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Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 24.02.2005. Mit dieser Verfügung wurde ihm für die Dauer von zwölf Monaten ab Zustellung die Führung eines Fahrtenbuches für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BB-JB 444 und für ein Ersatzfahrzeug auferlegt. Dem lag ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h am 15.05.2004 zugrunde.
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Der Antrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), aber nur insoweit begründet, als dem Antragsteller aufgegeben worden ist, ins Fahrtenbuch den jeweiligen Kilometerstand einzutragen. Im Übrigen ist er unbegründet.
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Der Antrag ist unbegründet, soweit es um die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches, abgesehen von der Anordnung der Eintragung des Kilometerstandes, geht.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Die Begründung lässt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend erkennen und es wird weiter darauf abgehoben, dass dieses Interesse schwerer wiegt als das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis. Dass eine derartige Begründung in vielen Fällen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zutrifft, ändert nichts daran, dass es sich um eine individuelle, auf den Antragsteller gemünzte Begründung handelt. Insbesondere bedurfte es angesichts der Gefahrträchtigkeit erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht der Darlegung einer konkreten Verkehrsgefährdung.
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Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse um so größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse um so mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, DÖV 1993, 432; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. Die angefochtene Fahrtenbuchauflage erweist sich bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
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Gemäß § 31 a StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen dürften erfüllt sein, dem Antragsgegner dürfte kein Ermessensfehler unterlaufen sein und die Fahrtenbuchauflage dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen.
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Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31a StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994, VRS 88, 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.1998, NZV 1999, 272; Urteil vom 18.06.1991, NZV 1991, 445). Für die Beurteilung des nach dieser Regelung erforderlichen Ermittlungsaufwandes kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei dürfen Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters, bei anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Anwalts ausrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.1992, VBlBW 1993, 65 = NZV 1993, 47).
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Die Ermittlungsbemühungen der Behörden dürften mit großer Wahrscheinlichkeit ausreichend gewesen sein. Ob das unter dem 07.06.2004 erstellte Anhörungsschreiben „verspätet“ zugegangen ist, ist unerheblich. Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche Benachrichtigung des Halters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung. Die Erwartung, dass der Halter die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann, ist regelmäßig nur dann begründet, wenn die Benachrichtigung innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Eine verspätete Anhörung schließt eine Maßnahme nach § 31 a StVZO aber jedenfalls dann nicht aus, wenn die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978, NJW 1979, 1054; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.1999, VBlBW 1999, 463). So verhält es sich hier. Weder anlässlich der Ermittlungsversuche durch das Ordnungsamt der Heimatgemeinde des Antragstellers noch im vorliegenden Verfahren hat sich der Antragsteller oder der im Zuge der Ermittlungsbemühungen ermittelte Sohn des Antragstellers, dem der Antragsteller das Fahrzeug am Tattag überlassen haben will, auf ein wegen einer verspäteten Anhörung fehlendes Erinnerungsvermögen berufen. Auch sonst dürften die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde ausreichend gewesen sein. Der Antragsteller hatte den Anhörungsbogen mit der Angabe, er sei mit dem Fahrzeug nicht gefahren, zurückgesandt. Das Ergebnis der Ermittlungen des Ordnungsamtes der Heimatgemeinde des Antragstellers, die von der Bußgeldbehörde um weitere Ermittlungen ersucht worden war und den Antragsteller am 09.07.2004 aufgesucht hatte, ist im Schreiben des Ordnungsamtes an die Bußgeldbehörde vom 09.07.2004 wie folgt festgehalten:
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Der Sohn (des Antragstellers) hatte an diesem Tage das Kraftfahrzeug.
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Sohn: .... gab zu Protokoll, dass er nicht gefahren sei. Er saß daneben und hat geschlafen. Er hat sich fahren lassen, weil er Alkohol getrunken hatte. Wer das Fahrzeug gefahren hat, könne er nicht sagen, weil er den Fahrer namentlich nicht kenne. Es wäre ein ausländischer Bürger und wohne in Gärtringen. Mehr wisse er nicht!
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Anmerkung von Frau G., Ordnungsamt, Gemeinde G.:
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Wie bereits telefonisch mit Frau B. gesprochen, hat (der Sohn des Antragstellers) in einer anderen Ordnungswidrigkeit (Stadt K.) eine ähnliche Aussage gemacht !!!
