Strafprozeßordnung - StPO | § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,
(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Besc
(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendig
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Be
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published on 02/08/2012 00:00
5 StR 408/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. August 2012 in dem Nachverfahren betreffend die Verfallsbeteiligte und Antragstellerin Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2012 beschlossen: Auf die Revision der Antragste
published on 24/05/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 97/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StPO § 111c Abs. 3, § 111
published on 21/04/2004 00:00
5 StR 106/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. April 2004 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004 beschlossen: 1.
published on 10/07/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 628/17 vom 10. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr hier: Revision der Verfallsbeteiligten A. ECLI:DE:BGH:2018:100718B1STR628.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgeric
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