Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Mai 2014 - 5 K 13.340

bei uns veröffentlicht am08.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Bescheid vom 20. März 2013 stellte das Polizeipräsidium Unterfranken - KPI (Z) Unterfranken - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 2) die am 5. Februar 2013 durch Beamte der KPI Aschaffenburg gemäß §§ 94, 98 und 111b ff. StPO beschlagnahmten Bargeldbeträge in Höhe von 50.000,00 EUR, 9.500,00 EUR und 14.500,00 CHF sowie das Fahrzeug Mercedes-Benz, CLK 220 CDI, Coupe, Farbe: schwarz, Laufleistung: 178.923 km, EZ: 02.03.2007, FIN: ..., amtl. Ausfuhrkennzeichen: ..., sicher (Nr. 1). Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt: Am 4. Februar 2013 gegen 17:00 Uhr sei der Kläger als Fahrer des genannten Pkw auf der Bundesautobahn A 3 in Fahrtrichtung Passau/Linz, Parkplatz Strietwald Süd, Abschnitt 140 - km 2.013, Gemarkung Aschaffenburg, einer verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrolle durch Beamte der OPE Bundesautobahn Südosthessen unterzogen worden. Im Fahrzeug habe sich neben dem Kläger als Fahrer noch der albanische Staatsangehörige A. B. als Beifahrer befunden. Im Rahmen der Überprüfung des Fahrzeugs und der Insassen seien zur Feststellung von Betäubungsmittelkontaminationen an verschiedenen Stellen Drugwipe-Tests durchgeführt worden, welche positiv auf Kokain und Cannabis verlaufen seien. Auch ein hinzugezogener Rauschgiftspürhund habe im Bereich der C-Säule an der Fahrerseite angeschlagen. Im Kofferraum des Pkws seien insgesamt zehn Dosen mit jeweils 1,69 Kilogramm einer unbekannten Substanz aufgefunden worden. Ein sog. ESA-Drogensubstanztest habe positiv auf Amphetamin reagiert. In dem vom Kläger geführten Fahrzeug sei im Bereich zwischen der Rücksitzbank und dem Kofferraum ein professionell getarntes Schmuggelversteck entdeckt worden, welches nur über eine Fernbedienung zu öffnen gewesen sei. Diese Fernbedienung sei im Handschuhfach aufgefunden worden. Die Funktion über die Fernbedienung sei nur ausgelöst worden, wenn die Tasten „Öffnen“ und „Schließen“ gleichzeitig betätigt worden seien. Im Versteck hätten sich zwei mit braunem Paketband umwickelte Päckchen befunden, in denen Bargeld in Höhe von 50.000,00 EUR sowie 14.500,00 CHF gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger neben 919,40 EUR in seiner Geldbörse einen weiteren Bargeldbetrag in Höhe von 9.500,00 EUR in seiner Jackentasche, mithin am Körper insgesamt 10.419,40 EUR mit sich geführt. Alle untersuchten Geldscheine, es seien insgesamt fünf Geldbündel mit einem Drugwipe-Test geprüft worden, hätten Spuren von Kokain aufgewiesen. Der in der Jackentasche des Klägers aufgefundene Betrag sowie der Betrag von 14.500,00 CHF hätten daneben noch zusätzlich Spuren von Opiaten aufgewiesen. Weitere Ermittlungen bei einer Mercedes Benz Niederlassung hätten ergeben, dass das Auffindeversteck des Geldes auf professionelle Art und Weise aufwändig und nachträglich eingebaut worden sei. Rauschgift-Schnelltests im Innenbereich des Verstecks sowie der Verpackung des Geldes seien positiv auf Kokain und Opiate verlaufen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 5. Februar 2013 habe der Kläger angegeben, dass er Taxifahrer sei und das mitgeführte Fahrzeug am 4. Februar 2013 in der Nähe von Bielefeld zu einem Preis von 10.000,00 EUR von einem Albaner erworben habe. Der Verkäufer sei ihm von einem Bekannten in Albanien vermittelt worden. Den Ort der Kaufabwicklung habe er nicht benennen können. Ein Kaufvertrag hierzu existiere nach Angaben des Klägers nicht. Bei einer durch Beamte des KK 22 des Polizeipräsidiums Bielefeld durchgeführten Befragung des angeblichen Verkäufers wenige Tage nach der Zulassung des Fahrzeuges im Zulassungsbezirk L. habe dieser weder das Kennzeichen noch den Tag des Fahrzeugverkaufs benennen können. Nach Angaben des Klägers habe er das im Versteck aufgefundene Bargeld selbst dort verstaut, da ihm bekannt gewesen sei, dass er lediglich 10.000,00 EUR ohne Anmeldung mitführen dürfe. Das Versteck habe er entdeckt, als er das Geld habe verbergen wollen. Weiter habe der Kläger angegeben, ca. 30.000,00 EUR vor „vier bis fünf Tagen“ in den Niederlanden beim Spielen gewonnen zu haben. Das Spiel nenne sich „Ba.“. Herr B. habe in seiner Vernehmung am 5. Februar 2013 angegeben, dass der Kläger sich 2.000,00 EUR von ihm am 28. Januar 2013 für einen Autokauf geliehen habe. Weitere 20.000,00 EUR habe der Kläger nach seinen Angaben von einem H. E. erhalten, um das Geld an dessen Bruder auszuhändigen. Eine genaue Wohnanschrift des angeblich in den Niederlanden wohnenden H. habe der Kläger nicht benennen können. Konkret seien es ca. 14.500,00 CHF und ca. 11.000,00 EUR gewesen, die der Kläger von ihm erhalten habe. Er habe auch die Dosen, in denen sich Seife für den Saunagebrauch befinde, angeblich von H. erhalten. Bei seiner richterlichen Vernehmung am 5. Februar 2013 beim Amtsgericht Aschaffenburg habe der Kläger angegeben, dass er von H. in Amsterdam 7.500,00 CHF und ca. 11.000,00 EUR erhalten habe. Gleichzeitig habe er angegeben, dass ein Betrag von 20.000,00 EUR dem H. gehören würde. Hinsichtlich des in seiner Jackentasche aufgefundenen Geldbetrags von über 9.000,00 EUR habe der Kläger behauptet, er habe diesen aus Albanien mitgebracht und habe damit spielen wollen. Zum Grund der Fahrt in die Niederlande befragt, habe der Kläger gesagt, dass es keinen besonderen Grund gegeben habe, dorthin zu fahren, es sei einfach nur zum Durchreisen gewesen. Er sei lediglich einen Tag dort gewesen und es sei ein Traum von ihm, andere Länder zu bereisen. In die Niederlande sei er zuvor mit dem Zug gereist und auf dem Weg nach Deutschland sei er von unterschiedlichen Fahrern mitgenommen worden. Das Geld habe er in einem im Fahrzeug aufgefundenen Koffer aus den Niederlanden nach Deutschland transportiert. In den von den Polizeibeamten durchsuchten persönlichen Gegenständen des Klägers hätten sich keine Beweismittel befunden, die diese Behauptung gestützt hätten. Mit Beschluss vom 18. März 2013 habe das Amtsgericht Aschaffenburg den Antrag der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg auf Beschlagnahme des Fahrzeugs sowie der Geldbeträge abgelehnt.

Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Autos und des Bargelds sei Art. 25 Nr. 1 PAG. Danach könne die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Geldbeträge aus präventiv-polizeilichen Gründen nach dieser Befugnisnorm sichergestellt werden könnten, wenn sie zur Begehung von Straftaten, insbesondere Rauschgiftgeschäften, verwandt werden sollten. Die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe sich insoweit aus der Verwendungsabsicht des Besitzers der Geldbeträge. Nach umfassender Würdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials sei von einer gegenwärtigen Gefahr „durch das Geld“ bzw. das Auto aufgrund der Verwendungsabsicht auszugehen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg die Freigabe verfügt habe, denn im Rahmen der Gefahrenabwehr sei die Polizei nicht an die Einschätzung der Staatsanwaltschaft und/oder der Strafgerichte gebunden. Die Annahme, dass zum einen der Geldbetrag aus Drogengeschäften stamme bzw. dazu verwandt worden sei und im Falle einer Herausgabe hierfür erneut wieder eingesetzt werden solle oder aus einer Geldwäschestraftat i. S. d. § 261 StGB herrühre und zum anderen das Auto als Transportmittel verwandt worden sei und ebenfalls im Falle einer Herausgabe hierfür erneut verwendet werden solle, sei aufgrund folgender Gesamtumstände begründet: Die an verschiedenen Stellen im Auto durchgeführten Drugwipe-Tests seien positiv bezüglich Kokain und Cannabis. Auch der hinzugezogene Rauschgiftspürhund habe im Bereich der

C-Säule an der Fahrerseite angeschlagen. Die untersuchten Geldscheine seien ebenso wie das Versteck und die Verpackung selbst ebenfalls positiv auf Kokain und Opiate getestet worden. Die mitgeführten Geldbeträge wiesen größtenteils eine in der Drogenkriminalität szenentypische Kleinverkaufsstückelung auf, d. h. auffällige Häufung von 50,00 EUR und 100,00 EUR-Scheinen. Auch der Geldbetrag selbst sei weiteres Indiz, denn eine solch hohe Summe, die die allgemeinen Lebenshaltungskosten weit überschreite, werde oftmals im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität im Bereich von Betäubungsmitteldelikten festgestellt. Die Art und Weise der Verpackung des Bargelds entspreche der Verpackungsart, wie sie üblicherweise bei Rauschgift Anwendung finde. Die Aussagen zur Herkunft des Geldes und die Eigentumsverhältnisse seien nicht schlüssig, widersprüchlich und unglaubwürdig. Die Aussage des Beifahrers widerspreche der Aussage des Klägers, dass dieser bereits einen Betrag von 9.000,00 EUR aus Albanien mitgebracht habe, um damit zu spielen. Nicht nachvollziehbar sei insoweit, warum der Kläger seine Schulden gegenüber seinem Beifahrer nach dem Autokauf und dem angeblichen Gewinn von 30.000,00 EUR nicht sofort beglichen habe. Im Übrigen sei fraglich, inwieweit das vom Kläger vorgebrachte Spiel „Ba.“, welches den Tatbestand der Teilnahme an einem unerlaubten Glücksspiel gemäß § 285 StGB erfüllen könne, auch in den Niederlanden unter Strafe gestellt sei. Die weitere Widersprüchlichkeit, nämlich ob Herr H., sofern diese Person überhaupt existiere, dem Kläger ca. 7.500,00 CHF oder 14.500,00 CHF zu dem Betrag von 11.000,00 EUR mitgegeben habe, könne dahinstehen, denn nach polizeilicher Erfahrung erscheine es jedenfalls wenig glaubhaft, dass eine Person, von der der Kläger nur den Namen benennen könne, diesem einen solch hohen Geldbetrag anvertraue. Auch habe keine plausible und konkrete Erklärung dafür geliefert werden können, warum das Geld überhaupt transportiert worden sei, statt eine Überweisung auf ein Konto des angeblichen Empfängers vorzunehmen. Dass der Kläger das nachträglich professionell und aufwändig ins Auto, über dessen Verkauf es zudem keinen Vertrag gebe, eingebaute Versteck quasi zufällig bei der Suche nach einem Versteck für den über 10.000,00 EUR liegenden Betrag entdeckt habe, sei lebensfremd, unschlüssig und vor allem unglaubwürdig. Zum einen habe der Kläger an seinem Körper bereits über 10.000,00 EUR mit sich geführt und zum anderen weise das Versteck eine besondere Sicherung auf. Es lasse sich nur mit einer Fernbedienungsfunktion und unter Verwendung einer besonderen Tastenkombination öffnen. Dass der Kläger mit Sicherheit behaupten könne, dass die von ihm mitgeführten Dosen lediglich mit Seife befüllt gewesen seien, sei aufgrund des Umstandes, dass er die Gegenstände nicht persönlich eingebracht habe, keineswegs nachvollziehbar.

Nach kriminalistischen Erkenntnissen würden die zuvor besuchten Niederlande durch die organisierte Drogenkriminalität als Drogenumschlagsplatz genutzt. Dem Bericht der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht von 2010 zufolge würden auch die Niederlande aus Albanien mit Rauschgift direkt oder indirekt beliefert. Die Lage stelle sich dabei im Hinblick auf den Drogenmarkt in Albanien wie folgt dar: In Albanien selbst werde nur Cannabis kultiviert. Auch wenn die Anzahl der registrierten Fälle des Cannabisanbaus in Albanien rückläufig sei, bleibe das Land nach wie vor Ursprungsland für Cannabis und seine Derivate. Hauptzielländer im Bereich des Cannabishandels seien dem Bericht zufolge Italien und Griechenland, gleichwohl würden immer wieder Cannabisprodukte in andere europäische Länder exportiert. In 2009 seien der albanischen Polizei zufolge 231 Marihuanasicherstellungen in Albanien mit einer Gesamtmenge von 3.424,5 kg Marihuana vollzogen und gegen 313 Tatverdächtige Ermittlungen durchgeführt worden. Als südlicher Teil der sogenannten „Balkanroute“ spiele Albanien nach wie vor auch eine Rolle als Transitland für Herointransporte. Der Schmuggel erfolge hier in Bussen, Lkw und Pkw, hauptsächlich nach Italien und Griechenland, aber auch in alle anderen europäischen Staaten. Im Jahr 2009 seien in Albanien in 98 Fällen insgesamt 101,7 kg Heroin sichergestellt und 152 Tatverdächtige strafrechtlich verfolgt worden. Über die USA und/oder von Südamerika gelange Kokain in kleineren Mengen über Kuriere oder Postsendungen nach Albanien. Von hier werde es überwiegend nach Italien und Griechenland vertrieben. Im Jahr 2009 sei in 28 Fällen eine Gesamtmenge von 3,6 kg Kokain sichergestellt und 41 Tatverdächtige seien strafrechtlich verfolgt worden.