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Der Abgleich des dem Schreiben vom 09.07.2004 beigefügten Passfotos des Sohnes des Antragstellers mit den zur Dokumentation des Verkehrsverstoßes aufgenommenen qualitativ recht hochwertigen Frontfotos zeigt, dass der Sohn des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Angesichts dessen dürfte davon auszugehen sein, dass keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsmöglichkeiten bestanden. Der Vorschlag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, es hätte ein Abgleich des Frontfotos mit den Passfotos sämtlicher Einwohner der Heimatgemeinde des Sohnes des Antragstellers ausländischer Herkunft im Alter von 18 bis 30 Jahren vorgenommen werden können, dürfte angesichts der vagen Angaben des Sohnes des Antragstellers als unangemessen und unzumutbar von vornherein ausscheiden - die Gemeinde hat ca. 11.000 Einwohner -. Da der Antragsteller entgegen seiner Mitwirkungspflicht erst am 09.07.2004 angegeben hat, dass er das Fahrzeug am Tattag seinem Sohn überlassen hatte, dürfte auch eine richterliche Vernehmung des Sohnes des Antragstellers als Zeugen keine erfolgversprechende weitere Ermittlungsmöglichkeit dargestellt haben. Nach den Angaben des Sohnes des Antragstellers am 09.07.2004 hätte eine Zeugenvernehmung zwar Hinweise zur Einengung des möglichen Täterkreises ergeben, etwa, in wessen Gesellschaft und in welcher Gaststätte er an diesem Abend zuletzt gewesen ist, ob eine Person, in deren Gesellschaft er gewesen war, oder Bedienstete der Gaststätte den Fahrer kennen oder mit Hilfe des Frontfotos irgendwelche weiterführende Angaben machen können. Da der Bußgeldbehörde aber nur noch ein Monat bis zum Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist blieb, dürfte eine solche, erst durch weitere aufwändige und zeitraubende Ermittlungen erfolgversprechende Maßnahme kaum zu einem rechtzeitigen Erfolg geführt haben (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.1989 - 10 S 1915/89 -).
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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Antragsteller dürfte auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sein, obwohl die Unmöglichkeit der Täterermittlung letztlich auf dem Verhalten seines Sohnes beruht. Dabei kann offen bleiben, ob sich dies nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht bereits daraus ergibt, dass § 31a StVZO die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage nicht davon abhängig macht, dass der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat, es vielmehr grundsätzlich genügt, dass - aus welchen Gründen auch immer - der Fahrzeugführer mit angemessenen und zumutbaren Nachforschungsbemühungen nicht festgestellt werden konnte (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 14.11.2002 - 1 K 1155/00 -, zitiert nach juris; Hentschel, NJW 1993, 1171, 1177; Stollenwerk, DAR 1997, 459). Denn auch dann, wenn man der dieser Auffassung entgegenstehenden Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 17.07.1990 (NZV 1992, 46) folgt, dürfte sich für die vorliegende Fallgestaltung im Ergebnis nichts anderes ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertrat die Meinung, eine Fahrtenbuchauflage sei ermessensfehlerhaft, wenn der Fahrzeughalter zur Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften das ihm Zumutbare und Mögliche beigetragen habe, die Ermittlungen aber gleichwohl erfolglos geblieben seien, weil ein Beschuldigter, dem das Fahrzeug überlassen war, und dessen Angehörige von dem ihnen zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten. Der Verwaltungsgerichtshof leitet seine Ansicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Aus dessen Urteil vom 13.10.1978 (Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 5) entnimmt er, dass nicht schon jeder Misserfolg bei den polizeilichen Ermittlungen dem Halter eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen sei, sondern nur ein solcher, für den sein Verhalten ursächlich sei. Weiter beruft er sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.1989 (Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 20). Dort heißt es:
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Gefährdet er (der Fahrzeughalter) die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.
