Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 12 Strom zur Stromerzeugung

(1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes wird Strom,

1.
der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung oder
2.
der in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.

(2) Soweit die Verbrauchsmenge nach Absatz 1 wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden kann, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nur, wenn der entnommene Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen worden ist. Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Strombegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

(4) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 18 Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes


(1) Als akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinn des § 10 Absatz 7 Nummer 2 des Gesetzes gelten Stellen, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführen und über eine Akkre
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis


(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2,

Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 1a Versorger


(1) Soweit im Stromsteuergesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Versorger keine Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. (1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieh

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Finanzgericht München Urteil, 03. Apr. 2014 - 14 K 1039/11

bei uns veröffentlicht am 03.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Okt. 2015 - VII R 25/14

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 3. April 2014  14 K 1039/11 sowie der Bescheid des Hauptzollamts vom 24. November 2010 in Gestalt der Einspruchs

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Dez. 2011 - VII R 73/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb u.a. eine Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKV), mit der sie Strom erzeugte. Das bei der Ve

Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Sept. 2011 - VII R 75/10

bei uns veröffentlicht am 09.09.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit 2008 ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit einer vorgeschalteten Biogasanlage, in der insbesonder

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2007 - 11 K 157/02

bei uns veröffentlicht am 22.05.2007

Tatbestand   1 Streitig ist die Mineralölsteuervergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i. V. m. Abs. 3 Nr. 4.1 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, im folgenden MinöStG). 2 Die K

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