Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 3a Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen

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Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Ermittlung der nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10 mit den Maßgaben des Absatzes 2. Die Ermittlung hat getrennt von den sonstigen Netzkosten zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen.

(2) Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder nicht vollständig in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung im Sinne des § 4 Absatz 2 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Bei der Ermittlung der Netzkosten nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist.

(3) Die nach § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 nachvollziehbar zu prognostizieren.

(4) Die Ausgaben im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes folgen aus den nach Absatz 1 ermittelten Netzkosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.

(5) In die Einnahmen im Sinne des § 17f Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes fließen insbesondere die tatsächlichen Erlöse aufgrund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie für Kosten nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ein.

(6) Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres den Saldo zwischen den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. Sofern bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 in dem Folgejahr noch nicht vorliegen, sind diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten vorliegenden Daten zur Verfügung stehen. Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ausgeglichen.

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(1) Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der Gasnetzentgeltverordnung oder § 11 der Stromnetzentgeltverordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als Kosten oder Erlöse nach § 11 Abs. 2 behandelt. Der Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse erfol
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Abweichend von § 3a Absatz 1 werden, soweit § 34 Absatz 13 und 14 der Anreizregulierungsverordnung dies regelt, auf die Ermittlung des Kapitalkostenanteils der Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen ergänzend die Vorschriften der Anreizregulieru
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsp

(1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den Zeitraum ab dem Jahr 2026 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küstenmeer Festlegungen über1.Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur festgelegt w

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt in jedem geraden Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2016, im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern einen Offsh

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder einer Rechtsverordnung nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetzbetreibern nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet1.für Entschädigungszahlungen nach § 17e,2.
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(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital

(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. (2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die
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(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen. (2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsüb...
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