Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO 1977) : Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO 1977) : Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten:

Teil 5
Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen

§ 50 Koordinierungsausschuß

(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Ausschuß aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesbehörden gebildet (Koordinierungsausschuß). Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
1.
Richtlinien aufzustellen für
a)
die Unterrichts- und Studienpläne (§ 9 Abs. 1),

(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Studienplänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.

(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten stellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien und für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen sowie für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.

(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne und für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften Gestaltungspläne aufgestellt. Lehrpläne und Gestaltungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.

b)
die Lehrpläne (§ 9 Abs. 3),

(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Studienplänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.

(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten stellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien und für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen sowie für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.

(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne und für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften Gestaltungspläne aufgestellt. Lehrpläne und Gestaltungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.

c)
die ergänzenden und die fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie,
d)
die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten sowie
e)
die berufspädagogische Fortbildung der Lehrenden,
2.
Maßnahmen zu empfehlen, die
a)
die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie
b)
nach § 7 Abs. 2

(1) Der Bund unterhält zur Durchführung der ergänzenden Studien sowie zur Fortbildung der Beamten des höheren Dienstes der Steuerverwaltung der Länder eine Bundesfinanzakademie.

(2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen Fortbildungsmaßnahmen zu Themen von grundsätzlicher Bedeutung wirken die Bundesfinanzakademie und die Länder zusammen.

des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes zu entwickeln sind,
3.
Erfahrungen auszutauschen über
a)
die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber und
b)
die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie
4.
Tagungen vorzubereiten für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und für die Leiterinnen und Leiter der Bildungsstätten oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, sowie Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten.
(3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienenden Bildungsstätten und Einrichtungen zu nehmen sowie an den Prüfungen einschließlich der Beratungen teilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.
(4) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden. Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.

§ 50 Koordinierungsausschuß

(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Studienplänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.

(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten stellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien und für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen sowie für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.

(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne und für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften Gestaltungspläne aufgestellt. Lehrpläne und Gestaltungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.

(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Studienplänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.

(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten stellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien und für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen sowie für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.

(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne und für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften Gestaltungspläne aufgestellt. Lehrpläne und Gestaltungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.

(1) Der Bund unterhält zur Durchführung der ergänzenden Studien sowie zur Fortbildung der Beamten des höheren Dienstes der Steuerverwaltung der Länder eine Bundesfinanzakademie.

(2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen Fortbildungsmaßnahmen zu Themen von grundsätzlicher Bedeutung wirken die Bundesfinanzakademie und die Länder zusammen.