Die mitgeführten Dosen seien typische Geruchsneutralisierer welche dazu geeignet seien, den Geruch von illegalen Betäubungsmitteln zu kaschieren bzw. zu überdecken.

Die Anordnung der Maßnahmen sei geeignet, erforderlich und verhältnismäßig i. S. d. Art. 4 PAG, insbesondere könne die Gefahr der „Reinvestierung“ der Geldbeträge in den internationalen Drogenhandel sowie die Verwendung des Fahrzeuges als sogenanntes „Kurierfahrzeug“ anderweitig nicht effektiv unterbunden werden.

Auf die Begründung des Sofortvollzugs wird Bezug genommen.

Der an den Kläger gerichtete Bescheid wurde seinen ehemaligen Bevollmächtigten laut Postzustellungsurkunde am 23. März 2013 zugestellt.

2. Am 19. April 2013 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 20. März 2013 aufzuheben und die am 5. Februar 2013 durch Beamte der KPI Aschaffenburg beschlagnahmten Bargeldbeträge in Höhe von 50.000,00 EUR, 9.500,00 EUR und 14.500,00 CHF sowie das Fahrzeug Mercedes Benz, CLK 220 CDI, Coupe, Farbe: Schwarz. Laufleistung: 178.923 km, EZ: 02.03.2007, FIN: ..., amtliches Ausfuhrkennzeichen: ..., dem Kläger herauszugeben.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei rechtswidrig, denn zum Zeitpunkt seines Erlasses hätten keine ausreichenden Tatsachen vorgelegen, welche eine gegenwärtige Gefahr im Hinblick auf den Pkw rechtfertigten. Der Verkäufer des Fahrzeugs habe die Angaben des Klägers aus der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vollumfänglich bestätigt. Auf welche Weise der Kläger Kenntnis von den Drogenanhaftungen im Fahrzeug hätte bekommen können, bleibe offen. Möglicherweise sei das Fahrzeug von den Vorbesitzern als Transportmittel für Drogengeschäfte verwendet worden. Da sich jedoch keinerlei Drogen im Fahrzeug befunden hätten, bestehe auch kein Anlass zur Vermutung, dass der Kläger, der das Fahrzeug erst am Tag der Verhaftung erworben habe, das Fahrzeug als Transportmittel verwendet habe. Es fehlten auch jegliche Ausführungen dazu, welche Drogen der Kläger wohin transportiert haben solle. Folglich sei eine Gefahrenprognose im Hinblick auf die Verwendungsabsicht des Klägers bezüglich des Fahrzeuges nicht möglich. Es sei lediglich festgestellt worden, dass der Kläger das Fahrzeug am 4. Februar 2013 für einen Kaufpreis von 10.000,00 EUR erworben habe. Drogen seien im Fahrzeug keine gefunden worden. Selbst wenn zuvor Drogen mit diesem Fahrzeug transportiert worden sein sollten, lasse dies nicht darauf schließen, dass der Kläger mit diesem Fahrzeug Drogen transportiert habe bzw. vorgehabt habe, künftig Drogen mit diesem Fahrzeug zu transportieren. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Fahrzeugs hätten daher nicht vorgelegen.

Der Kläger habe nach Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs dieses nach einem geeigneten Versteck durchsucht, hierbei an der Rückenlehne des Rücksitzes gerüttelt und das Versteck entdeckt. Es sei keinesfalls erforderlich gewesen, den komplizierten Schließ- und Öffnungsmechanismus zu betätigen. Das mobile Navigationsgerät der Marke „TomTom“ habe sich bereits vor Sicherstellung des Fahrzeugs in dem Fahrzeug befunden. Es sei dem Kläger nicht bekannt, dass dieses Navigationsgerät aus einem Wohnmobildiebstahl stamme. Die letzten Ziele, die in dem Navigationsgerät eingespeichert gewesen seien, sprächen keinesfalls für die beklagtenseits gemachte Gefahrenprognose. Die vor der Wohnadresse des Autoverkäufers angefahrenen Ziele hätten mit dem Kläger nichts zu tun. Vor dem 4. Februar 2013 sei der Kläger in den Niederlanden gewesen, und zwar nicht mit dem erworbenen Fahrzeug, sondern mit dem Zug. Hiergegen spreche auch nicht der aufgefundene Kassenbeleg vom 3. Februar 2013, da dieser sich ebenfalls im Fahrzeug befunden habe. Hieraus ergebe sich allenfalls, dass irgendjemand am 3. Februar 2013 Zigaretten und Süßigkeiten an einer Tankstelle in Holland gekauft habe.

