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§ 62Amtlich · § 5 UrhG

Räume für den Betrieb von Störstrahlern

Zeitreise: 23.10.2024

Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.

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