Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2006 - 1 StR 161/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
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- 1. H. A. wurde wegen mehrerer Sexualdelikte und anderer Straftaten am 7. November 2000 vom Landgericht Bayreuth zu langjähriger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist nach Maßgabe der Revisionsentscheidung des Senats vom 9. Mai 2001 rechtskräftig, der Verurteilte verbüßt gegenwärtig die Strafe.
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- 2. Der Verurteilte schreibt lange, im Einzelnen nicht immer ganz leicht verständliche Briefe, die z. B. mit „Unschuldig im Gefängnis“ o. ä. überschrieben sind und in denen er seine Unschuld beteuert. Dabei verwendet er auch Worte wie „Einspruch“, „Wiederaufnahme“ o. ä. oder beantragt eine neue Verhandlung. Nach sogar wiederholter eingehender grundsätzlicher rechtlicher Belehrung (mehrere Schreiben des Rechtspflegers des Bundesgerichtshofs an den Verurteilten, zuletzt vom 6. Oktober 2004) wird inzwischen seitens des Bundesgerichtshofs auf diese Briefe nicht mehr reagiert (vgl. auch Rautenberg in HK 3. Aufl. § 296 Rdn.7 a.E.).
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- 3. Das (gemäß § 140a GVG für Wiederaufnahmeverfahren gegen Urteile des Landgerichts Bayreuth zuständige) Landgericht Hof sieht dementsprechende Briefe als immer neue Wiederaufnahmeanträge an, die dann gemäß § 366 Abs. 2 StPO ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen werden, zuletzt durch Beschluss vom 22. Juni 2006. Anders als in den ersten Jahren der Strafhaft melden sich im Zusammenhang mit dem immer gleichen Vorbringen des Verurteilten keine Verteidiger mehr, ebenso wenig werden noch Anträge gemäß § 364b StPO gestellt.
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- 4. In seinem Schreiben vom 30. Juni 2006 legte der Verurteilte dann nicht nur gegen den genannten Beschluss vom 22. Juni 2006 „Einspruch“ ein, sondern gegen insgesamt acht Entscheidungen, wobei er zunächst sieben Beschlüsse des Landgerichts Hof aufführte und dann auch das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 7. November 2000. Das Landgericht Hof sieht in diesem Schreiben deshalb auch eine - nach seiner Auffassung vorrangig zu behandelnde - Revision und hat die Akte dementsprechend dem Landgericht Bayreuth zugeleitet. Dieses hat bei dem Verurteilten nachgefragt, ob sein Schreiben eine Revision sei, was er bejaht hat. Daraufhin hat das Landgericht Bayreuth die Revision durch Beschluss vom 25. Juli 2006 gemäß § 346 StPO als unzulässig verworfen.
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- Der nächste, inhaltlich mit sämtlichen früheren Briefen identische, mehrere Seiten lange Brief des Verurteilten beginnt mit den Worten „hiermit lege Einspruch“ ein. Darauf wurden die Akten dem Senat vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, aus von ihm im Einzelnen dargelegten Gründen den Beschluss vom 25. Juli 2006 aufzuheben, da das Landgericht Bayreuth zum Erlass dieses Beschlusses nicht befugt gewesen sei, im Übrigen von einer Entscheidung über die Revision aber abzusehen.
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- 5. Im Grundsatz stimmt der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts zu. Bei den Schreiben des Verurteilten handelt es sich der Sache nach um bloße Unmutsäußerungen; dass er ohne deutlichen Bezug zum sonstigen Inhalt seiner Schreiben dabei gelegentlich Worte wie „Widerspruch“, „Einspruch“ o. ä. verwendet, ändert daran nichts. Es ist nicht geboten, in arbeitsund kostenaufwändigen förmlichen Verfahren derartige Schreiben eines Verurteilten immer erneut als Rechtsmittel auszulegen und zu bescheiden (vgl. z. B. Frisch in SK-StPO vor § 296 Rdn. 212; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 6. Aufl. Rdn. 118), wenn wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit bzw. Unstatthaftigkeit von vorneherein zwingend feststeht, dass sie nie zu irgend einem rechtlichen Erfolg des Antragstellers führen können. Hinzu kommt, dass er vielfach über die Rechtslage belehrt und unterrichtet wurde, ohne dass dies irgendeinen erkennbaren Einfluss auf sein in Form und Inhalt immer identisches Vorbringen gehabt hätte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Behandlung derartiger Eingaben als Rechtsmittel zwingend mit für den Verurteilten nachteiligen Kostenfolgen verbunden ist.
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- 6. Vorliegend liegt die Besonderheit jedoch darin, dass zunächst seitens der Justiz ausdrücklich angefragt worden ist, ob er mit dem genannten Schreiben Revision einlegen wollte und er später im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts vom 25. Juli 2006 eine Rechtsmittelbelehrung erhielt. Daher hat der Senat den Verurteilten durch den Rechtspfleger des Bundesgerichtshofs nochmals eindringlich über die Rechtslage einschließlich der Kostenfolge eines unstatthaften Rechtsmittels belehren lassen. Der Verurteilte hat mitgeteilt, dass er sein Rechtsmittel nicht zurücknehme, er sei nämlich unschuldig.
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- 7. Unter diesen Umständen war der Senat gehalten, so wie geschehen, förmlich zu entscheiden und damit zugleich dem Verurteilten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Hinsichtlich der Unstatthaftigkeit des Beschlusses des Landgerichts nimmt der Senat auf die Rechtsausführungen des Generalbundesanwalts Bezug (vgl. auch BGH bei Becker NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.), über die Unstatthaftigkeit der Revision (§ 349 Abs. 1 StPO) und die mit einer förmlichen Entscheidung des Senats verbundene Kostenfolge (§ 473 StPO) ist der Verurteilte bereits belehrt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet. Über einen Antrag gegen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil entscheidet ein anderes Gericht der Ordnung des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision eingelegt war.
(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren örtlich zuständig sind.
(3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur ein Landgericht eingerichtet, so entscheidet über den Antrag, für den nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist, eine andere Strafkammer des Landgerichts, die vom Präsidium des Oberlandesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt wird. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Absatz 2 zu treffende Entscheidung des Präsidiums eines Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, dem Präsidium eines benachbarten Oberlandesgerichts für solche Anträge zuzuweisen, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) In den Ländern, in denen nur ein Oberlandesgericht und nur ein Landgericht eingerichtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Landesregierungen dieser Länder werden ermächtigt, mit einem benachbarten Land zu vereinbaren, daß die Aufgaben des Präsidiums des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 einem benachbarten, zu einem anderen Land gehörenden Oberlandesgericht für Anträge übertragen werden, für die nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist.
(5) In den Ländern, in denen nur ein Landgericht eingerichtet ist und einem Amtsgericht die Strafsachen für die Bezirke der anderen Amtsgerichte zugewiesen sind, gelten Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(6) Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, das von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden worden war, so ist ein anderer Senat dieses Oberlandesgerichts zuständig. § 120 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Für Entscheidungen über Anträge zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
(1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn
- 1.
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können, - 2.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und - 3.
der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
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auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.