Hinsichtlich des Bargelds treffe zwar zu, dass beim Kläger ein ungewöhnlich hoher Geldbetrag aufgefunden worden sei, die Angaben des Klägers in der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 5. Februar 2013 hätten aber aufgrund der besonderen Vernehmungssituation nicht der Wahrheit entsprochen. Bei einer Gefahrenprognose müsse auch der Umstand Beachtung finden, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg auf Beschlagnahme des sicher gestellten Geldes vom Amtsgericht Aschaffenburg abgelehnt worden sei. Die Begehung einer Straftat sei dem Kläger nicht nachzuweisen. Eine Prognose, ob der Kläger weitere Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität begehen werde, sei nicht möglich. Die Herkunft des sichergestellten Geldes sei wie folgt zu erklären: Der Kläger habe von insgesamt drei Personen den sichergestellten Geldbetrag in Empfang genommen, um für diese Personen in den Niederlanden oder in Deutschland Fahrzeuge zu erwerben, die dann in Albanien als Taxi weiter verwendet werden sollten. Gemäß der Erklärung von Frau A. J. habe der Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 20.000,00 EUR für den Kauf eines Autos Mercedes Benz ML 350 Chrome erhalten. Für den Fall, dass ein solches Fahrzeug nicht erworben werden könne, sei vereinbart worden, dass dieser Geldbetrag wieder an die Zeugin J. zurückgegeben werde. Der Zeuge L. Q. habe laut dessen Erklärung dem Kläger eine Summe in Höhe von 30.000,00 EUR zwecks Kauf eines Autos Typ Audi S 32 übergeben. Für den Fall, dass der Kläger bezüglich dieses Fahrzeugs nicht fündig würde, sei ebenfalls vereinbart worden, dass der Kläger dem Zeugen den übergebenen Geldbetrag zurückgebe. Herr J. S. habe dem Kläger eine Summe von 14.500,00 Franken und 9.500,00 EUR übergeben, damit der Kläger für ihn einen Mercedes Benz Sprinter 312 TD erwerbe, was sich aus dessen Erklärung ergebe. Für den Fall, dass dieser Kauf nicht zustande komme, sei vereinbart worden, dass die hingegebenen Geldbeträge wieder an Herrn S. zurückgegeben würden. Somit ergebe sich nunmehr eine plausible Erklärung, wie der Kläger in den Besitz dieser hohen Geldbeträge komme. Eine Prognose, dass der Besitz des ungewöhnlich hohen Geldbetrags gleichbedeutend mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten sei, sei daher nicht mehr tragfähig. Des Weiteren müssten gegen den Kläger Verdachtsmomente bestehen, die die Begehung im Deliktsbereich der organisierten Kriminalität nahelegten und der Betroffene selbst müsse wiederholt als Täter im Deliktsbereich und in der organisierten Kriminalität in Erscheinung getreten sein. Vorliegend bestünden vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger nachvollziehbar sowohl in Besitz der Geldbeträge als auch des Pkw gekommen sei, keinerlei Anhaltspunkte mehr dafür, die eine Prognose dahingehend rechtfertigen würden, dass hier die Begehung von Straftaten in Deliktsbereichen der organisierten Kriminalität naheliege. Des Weiteren sei der Kläger noch niemals zuvor in Deliktsbereichen der organisierten Kriminalität in Erscheinung getreten. Es sei viel nahe liegender, dass der Kläger das sichergestellte Geld an die drei genannten Personen zurückzahlen werde, als dass er eine gleichwie geartete Straftat begehe. Eine wie im vorliegenden Fall festgestellte Kleinverkaufsstückelung sei auch in außerhalb der Drogenkriminalität liegenden Bereichen typisch. Es gebe auch keine Erfahrungswerte, welche die konkrete Art und Weise einer Verpackung auf einen bestimmten Wirtschaftszweig bzw. auf Drogenkriminalität zuwiesen. Da der Kläger eingeräumt habe, dass er unberechtigterweise einen zu hohen Geldbetrag durch die Mitgliedsstaaten transportiert habe, sei es auch nicht lebensfremd unschlüssig und unglaubwürdig, wenn er das kurz zuvor erworbene Fahrzeug nach einem Versteck für den zu hohen Geldbetrag durchsucht habe. Die aufgeführten kriminalistischen Erkenntnisse ließen ebenfalls eine Prognose nicht zu, da im Fahrzeug des Klägers keine Drogen aufgefunden worden seien.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

Das Polizeipräsidium Unterfranken beantragte als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde ausgeführt, es bestehe eine konkrete, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verwendungsabsicht des Fahrzeugs bezüglich weiterer Straftaten, insbesondere Drogenkurierfahrten. Es spreche bereits das im Fahrzeug professionell und nachträglich eingebaute Schmugglerversteck für den Einsatz als Drogentransportmittel. Die durchgeführten positiven Drugwipe-Tests auf Kokain und Cannabis sowie das Anschlagen des Rauschgiftspürhundes untermauerten diese Annahme. Die Einlassung des Klägers, er habe das Versteck zufällig entdeckt, sei bei der Kompliziertheit des Schließ- und Öffnungsmechanismus als reine Schutzbehauptung zu werten. Die letzten Ziele des im Fahrzeug aufgefundenen Navigationsgeräts, welches im Übrigen aus einem Wohnmobilaufbruch am 11. August 2010 stamme, seien ausgewertet worden. Die Eingabe „B., K-Weg 32“ decke sich mit dem Wohnort des angeblichen Autoverkäufers. Dessen Aussage erscheine jedoch mehr als unglaubhaft. Seine Erinnerungslücken im Rahmen der Vernehmung am 25. März 2013 seien nicht nachvollziehbar. Das Nichtvorhandensein von Unterlagen über die Abwicklung des Kaufes, das Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages und die angebliche Unkenntnis des Autoverkäufers, wie der Kläger überhaupt auf ihn gekommen sei, ließen große Zweifel an der Aussage zu. Auch würde ein „normaler“ Verkäufer das Auto nicht samt des professionellen Schmugglerverstecks verkaufen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die beiden Fernbedienungen im Handschuhfach aufgefunden worden seien, sei es auch mehr als realitätsfern, dass der Autoverkäufer nichts von dem Versteck gewusst habe. Der Gesamtzusammenhang der aufgeführten Tatsachen spreche dafür, dass der Kläger nicht lediglich einen Tag in den Niederlanden gewesen sei, sondern dass er bereits am 3. Februar 2013 in Amsterdam unterwegs gewesen und nicht mit dem Zug in die Niederlande eingereist sei. Im Fahrzeug sei nämlich ein Kassenbeleg einer niederländischen Shell-Tankstelle vom 3. Februar 2013, 13:29 Uhr, gefunden worden. Die Tatsache, dass laut Navigationsgerät von Amsterdam über Frankfurt nach Bielefeld und dann erneut nach Frankfurt gefahren worden sei, spreche für die Annahme einer Drogenkurierfahrt. Selbst für die Sicherstellung nach dem PAG komme es letztlich nicht darauf an, ob der Kläger persönlich mit dem sichergestellten Fahrzeug Drogen transportiert habe oder dies vorgehabt habe. Für die gegenwärtige Gefahr i. S. d. Art. 25 Nr. 1 PAG genüge es, wenn die Sache die Begehung einer Straftat vorbereiten oder fördern solle. Nach den vorliegenden Zulassungsdaten des Kfz bestehe der dringende Verdacht, dass der Pkw in der Vergangenheit mehrfach zu Rauschgiftschmuggelfahrten auf der Route Albanien-Deutschland-Niederlande und zurück eingesetzt worden sei und erneut eingesetzt werden könnte.

