Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 10 Allgemeine Erlaubnis

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Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes Inhaltsverzeichnis

(1) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt. Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern, für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) und für Wasserfahrzeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur, auf denen die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.

(2) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom

1.
in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt erzeugt wird;
2.
in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt erzeugt wird; die Anlagen gelten als hocheffizient, wenn
a)
die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 vorliegen,
b)
die Anlagen ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen und
c)
den technischen Beschreibungen der Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent entnommen werden kann.

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(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Darin s

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(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2,

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published on 11/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer. 2 Die Klägerin, vormals A GmbH, stellte am 05.11.2012, vertreten durch die bevollmächtigte B AG, einen Antrag auf Entlastung von Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durch
published on 11/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer. 2 Die A GmbH, Rechtsvorgängerin der B GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, stellte am 17.07.2012, vertreten durch die bevollmächtigte C AG, einen Antrag auf Entlast
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(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3...
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(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3...
(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Darin sind Name...