Landgericht Regensburg Beschluss, 13. Okt. 2015 - SR StVK 332/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.05.2015
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
3. Der Streitwert des Verfahrens wird festgesetzt auf 50,00 Euro.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Insasse der Justizvollzugsanstalt S. - Abteilung für Sicherungsverwahrte. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Weiden
Mit Schreiben seines bevollmächtigten Rechtsanwalts vom
Mit Datum vom
Mit Schreiben vom
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche vorgenannten Schriftstücke Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig jedoch unbegründet, da die Ablehnung der Genehmigung zum Erwerb optischer Medien mit der Altersfreigabe FSK 18 nach vorheriger Sichtkontrolle des behandelnden Therapeuten rechtmäßig ist und der Antragsteller hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 BaySvVollzG dürfen Sicherungsverwahrte ihr Zimmer in angemessenem Umfang mit geeigneten Gegenständen ausstatten. Entsprechend Abs. 2 Satz 1 dieser Norm bedarf die Annahme, der Besitz und die Abgabe von Gegenständen der Erlaubnis. Diese darf nach Satz 2 Abs. 2 der vorgenannten Norm versagt oder widerrufen werden, wenn die Annahme, der Besitz oder die Abgabe erstens die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Anstalt beeinträchtigen würde, zweitens das Erreichen der Vollzugsziele gefährden würde oder drittens mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre.
Die Entscheidung der Anstalt, aufgrund der Gefährdung des Erreichens der Vollzugsziele den Bezug von optischen Medien und der Kennzeichnung FSK 18 im vorliegenden Einzelfall als auch generell abzulehnen erweist sich dabei als rechtmäßig, da derartige Medien geeignet sind, das Erreichen der Vollzugsziele zu gefährden.
Die Justizvollzugsanstalt durfte sich dabei zu Recht auf eine allgemeine Regelung berufen und auch berücksichtigen, dass sich mit vertretbarem Kontrollaufwand nicht feststellen lässt, ob der Konsum entsprechender Datenträger mit dieser Kennzeichnung das Erreichen der Vollzugsziele einzelner Insassen gefährden würde. Berücksichtigt werden durfte dabei auch, dass durch die unbeschränkten Aufschlusszeiten ein jederzeitiger Tausch derartiger Medien auch zwischen anderen Verwahrten, deren Vollzugsziele ebenfalls gefährdet sein können, möglich ist, so dass derartige Medien schlussendlich unkontrolliert im Verwahrtenhaus ausgetauscht werden können, ohne dass eine sachgerechte Kontrolle noch gewährleistet werden könnte.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, welche regelt, dass Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung versagt werden können, wenn sie das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würden ist anerkannt, dass es keinen Verstoß gegen die vorgenannte Norm darstellt, bei einer Vollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug vor allem den Besitz von DVD's davon abhängig zu machen, dass diese durch die freiwillige Selbstkontrolle gekennzeichnet sind. Auf diese Weise wird zuverlässig sichergestellt, dass DVD's mit einem den Vollzugszielen entgegenwirkenden und die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Inhalt nicht in die Hände von Strafgefangenen gelangen. Die Vollzugsanstalt selbst kann eine eigenständige umfassende inhaltliche Kontrolle aller Strafgefangenen übergebenen oder übersendeten DVD's mit ihren Ressourcen nicht gewährleisten. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, wenn sie bezüglich des Inhaltes eines Films auf eine entsprechende Kennzeichnung durch die FSK verweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. September 2014, 1 Ws 352/14, zitiert nach Juris, m. w. N.). Die FSK nimmt nämlich bei ihrer Kennzeichnung solche Filme aus, die unter anderem unsittlich, verrohend wirken bzw. zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizend sind. In der Überlassung von Spielfilmen mit der Kennzeichnung FSK 18 oder keiner Jugendfreigabe sei eine generell abstrakte Gefahr für die Ziele des Strafvollzugs verbunden und liegt die Gefährdung der Vollzugsziele auf der Hand (vgl. OLG Hamm, a. a. O.).
Dieser Einschätzung, welche sich auch unter Berücksichtigung eines erhöht zuzumutenden Kontrollaufwandes auf Art. 17 BaySvVollzG übertragen lässt, schließt sich die Kammer an, wonach es ein grundsätzlich anerkennenswertes Kriterium der Fall der JVA S. ist, generell den Bezug optischer Medien von der FSK-Zulassung abhängig zu machen, andernfalls eine jeweilige Prüfung im Einzelfall die personellen Ressourcen bei weitem übersteigen würde (vgl. auch OLG Hamm a. a. O.). Daneben kann auch nachvollziehbar nicht ausgeschlossen werden und gilt insbesondere für Anstalten mit hohem Sicherheitsgrad, dass derartige, gegebenenfalls für einen Verwahrten unbedenklich Medien nicht an andere Verwahrte weitergegeben werden, für die das betreffende Medium ungeeignet ist (vgl. hierzu ebenfalls OLG Hamm a. a. O.). Deshalb ist es auch vor diesem Hintergrund sach- und verhältnismäßig, dass sich die Anstalt des Prüfungskriteriums der Kennzeichnung FSK 18 bedient um eine Gefährdung des Vollzugsziels allgemein und auch im Einzelfall auszuschließen.
Bei der Sicherungsverwahrtenanstalt in S. handelt es sich zweifelsohne und bekanntermaßen um eine Anstalt mit erheblichem Sicherungsbedarf und der ausschließlichen Unterbringung gewalt- oder sexuell erheblich auffälliger Straftäter, teilweise mit psychiatrischen Erkrankungen. Im konkreten Fall kommt es deswegen nicht darauf an, ob sich der Antragsteller selbst möglicherweise als geeignet erweist, derartige Medien zu beziehen. Ein entsprechendes Verbot der Weitergabe eines derartigen Mediums, gerichtet an den Antragsteller, genügt dabei der hinreichenden Kontrolle, ob der die Medien nicht auch an andere ungeeignete Verwahrte weitergegeben werden, nicht aus. Dementsprechend spielt es auch keine entscheidungserhebliche Rolle, dass der Antragsteller meint, die Freigabe derartiger Medien könne auf den behandelnden Therapeuten übertragen werden.
Weiterhin steht nicht entgegen, dass gegebenenfalls derartig gekennzeichnete Filme auch im frei empfangbaren Fernsehen ausgestrahlt werden. Es ist nämlich durch die Anstalt nicht leistbar, das freie empfangbare Fernsehen fortlaufend zu überprüfen und bei entsprechend festgestellter Gefährdung mittels technischer Mittel einzuschränken.
Die Ablehnung der Genehmigung des Bezugs von optischen Medien der Kennzeichnung FSK 18 durch die Anstalt mit Bescheid vom 11.05.2015 erweist sich daher wegen der Gefährdung des Erreichens der Vollzugsziele des Antragstellers als auch anderer Verwahrter als nachvollziehbar und ermessensgerecht und ist daher rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass der hierauf gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen war.
Kosten: § 121 Abs. 2 StVollzG. Streitwert: §§ 65, 60, 52 GKG.
moreResultsText
Annotations
(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
- 1.
mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder - 2.
das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.
(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend.
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.