Auch bezüglich des Bargeldes bestehe eine konkrete, gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Gefahrenprognose stütze sich auf den Verdacht, dass das Geld nicht nur zur Begehung von Straftaten bestimmt gewesen sei, sondern auch aus solchen stamme. Eine gegenwärtige Gefahr sei zu bejahen, wenn der strittige Bargeldbetrag aus illegalen Drogengeschäften stamme und - ohne Sicherstellung - alsbald entweder durch Geldwäsche in einen legalen Geschäftsbereich überführt oder wieder in den illegalen Handel investiert würde. Vorliegend sprächen die Stückelung, die Anhaftung von Kokain und Cannabis sowie die Fahrt des Klägers in die Niederlande und zurück eindeutig für eine Herkunft des Geldes aus illegalen Quellen, namentlich dem Handel mit Drogen. Außer der Behauptung des Klägers spräche nichts dafür, dass das sichergestellte Geld aus legalen Quellen stamme. Der Sachverhaltsvortrag des Klägers bestehe aus einer Fülle von Ungereimtheiten und Widersprüchen. Seine Darstellung zur Herkunft und beabsichtigten Verwendung des Geldes sei nicht glaubhaft. Der Kläger tische immer wieder neue Varianten auf. Mal wolle der Kläger das Geld aus Albanien mitgebracht haben, dann wolle er es beim vermutlich illegalen Glücksspiel in den Niederlanden gewonnen haben, mal wolle er es von drei Albanern zum Erwerb von Taxen erhalten haben. Die Ausführungen zur Herkunft des Geldes dürften allesamt reine Schutzbehauptungen sein. Die angeblich für die drei Personen aus Albanien zu erwerbenden Pkw-Modelle seien als Taxen denkbar ungeeignet. Bei den im sichergestellten Pkw aufgefundenen Gegenständen hätten sich keinerlei Hinweise auf geplante Autokäufe finden lassen. Die Echtheit der vorgelegten Erklärungen werde bestritten. Es sei auch mehr als lebensfremd und unglaubwürdig, dass der Kläger den komplizierten Schließmechanismus des Verstecks zufällig entdeckt habe. Es stelle sich auch die Frage, wie es sein könne, dass der Kläger das Geld eigenhändig im Versteck verstaut haben wolle, ohne dass Spuren von ihm auf den Verpackungen hätten nachgewiesen werden können. Wenn der Kläger Handschuhe oder ähnliches benutzt haben sollte, sei dies ein weiteres Indiz dafür, dass das Geld Drogengeld sei oder aus einer anderen Straftat stamme und der Kläger für den Fall des Erwischt-Werdens keine Spuren habe hinterlassen wollen. Auch der Einsatz des verwendeten Duftneutralisierers, welcher ihn Verdacht stehe, BtM-Gerüche bei Rauschgifttransporten zu kaschieren, spreche für eine Drogenkurierfahrt. Die Einlassung des Klägers, er habe die Saunaseife für einen Bekannten nach Albanien mitnehmen wollen, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Sowohl die Kleinverkaufsstückelung des Bargelds als auch die Art und Weise der Verpackung seien eindeutig der Rauschgiftkriminalität zuzurechnen. Bei der Untersuchung des Klebepackbandes seien Kontaminationen mit BtM-Anhaftungen festgestellt worden. Auch dies spreche eindeutig dafür, dass es sich um Drogengeld bzw. Geld im Zusammenhang mit Straftaten im Drogenmilieu handele bzw. der Kläger es hierfür habe verwenden wollen.

Hilfsweise werde die Sicherstellung des Bargelds auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützt. Es sei nämlich nicht auszuschließen, dass der Kläger das Geld unrechtmäßig z. B. im Rahmen des illegalen Glücksspiels erworben habe.

Auf den weiteren Inhalt der Klageerwiderung wird Bezug genommen.

3. In der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2014 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftlich gestellten Klageanträge.

Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen Beweis erhoben wurde durch Einvernahme von fünf Zeugen, wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

4. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

Die mit Bescheid vom 20. März 2013 erfolgte Sicherstellung der Bargeldbeträge in Höhe von 50.000,00 EUR, 9.500,00 EUR und 14.500,00 CHF sowie des Fahrzeuges Mercedes-Benz CLK 220 CDI, amtliches Ausfuhrkennzeichen: ..., ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG, da die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht weggefallen sind.

2. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Die Sicherstellung einer Sache ist unter anderem dann möglich, wenn diese Sache Gegenstand eines die Gefahr begründenden Verhaltens des Besitzers ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.12.2009 Nr. 10 ZB 09.1354; vgl. auch Nr. 25.3 der Vollz. B.ek. zum PAG vom 28.8.1978 MABl. S. 629). Sachen sind alle körperlichen Gegenstände im Sinne des § 90 BGB (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Rn. E 671). Auch das durch Geldscheine und -münzen verkörperte Bargeld gehört zu den Sachen, die polizeirechtlich sichergestellt werden können (Lisken/Denninger, a. a. O., Rn. E 672). Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sache zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwendet werden soll oder sie Straftaten vorbereiten oder fördern soll, kann sie sichergestellt werden (Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Art. 25 Rn. 12).

Voraussetzung für ein präventives Eingreifen ist das Vorliegen einer konkreten und gegenwärtigen Gefahr. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist (BayVGH, U. v. 26.1.2009 Nr. 10 BV 08.1422). Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 11 Rn. 21 ff, 42). Eine bereits eingetretene, in ihrer Wirkung noch andauernde Störung ist immer eine gegenwärtige Gefahr. In den Fällen, in denen der Schaden noch nicht eingetreten ist, bedarf es zur Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr einer Wahrscheinlichkeitsprognose, der das Tatsachenwissen, das der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war, zugrunde zu legen ist. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (OVG Lüneburg, U. v. 2.7.2009 Nr. 11 LC 4/08). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Der Gefahrenprognose müssen dabei konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (VG München, U. v. 14.8.2013 Nr. M 7 K 13.672, m. w. N.).

3. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die Sicherstellung des bei dem Kläger gefundenen Bargeldes zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich gewesen ist.

a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Geldbeträge, die zur Begehung von Straftaten, insbesondere Rauschgiftgeschäften, verwandt werden sollen, aus präventiv-polizeilichen Gründen sichergestellt werden können. Eine gegenwärtige Gefahr ist hier anzunehmen, wenn das sichergestellte Bargeld aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse aller Wahrscheinlichkeit nach aus Drogengeschäften stammt und im Falle einer Herausgabe dafür unmittelbar wieder eingesetzt werden soll (vgl. VG München, a. a. O.; OVG Lüneburg, a. a. O.; OVG Bremen, B. v. 8.10.2012 Nr. 1 B 102/12). Für die Herkunft eines sichergestellten Geldbetrags aus dem Drogenhandel können folgende Gesichtspunkte sprechen: hoher Geldbetrag, Versteckthalten oder zumindest Aufbewahrung an einem ungewöhnlichen Ort, szenetypische Stückelung der Geldscheine, nicht plausibel erklärte Herkunft der Mittel, Verdachtsmomente aus der organisierten Kriminalität, einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen. Weiter entspricht es kriminalistischer Erfahrung, dass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird (vgl. VG München, a. a. O., m. w. N.).

b) Nach Überzeugung des Gerichts besteht - auch aufgrund neuerer Erkenntnisse - kein vernünftiger Zweifel daran, dass das beim Kläger am 4. Februar 2013 sichergestellte Geld aus dem Drogenhandel stammt und dafür auch wieder eingesetzt werden sollte. Die gegenwärtige Gefahr des Drogenhandels bestand auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung am 20. März 2013 und besteht im Übrigen auch zum jetzigen Zeitpunkt weiter. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aufgrund der Gesamtschau des vorliegenden Tatsachenmaterials zu der Einschätzung gelangt ist, die Sicherstellung des Barbetrages sei zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich. Auch der Klägerbevollmächtigte äußerte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel mehr an der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung des Bargeldes.

c) Hinsichtlich der vom Beklagten zur Begründung der Sicherstellung des Bargeldes herangezogenen Gesamtumstände sowie der polizeilichen Erkenntnisse zum Drogenmarkt in Albanien folgt das Gericht der zutreffenden Begründung des Bescheids vom 20. März 2013 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

d) Weder der Vortrag des Klägers im Klageverfahren, noch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung rechtfertigen eine andere Beurteilung.

