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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Anerkennung bereits geförderter Stiftungen

Zeitreise: 19.12.2023

Als politische Stiftungen nach § 1 Absatz 1 anerkannt gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei „Sozialdemokratische Partei Deutschlands“, die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei „Christlich Demokratische Union Deutschlands“, die Hanns-Seidel-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei „Christlich-Soziale Union in Bayern“, die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit für die nahestehende Partei „Freie Demokratische Partei“, die Heinrich-Böll-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ und die Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e. V. für die nahestehende Partei „DIE LINKE“.

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