Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 297 Verbot der Prostitution

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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

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published on 23/03/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
published on 16/05/2017 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
published on 22/06/2016 00:00

Der Antrag, die Rechtsverordnung über das Verbot der Prostitution im Stadtgebiet von Koblenz vom 14. November 2014 für unwirksam zu erklären, soweit § 2 eine Ausnahme von dem Verbot der Prostitution nach § 1 für die Andernacher Straße zwischen Einmün
published on 26/04/2016 00:00

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2014 - 13 K 556/12 - werden zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen.
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