Entgegen der Ansicht des Klägerseite bestehen keine Zweifel an einer für das Drogenmilieu typischen Stückelung des aufgefundenen Bargeldes. Dealer verkaufen Drogen typischerweise portionsweise in Größenordnungen von 50 EUR an die Konsumenten und bezahlen mit dem erhaltenen Geld die Importeure, die das Geld ihrerseits zum Kauf weiterer Drogen verwenden. An- und Verkauf von Drogen finden regelmäßig in einem geschlossenen Kreislauf statt, so dass bei einer auffälligen Häufung von 50-EUR-Scheinen von einer im Drogenhandel üblichen Stückelung auszugehen ist (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.; VG München, a. a. O.). So liegt der Fall hier: Die beim Kläger sichergestellten Bargeldbeträge begründen allein wegen ihrer Gesamthöhe, die deutlich oberhalb einer Summe liegt, die der gewöhnlichen Lebensführung dienen kann (vgl. Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 25 Rn. 54), vor allem aber aufgrund der auffälligen Häufung von 50-EUR-Scheinen - es wurden 354 Scheine à 50,00 EUR und damit 17.700,00 EUR in dieser Stückelung gefunden - den dringenden Verdacht der Herkunft aus Drogenhandel. Als weiteres Indiz für eine Kleinverkaufsstückelung konnten nach Ansicht der Kammer vom Beklagten auch die weiterhin aufgefundenen 84 100-EUR-Scheine herangezogen werden (ebenso wie im Übrigen die 100-CHF-Scheine, von denen 23 Stück aufgefunden wurden, hätten berücksichtigt werden können).

Dass eine für das Drogenmilieu szenetypische Verpackung des im Fahrzeugversteck aufgefundenen Bargeldes vorlag, liegt auf der Hand und spricht ebenfalls für die Herkunft des Geldes aus illegalen Drogengeschäften. Die Art der Verpackung ließ die Beamten zunächst sogar vermuten, dass es sich bei dem Inhalt der Päckchen um Drogen handeln würde, wie der Zeuge H. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgesagt hat.

Auch der Transport eines Großteils des Bargeldes in einem Versteck im Fahrzeug spricht für dessen illegale Herkunft.

Wenn der Drugwipe-Test auch Fehlerquoten aufweist und nicht den vollen Beweis eines Drogenkontakts erbringen mag (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.), weisen die festgestellten Drogenanhaftungen an den Geldscheinen, an der Verpackung, am Versteck und verschiedenen Stellen im Fahrzeug jedoch als weiteres Indiz ebenfalls auf die Herkunft des Bargeldes aus dem Drogenmilieu hin. Dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Drogen im Fahrzeug befunden haben, rechtfertigt nicht die Annahme, das sichergestellte Bargeld stamme nicht aus Drogengeschäften.

Die auf obige objektiv vorliegende Tatsachen gründende Annahme des Beklagten, dass die Geldbeträge aus dem Betäubungsmittelhandel herrührten und dafür erneut verwendet werden sollten, wird durch die weitere Tatsache bestärkt, dass der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides keine glaubwürdige Erklärung für die Herkunft der Geldbeträge und für eine legale Verwendungsabsicht geben konnte. Das Gericht teilt die Auffassung des Beklagten, dass die Angaben des Klägers bei der polizeilichen bzw. der richterlichen Vernehmung am 5. Februar 2013 nicht schlüssig, widersprüchlich und unglaubwürdig waren. Der Klägerbevollmächtigte hat in der Klagebegründung vom 13. Juni 2013 eingeräumt, dass die Behauptungen des Klägers in der richterlichen Vernehmung am 5. Februar 2013 nicht der Wahrheit entsprachen. Dass aufgrund „einer besonderen Situation während der Vernehmung die Art und Weise der Gewinnung der Informationen von der Polizei einer Prüfung hätte unterzogen werden müssen“, wie vom Klägerbevollmächtigten geltend gemacht, ist nicht ersichtlich. Nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen S. wirkte der Kläger bei seiner polizeilichen bzw. richterlichen Vernehmung am 5. Februar 2013 normal und entspannt, nicht „als ob er durch den Wind wäre“. Der Kläger war bei der richterlichen Vernehmung auch anwaltlich beraten und war ausweislich des Protokolls über die Vernehmung bereit, gegen den Rat seines Verteidigers weitere Fragen zu beantworten, so dass die Polizei die Aussage im Rahmen der Sicherstellung verwerten durfte.

Auch im Klageverfahren ist es dem Kläger nicht gelungen, die Herkunft des Bargeldes und seine beabsichtigte Verwendung plausibel zu erklären. Die erstmals in der Klagebegründung vorgetragene Version, die Geldbeträge stammten von drei Personen aus Albanien, in deren Auftrag der Kläger in Deutschland oder den Niederlanden Fahrzeuge habe kaufen sollen, die dann in Albanien als Taxen verwendet werden sollten, steht in eklatantem Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben bei der polizeilichen bzw. richterlichen Vernehmung am 5. Februar 2013 und ist auch ansonsten nicht überzeugend. Den vorgelegten Erklärungen von Frau A. J. vom 20.1.2013, Herrn L. Q. vom 19.1.2013 und Herrn J. S. vom 21.1.2013 misst das Gericht keinen Beweiswert zu. Sie wurden erst im Klageverfahren vorgelegt und können die bestehenden Anhaltspunkte für eine Herkunft des Bargeldes aus Drogengeschäften und seine Verwendung für den gleichen Zweck nicht entkräften. Diese Erklärungen sind in albanischer Sprache teilweise wörtlich gleichlautend und damit offensichtlich vorformuliert worden. Zwei der drei Personen, von denen die hohen Bargeldbeträge stammen sollen, sind keine Taxifahrer und betreiben auch kein Taxiunternehmen. Herr L. Q. ist nach der Auskunft des Innenministeriums der Republik Albanien, Generaldirektion der Staatspolizei, vom Juli 2013 Inhaber eines Geschäfts im Bereich Herstellung und Einbau von Sonnenblenden in S. (Bl. 178d der Behördenakte). Frau A. J. hat nach der Auskunft des Innenministeriums der Republik Albanien, Generaldirektion der Staatspolizei, vom 4. Februar 2014 keine Verbindung zu irgendeiner Taxi-Agentur in S. oder in Albanien und arbeitet derzeit als Kellnerin am Strand in der Nähe des Hafens von S. (Bl. 237 der Behördenakte). Es erscheint daher nicht wahrscheinlich, dass der Kläger von dieser Person 20.000,00 EUR zum Erwerb eines Taxis erhalten hat, zumal auch die Eignung und Üblichkeit eines Mercedes ML 350 - ebenso wie die Eignung der in den zwei weiteren schriftlichen Erklärungen genannten Fahrzeugtypen - als Taxi, obwohl im albanischen Straßenverkehr diverse Fahrzeugtypen als Taxi Verwendung finden (vgl. E-Mail des Bundeskriminalamts an den Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 10.2.2014, Bl. 236 der Behördenakte), äußerst zweifelhaft erscheint. Eine Erklärung dafür, warum er das angeblich für Autokäufe gedachte Bargeld immer noch mit sich führte, obwohl er nach seinen Angaben in der richterlichen Vernehmung gerade auf dem Heimweg nach Albanien war, sowie eine Stellungnahme dazu, ob und welche Bemühungen des Fahrzeugerwerbs er überhaupt unternommen haben will, hat der Kläger im Klageverfahren nicht abgegeben. Entsprechende Hinweise für Kfz-Erwerbsabsichten fanden sich weder beim Kläger noch im Fahrzeug. Unplausibel blieb auch, wie der Kläger alleine den Mercedes CLK und drei weitere Fahrzeuge nach Albanien bringen wollte, zumal sein Beifahrer selbst auch ein Fahrzeug gekauft hatte.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Einschätzung des Beklagten, dass es sich bei den vom Kläger mitgeführten zehn Dosen „ona block“ um typische Geruchsneutralisierer handelt, die dazu geeignet sind, den Geruch von illegalen Betäubungsmitteln zu überdecken, nicht zu beanstanden. Das Produkt wird auch in Shops für Plantagenzubehör (Marihuanaanbau) verkauft und als besonders wirkungsvoll beschrieben (vgl. Bl. 243 f., 247 der Behördenakte).

