Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 33 Allgemeines

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.

(2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

(3) In der Laufbahnprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.

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Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 17 Gliederung des Studiengangs


(1) Der Studiengang umfasst Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. (2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Stud
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 6 Bewertung der Leistungen


(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 15 und 14 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 13

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 38 Schriftliche Prüfung


(1) Die schriftliche Prüfung umfasst: 1. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten: a) Allgemeines Abgabenrecht,b) Steuern vom Einkommen und Ertrag,c) Umsatzsteuer,d) Buchführung und Bilanzwesen sowiee)

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 1 Ziele des Vorbereitungsdienstes


(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Diese umfasst insbesondere die erforderlichen f

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO 1977 | § 31 Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst


Für die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 entsprechend.

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. März 2013 - 1 L 109/12

bei uns veröffentlicht am 01.03.2013

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Januar 2009 Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung. 2 Der am (…) 1973 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Nach Ableisten des..

Referenzen

(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 15 und 14 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; 13 bis 11 Punkte...
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst: 1. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten: a) Allgemeines Abgabenrecht,b) Steuern vom Einkommen und Ertrag,c) Umsatzsteuer,d) Buchführung und Bilanzwesen sowiee) Steuererhebung...
(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Diese umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen...
Für die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 entsprechend.