Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2003 - 2 StR 302/03

published on 26/11/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2003 - 2 StR 302/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 302/03
vom
26. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 26. November 2003 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 6. März 2003 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zehn Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Fälschung technischer Aufzeichnungen, gemeinschaftlicher Fälschung technischer Aufzeichnungen in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichen Betrug, und wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit mehreren Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte einen Gebrauchtwagenhandel in S. auf einem gemeinsamen Betriebsgelände mit dem ebenfalls selbständigen Händler Z. . Die Zusammenarbeit ging so weit, daß gegenseitig Fahrzeuge des anderen an Interessenten
veräußert wurden. Der Angeklagte verkaufte in den Jahren 1998 und 1999 in neunzehn Fällen gebrauchte Leasingfahrzeuge an St. , die Z. erworben und an den Angeklagten weiterverkauft hatte. Die Fahrzeuge wiesen durchschnittlich eine Laufleistung von 150.000 km auf. Vor dem Verkauf an St. wurden die Kilometerstandsanzeigen um durchschnittlich 100.000 km reduziert, wobei nicht geklärt werden konnte, ob die Manipulationen vom Angeklagten , von Z. oder von anderen mit Wissen des Angeklagten vorgenommen wurden. St. wußte, daß er Fahrzeuge mit manipulierten Kilometerständen ankaufte; in den schriftlichen Kaufverträgen zwischen ihm und dem Angeklagten wurde der wahre Kilometerstand angegeben. St. verkaufte, wie der Angeklagte wußte, die Fahrzeuge zu weit überhöhten Händlerverkaufspreisen überwiegend an Autohäuser weiter. Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit St. bot der Angeklagte dem gesondert Verurteilten Sch. an, in seinen Betrieb einzusteigen. Sie kauften in zehn Fällen Kraftfahrzeuge mit einem Kilometerstand von meist mehr als 150.000 km an, manipulierten den Kilometerstand und verkauften die Fahrzeuge dann zu überhöhten Preisen an Privatpersonen oder Händler weiter. In zwei weiteren Fällen blieb es beim Versuch. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen bzw. wegen Beihilfe zur Fälschung technischer Aufzeichnungen kann nicht bestehen bleiben. Die Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB (BGHSt 29, 204). Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn Fällen im Komplex „St. “ hat keinen Bestand, weil sich das Landgericht in seiner Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerfrei mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, daß in den Kaufverträgen mit St. der zutreffende tatsächliche Kilometerstand
angegeben war und der Angeklagte auch nur einen dem tatsächlichen Kilometerstand entsprechenden Kaufpreis erhalten hat. Das Urteil läßt insoweit eine Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Frage vermissen, weshalb der Angeklagte die Fahrzeuge mit einem manipulierten Kilometerstand an St. verkauft hat. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, zu welchem Preis er selbst die Fahrzeuge von Z. erworben und ob er bei den Verkäufen einen Gewinn erzielt hat; auch die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns ist demgemäß nicht belegt. Das Landgericht ist zudem der entlastenden Aussage des Zeugen Z. nicht gefolgt, weil dieser nach den Angaben des Zeugen Sch. der Mittäterschaft bei den vorgenommenen Manipulationen dringend verdächtig sei. Die Angaben des Sch. , aus denen sich dieser Verdacht ergibt, teilt das Urteil nicht mit, auch setzt es sich nicht näher mit der Glaubhaftigkeit dieser Angaben auseinander. Das Revisionsgericht ist danach nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht dem Zeugen Z. zu Recht die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat.
Die Aufhebung der Verurteilung im Komplex „St. “ führt auch zur Aufhebung der Verurteilung im Komplex „Sch. “, denn das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung insoweit ausdrücklich auf eine „Gesamtschau der Indizien“ abgestellt (UA S. 17). Vorsitzende Richterin am Otten Rothfuß Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan ist wegen Krankheit verhindert ihre Unterschrift beizufügen. Otten Fischer Roggenbuck
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(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o

Annotations

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.