Der Kläger ist zwar in Deutschland nicht wegen Drogenhandels vorbestraft, er wurde jedoch in den polizeilichen Dateien im März 1996 als Betäubungsmittel-Konsument bzw. als Bunkerhalter für Rauschgift in Baden-Württemberg vorgemerkt. In der Zeit eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland wurde er außerdem im September 1993 und April 1995 wegen Ladendiebstahls in Baden-Württemberg erkennungsdienstlich behandelt. Nach Auskunft aus dem Ausländerzentralregister reiste der Kläger am 22. April 1998 aus der Bundesrepublik Deutschland aus bzw. war zu diesem Zeitpunkt letztmalig offiziell in Deutschland gemeldet (vgl. Aktenvermerk der KPI (Z) Unterfranken vom 9.4.2014, B. 245 ff. der Behördenakte).

4. Auch die Einschätzung des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, dass das Fahrzeug zur Begehung von Drogenstraftaten verwendet worden ist und im Falle seiner Herausgabe weiterhin Verwendung finden sollte, nämlich als Transportmittel für Rauschgift, ist nicht zu beanstanden.

a) Das Fahrzeug wurde im Rahmen eines nachträglichen professionellen und aufwändigen Umbaus mit einem Versteck zwischen Rücksitz und Kofferraum versehen, das ausschließlich über eine Fernbedienung zu öffnen ist, wie die Inaugenscheinnahme der auf DVD aufgenommenen Vorführung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Der Hohlraum in dem Fahrzeug wurde offensichtlich geschaffen, um verbotene Sachen zu transportieren. Die Gefahrenlage ergibt sich hinsichtlich des Fahrzeugs bereits daraus, dass aufgrund der konkreten Eigenschaften typischerweise eine missbräuchliche Verwendung des präparierten Autos zu erwarten ist. Einziges Ziel eines in ein Fahrzeug eingebauten Verstecks dieser Größenordnung kann es nämlich nur sein, verbotene Gegenstände vor der Polizei zu verbergen. So wurden in der Vergangenheit in dem Versteck Drogen transportiert, was die von der Polizei durchgeführten Drogenschnelltests ergaben, die durch das Anzeigeverhalten des Drogenspürhundes im Kofferraum- und Rücksitzbereich des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das von der Zeugin M. anschaulich geschildert wurde, bestätigt wurden. Bei der polizeilichen Kontrolle wurde in dem Fahrzeugversteck Bargeld aufgefunden, das nach den oben getroffenen Feststellungen aus Drogengeschäften stammt und bei dem die konkrete Gefahr bestand, dass es wieder zur Begehung von Straftaten, insbesondere Rauschgiftgeschäften, verwandt wird. Die Einschätzung des Klägerbevollmächtigten, es sei keine Verwendung des Fahrzeugs im Rahmen von Drogenkurierfahrten zu erwarten, kann das Gericht daher nicht teilen.

b) Die Darstellung des Klägers, er habe das Fahrzeug am Tag der Fahrzeugkontrolle ohne Kenntnis des Verstecks im Rahmen eines normalen Kaufs erworben und das Versteck später beim Rütteln an der Rücksitzlehne entdeckt, widerspricht den vorliegenden Erkenntnissen und ist unglaubwürdig. Durch die fehlgeschlagenen Versuche des Beklagten, die Rücksitzlehne ohne Betätigung der Fernbedienung zu lösen, von denen sich das Gericht durch Betrachten der vom Beklagten vorgelegten Demonstrations-DVD überzeugen konnte, ist die klägerische Einlassung widerlegt.

c) Die vom Zeugen D. zum angeblichen Autoverkauf nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids am 25. März 2013 vor dem Polizeipräsidium Bielefeld bzw. als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben führen zu keiner anderen Beurteilung der Gefahrenlage, denn seine Angaben sind ausweichend, oberflächlich, nicht nachvollziehbar und daher ebenfalls unglaubwürdig.

Bereits die Angaben des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen, unter denen er selbst zu dem Fahrzeug gekommen sein will, wirkten realitätsfern und nicht überzeugend. Hiernach will er das Fahrzeug, das er bis zum „Weiterverkauf“ noch nicht bezahlt gehabt habe, von einem ihm nicht mehr namentlich bekannten albanischen Staatsangehörigen übernommen haben, der eine Panne in der Nähe seines Wohnortes gehabt und das Fahrzeug bei ihm gelassen habe. Seine Behauptung, an den Namen des Vorbesitzers des Fahrzeugs könne er sich nicht mehr erinnern, kann das Gericht dem Zeugen nicht abnehmen, denn aus den vorliegenden Unterlagen wird deutlich, dass der Zeuge D. den Vorbesitzer des Fahrzeugs näher kennen muss. Aus den in den Behördenakten befindlichen, insoweit übereinstimmenden TIMS-Ausdrucken des Innenministeriums der Republik Albanien für den Zeugen D. bzw. den vorherigen Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs A. (Bl. 168, 172 f. der Behördenkte) ergibt sich, dass der Zeuge D. zusammen mit A. mit dem seit dem 20. Juni 2012 auf den Zeugen D., vorher auf A. zugelassenen Fahrzeug (vgl. Bl. 74, 87 der Behördenkte) mit dem amtlichen Kennzeichen ... am 27. Juni 2012 nach Albanien eingereist und am 2. Juli 2012 mit diesem Fahrzeug wieder ausgereist ist. Weiterhin geht aus der im streitgegenständlichen Fahrzeug gefundenen Hotelrechnung des Motels „P.“ vom 3. Juli 2012, die auf A. ausgestellt ist (Bl. 212 der Behördenkte), hervor, dass der Zeuge D. und einer seiner Brüder zusammen mit A. vom 2. auf den 3. Juli 2012 in diesem Motel übernachtet haben und A. die Hotelkosten der Brüder D. übernommen hat. Der Zeuge D. hat hingegen in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, er könne nicht mehr sagen, ob bei dem einen Mal, als er mit dem Fahrzeug nach Albanien gefahren sei, jemand mit ihm gefahren sei, und auf konkrete Nachfrage des Gerichts, ob er mit dem Vorbesitzer des Fahrzeugs nach Albanien gefahren sei, dieses geleugnet. Dies ist in Anbetracht der dem Beklagten vorliegenden Informationen vollkommen unglaubwürdig.

