereits aus eigenem Interesse, wenn überhaupt, dann nicht ohne Vorgaben und Einschränkungen hätte anvertrauen dürfen.
17 
Die Fahrtenbuchauflage dürfte auch keine ungeeignete Maßnahme sein. Das Fahrtenbuch erbringt auch dann Aufschluss über den jeweiligen Fahrer, wenn ein Entleiher das Fahrzeug an einen Dritten weitergibt. Denn bei einem Fahrerwechsel unterwegs ist der Wechsel in das mitzuführende Fahrtenbuch unverzüglich einzutragen, weil die Fahrt im Sinne von § 31 a StVZO mit Abgabe des Steuers als beendet gilt und die Eintragung unverzüglich nach Beendigung der Fahrt gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 08.05.1979, DAR 1980, 30; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdnr. 7). Im Übrigen ist gemäß § 65 Abs. 5 Nr. 4 StVZO ordnungswidrig und bußgeldbewehrt, wenn der „Beauftragte“ des Halters die erforderlichen Angaben nicht einträgt.
18 
Die vorliegend begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften wäre mit einem Bußgeld von 150,00 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat (vgl. §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 , 24 StVO, § 26 a StVG, § 1 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 c) des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage) geahndet und mit fünf Punkten nach dem Punktsystem (vgl. Nr. 4.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV) bewertet worden. Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung rechtfertigt es daher, den vorliegenden Verkehrsverstoß als so gewichtig einzustufen, dass die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches als verhältnismäßig anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 11 C 12.94 -, a.a.O.). Auch die Dauer der Führung des Fahrtenbuchs für zwölf Monate (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.1992, VBlBW 1993, 65; Beschluss vom 28.05.2002, VBlBW 2002, 390) und die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen BB-JB 444 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1991 - 10 S 938/91 -; OVG Münster, Beschluss vom 08.01.1992, NJW 1993, 1152; VG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.1989 - 10 K 386/89 -) begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
19 
Soweit der Antragsgegner in Ziffer 2 der Verfügung vom 24.02.2004 bestimmt hat, dass zu Beginn und bei Beendigung einer Fahrt auch der Kilometerstand in das Fahrtenbuch einzutragen ist, dürfte die Verfügung allerdings rechtswidrig sein; insoweit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen. Denn ausweislich § 31 a Abs. 2 StVZO sind vor Beginn einer Fahrt Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit der Fahrt ins Fahrtenbuch einzutragen (§ 31 a Abs. 2 Nr. 1 StVZO); nach Beendigung der Fahrt ist unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (§ 31 a Abs. 2 Nr. 2 StVZO). Die Eintragung des Kilometerstands sieht die Verordnung nicht vor. In der Verfügung wurde weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die Eintragung des Kilometerstands für die künftige Feststellung eines Fahrzeugführers neben den in § 31 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVZO zur Erhebung vorgesehenen Daten erforderlich ist (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 28.04.1995, NZV 1995, 374).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG n.F. (die Hälfte von 400,- EUR pro Monat pro Fahrzeug - Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs 2004; vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.1997, NZV 1998, 126).

Sonstige Literatur

 
21 
Rechtsmittelbelehrung:
22 
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, gegeben. Sie ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart oder Postfach 105052, 70044 Stuttgart, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
23 
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
24 
Bei Einlegung der Beschwerde und vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
25 
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder wenn sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Frage zugelassen wird. Sie ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, oder Postfach 105052, 70044 Stuttgart, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen und dann zulässig, wenn sie vor Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens eingelegt wird. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (zum Beispiel Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.

(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.

(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.