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Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich bereits dadurch von dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall, dass der Antragsteller nicht alsbald seiner Mitwirkungspflicht genügt hat, indem er seinen Sohn als Entleiher des Tatfahrzeugs benannt und damit nicht, wozu er verpflichtet war, zu einer Einengung des Täterkreises beigetragen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.1997 - 3 B 28/97 -, zitiert nach juris), sondern erst am 09.07.2004 entsprechende Angaben gemacht hat. Es spricht einiges dafür, dass dadurch weitere, auf einer Zeugenvernehmung des Sohnes beruhende, zu einem früheren Zeitpunkte erfolgversprechende Ermittlungen verhindert worden sind. Unabhängig davon liegt hier eine Besonderheit darin, dass Halter und Entleiher des Fahrzeugs in einem Vater-Sohn-Verhältnis stehen. Dies begründet zum einen erheblich größere Einschätzungsmöglichkeiten des Antragstellers über die Sorgfalt, mit der sein Sohn mit dem ihm überlassenen Fahrzeug umgehen wird, sodass bereits dies dafür spricht, dass ihm das extrem sorglose Verhalten seines Sohnes, der, obwohl mit dem hochwertigen Fahrzeug seines Vaters unterwegs, in erheblichem Maße Alkohol genossen hat und sich anscheinend noch nicht einmal versichert hat, ob der von ihm beauftragte Fahrer Inhaber einer Fahrerlaubnis war, im weitesten Sinne „zuzurechnen“ ist (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2002 - 10 K 456/02 -; VG Braunschweig, Urteil vom 07.02.2001 - 6 A 132/00 -, zitiert nach juris). Zum anderen bestehen bei einem solchen Verwandtschaftsverhältnis erheblich weitergehende „Aufsichtsmöglichkeiten“ als bei einer Leihe zwischen Fremden, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zugrunde lag. Dabei dürfte es nicht nur um Aufsichtsmöglichkeiten vor Überlassung des Fahrzeugs gehen, sondern gerade auch um Einwirkungsmöglichkeiten des Antragstellers, seinen Sohn zu veranlassen, das Seine dazu beizutragen, den Täterkreis, wie ausgeführt, einzugrenzen. Dass solche ernsthafte Bemühungen des Antragstellers stattgefunden hätten, ist nach Aktenlage nicht festzustellen. Abgesehen davon dürfte das Verhalten des Sohnes des Antragstellers dafür sprechen, dass der Antragsteller aus Kenntnis seines Sohnes mit wenig verantwortlichem, sorglosen Handeln von dessen Seite rechnen musste und diesem sein Fahrzeug bereits aus eigenem Interesse, wenn überhaupt, dann nicht ohne Vorgaben und Einschränkungen hätte anvertrauen dürfen.
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Die Fahrtenbuchauflage dürfte auch keine ungeeignete Maßnahme sein. Das Fahrtenbuch erbringt auch dann Aufschluss über den jeweiligen Fahrer, wenn ein Entleiher das Fahrzeug an einen Dritten weitergibt. Denn bei einem Fahrerwechsel unterwegs ist der Wechsel in das mitzuführende Fahrtenbuch unverzüglich einzutragen, weil die Fahrt im Sinne von § 31 a StVZO mit Abgabe des Steuers als beendet gilt und die Eintragung unverzüglich nach Beendigung der Fahrt gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 08.05.1979, DAR 1980, 30; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdnr. 7). Im Übrigen ist gemäß § 65 Abs. 5 Nr. 4 StVZO ordnungswidrig und bußgeldbewehrt, wenn der „Beauftragte“ des Halters die erforderlichen Angaben nicht einträgt.
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Die vorliegend begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften wäre mit einem Bußgeld von 150,00 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat (vgl. §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 , 24 StVO, § 26 a StVG, § 1 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.8 der Tabelle 1 c) des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage) geahndet und mit fünf Punkten nach dem Punktsystem (vgl. Nr. 4.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV) bewertet worden. Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung rechtfertigt es daher, den vorliegenden Verkehrsverstoß als so gewichtig einzustufen, dass die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches als verhältnismäßig anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 11 C 12.94 -, a.a.O.). Auch die Dauer der Führung des Fahrtenbuchs für zwölf Monate (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.1992, VBlBW 1993, 65; Beschluss vom 28.05.2002, VBlBW 2002, 390) und die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatzfahrzeug für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen BB-JB 444 (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.1991 - 10 S 938/91 -; OVG Münster, Beschluss vom 08.01.1992, NJW 1993, 1152; VG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.1989 - 10 K 386/89 -) begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
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Soweit der Antragsgegner in Ziffer 2 der Verfügung vom 24.02.2004 bestimmt hat, dass zu Beginn und bei Beendigung einer Fahrt auch der Kilometerstand in das Fahrtenbuch einzutragen ist, dürfte die Verfügung allerdings rechtswidrig sein; insoweit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen. Denn ausweislich § 31 a Abs. 2 StVZO sind vor Beginn einer Fahrt Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit der Fahrt ins Fahrtenbuch einzutragen (§ 31 a Abs. 2 Nr. 1 StVZO); nach Beendigung der Fahrt ist unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (§ 31 a Abs. 2 Nr. 2 StVZO). Die Eintragung des Kilometerstands sieht die Verordnung nicht vor. In der Verfügung wurde weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch die Eintragung des Kilometerstands für die künftige Feststellung eines Fahrzeugführers neben den in § 31 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVZO zur Erhebung vorgesehenen Daten erforderlich ist (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 28.04.1995, NZV 1995, 374).
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