Daran, wie es konkret zu dem angeblichen Autoverkauf an den Kläger gekommen sein soll, konnte sich der Zeuge D. in der mündlichen Verhandlung angeblich ebenso wenig erinnern wie bei seiner polizeilichen Vernehmung. Insgesamt entstand der Eindruck, dass der Zeuge sowohl seine Beziehung zum Vorbesitzer des Fahrzeugs als auch zum angeblichen Erwerber im Dunkeln lassen wollte. Es erscheint auch vollkommen lebensfremd, dass ein Autokäufer, der weder den Verkäufer noch das zu erwerbende Fahrzeug vorher kennt, dieses für 10.000,00 EUR erwirbt, ohne es vorher näher zu besichtigen oder seinen Zustand prüfen zu lassen, wie der Zeuge D. auf Nachfrage behauptet hat. Auffällig ist auch, dass sich in dem Fahrzeug bei der Kontrolle nach dem angeblichen Verkauf noch diverse Schriftstücke befanden, die von dem unmittelbaren Vorbesitzer bzw. von weiteren Vorbesitzern stammen oder stammen sollen. Dass der Zeuge D. in seiner Vernehmung vor dem Polizeipräsidium Bielefeld am 25. März 2013 die gleiche Kaufpreishöhe wie der Kläger in seiner polizeilichen Vernehmung am 5. Februar 2013 genannt hat, kann das Gericht vor diesem Hintergrund nicht davon überzeugen, dass der Kläger das Fahrzeug im Rahmen eines „normalen“ Autokaufs erworben hat, zumal in der Zwischenzeit aufgrund des zwischen den Vernehmungen liegenden Zeitraums eine Absprache zwischen dem Kläger und dem Zeugen D. ohne weiteres möglich gewesen wäre.

d) Nach der Lebenserfahrung ist außerdem kein Grund ersichtlich, warum ein präpariertes Fahrzeug, in das ein professionelles Versteck eingebaut ist, zur Verwendung als „normaler Pkw“ oder Taxi verkauft werden sollte. Die Investition durch den Umbau würde bei einem Verkauf an eine Person, die von dem Versteck nichts weiß oder damit nichts anfangen kann oder will, verloren gehen. Es spricht daher alles dafür, dass eine Weitergabe eines solchen Fahrzeugs allenfalls innerhalb des Milieus stattfindet, damit der „Mehrwert“ des Fahrzeugs nicht verloren geht.

e) Die neueren Erkenntnisse aus Albanien zu den Brüdern D., wonach diese eine Kfz-Werkstatt in Albanien betreiben und nach den dortigen Erkenntnissen in Rauschgiftgeschäfte in Deutschland und in anderen EU-Mitgliedsländern involviert sein sollen (vgl. Auskunft der Generaldirektion der Staatspolizei der Republik Albanien vom 3. Juni 2013, Bl. 133 der Behördenakte), bestätigen ebenfalls die Gefahreneinschätzung des Beklagten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses.

Das Gericht ist aufgrund der vorliegenden Akten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insgesamt davon überzeugt, dass die Einschätzung des Beklagten, dass das Fahrzeug nicht nur vor dem Besitzerwechsel zum Drogentransport verwendet wurde, sondern auch nach der Weitergabe an den Kläger weiterhin dafür eingesetzt werden sollte, zutrifft.

5. Dass das somit mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Drogengeschäften herrührende Bargeld ohne die angeordnete Sicherstellung erneut in Drogengeschäfte investiert werden würde und das Fahrzeug bei einer Freigabe zum Drogentransport verwendet werden würde, liegt nach den vorstehenden Ausführungen auf der Hand. Durchgreifende Indizien, die eine andere Einschätzung der Sachlage rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch angesichts des hohen Wertes der durch diese Straftaten gefährdeten Rechtsgüter ist daher von dem Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen.

6. Der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Aschaffenburg den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Beschlagnahme der sichergestellten Gelder und des Pkw mit Beschluss vom 18. März 2013 zurückgewiesen hat, weil es den dringenden Tatverdacht für ein Verbrechen nach §§ 29a, 30 BtMG verneint hat. Das Amtsgericht hat darauf abgestellt, dass dem Kläger nicht nachzuweisen ist, dass er mit dem Fahrzeug Betäubungsmittel transportiert hat. Die Verdachtsmomente, die ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam an dem Geld und dem Fahrzeug begründen, bestehen aber weiter, wie auch folgende Einschätzung im Beschluss des Amtsgerichts vom 18. März 2013 bestätigt: „Selbstverständlich, stinkt die Sache zum Himmel. Denn es ist nur schwer zu erklären, warum verschiedene Oberflächenproben im Fahrzeug positiv auf den Drogenschnelltest reagiert haben. Es wird mit Sicherheit kein Zufall sein, dass der Beschuldigte ausschließlich im Besitz von betäubungsmittelkontaminiertem Bargeld war.“

7. Im Hinblick auf die vorliegenden eindeutigen Hinweise auf die Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften, die vorherige Verwendung des Fahrzeugs für Drogentransporte und die Gefahr der Reinvestition des Geldes sowie der Weiterverwendung des Fahrzeugs für Drogenkurierfahrten ist der Sicherstellungsbescheid auch verhältnismäßig im Sinne von Art. 4 PAG. Sein Ermessen hat der Beklagte sachgerecht ausgeübt (Art. 5 PAG).

8. Da die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht weggefallen sind, hat der Kläger hinsichtlich des Bargelds und des Fahrzeugs auch keinen Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG.

9. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Mai 2014 - 5 K 13.340 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s

Strafgesetzbuch - StGB | § 261 Geldwäsche


(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt,2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,3. sich oder einem Dritt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 90 Begriff der Sache


Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Strafgesetzbuch - StGB | § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel


Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Referenzen

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.