Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Nov. 2015 - 23 K 4797/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger stand als Berufssoldat – zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels – im Dienst der Beklagten. Unter dem 17. März 2014 beantragte er, Vordienst-/Ausbildungszeiten im Bereich Elektrotechnik bei der Firma G. . L. I1. in C. auf seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. Erläuternd führte er aus, bei diesen Zeiten handele es sich um ein Arbeitsverhältnis vom 12. Februar 1980 bis zum 4. August 1980 und eine „erweiternde Ausbildung“ vom 5. August 1980 bis zum 4. August 1981. Dieser vorbereitende Ausbildungsgang habe ihm den Einstieg in die Feldwebellaufbahn ermöglicht. Dem Antrag fügte der Kläger u.a. einen Praktikumsvertrag vom 25. Juni 1980 bei. In dem Praktikumsvertrag wie auch in der gleichfalls beigefügten Bescheinigung der L. T1. AG wird ausgeführt, dass das Praktikum als Fachoberschulpraktikum einer Fachoberschule der Fachrichtung Elektrotechnik durchgeführt wird. Aus dem Schulabgangszeugnis der Märkischen Schule, C. , vom 25. Januar 1980 ergibt sich, dass der Kläger mit dem Schulabgang zum Ende der Jahrgangsstufe 13.1 in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum die Fachhochschulreife erworben hat.
3Mit Bescheid vom 2. April 2014 erkannte die Beklagte die Zeit des Arbeitsverhältnisses vom 12. Februar 1980 bis zum 4. August 1980 als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit an; hinsichtlich des Praktikums vom 5. August 1980 bis zum 4. August 1981 lehnte sie den Antrag hingegen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Zeit des Praktikums könne nicht nach §§ 22 bis 24 SVG als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, weil es sich nicht um eine Zeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlichen Dienstherrn gehandelt habe und weil der Kläger keine besonderen Fachkenntnisse erworben habe, die für die Einstellung und Verwendung in der Bundeswehr unabdingbare Voraussetzung gewesen seien.
4Hiergegen legte der Kläger am 22. April 2014 Beschwerde ein, mit der er geltend machte, eine Anerkennung des Praktikums sei nach § 23 Abs. 2 SVG möglich. Insbesondere sei die Anerkennung nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil das Praktikum zur Vorbereitung auf ein Studium gedient habe. Denn nach der Kommentierung und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei das Praktikum als „praktische Ausbildung“ zu werten. Es habe sich auch nicht um eine schulische Ausbildung gehandelt, weil er das Praktikum im Anschluss an den Schulabschluss mit der 12. Klasse durchgeführt habe. Das Praktikum sei auch förderlich gewesen, weil es ihm zu einer erfolgreichen Teilnahme an der Radarmechanikerausbildung an der Raketenschule der Luftwaffe in El Paso verholfen habe und dies seine Übernahme als Berufssoldat befördert habe.
5Mit Beschwerdebescheid vom 28. Juli 2014 – zugestellt am 12. August 2014 – wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Für die Frage, ob eine Ausbildung oder praktische Tätigkeit vorgeschrieben sei, seien alleine die Laufbahnvoraussetzungen der Bundeswehr maßgeblich. Nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen sei für die Verwendung als Unteroffizier mit Portepee in der AVR „Flugabwehraufklärung“ ein beliebiger anerkannter Ausbildungsberuf oder mittlere Reife laufbahnrechtlich vorgesehen. Damit sei das Praktikum nicht notwendig im Sinne des § 23 Abs. 1 SVG gewesen. Es sei auch nicht förderlich im Sinne des § 23 Abs. 2 SVG gewesen.
6Am 29. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, es sei schon nicht nachzuvollziehen, weshalb das Praktikum selbst keine anrechnungsfähige praktische Ausbildung darstelle. Denn es sei ein geordneter Ausbildungsgang mit einer zeitlichen Auflistung der einzelnen Fachbereiche gegeben. Auch ersetze das Praktikum nicht die allgemeine Schulbildung, denn die Schulausbildung sei schon vor Antritt des Praktikums abgeschlossen gewesen. Zudem liege auch eine „Förderlichkeit“ vor. Durch die im Praktikum erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten sei es ihm möglich gewesen, die Förderung zu einer neunmonatigen Mechaniker-ausbildung in den USA zu erlangen. Als Schüler ohne praktische Kenntnisse wäre ihm das nicht möglich gewesen. Schließlich sei das Praktikum für die Begründung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit und für die Übernahme als Berufssoldat förderlich gewesen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 2. April 2014 und des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2014 zu verpflichten, über die bereits anerkannten ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten hinaus das Praktikum vom 5. August 1980 bis zum 4. August 1981 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, maßgeblich sei alleine, ob die Voraussetzungen des § 23 SVG bezogen auf den Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Insbesondere stelle das Praktikum keine anrechnungsfähige praktische Ausbildung dar. Mangels einer Definition dieses Begriffes im Soldatenversorgungsgesetz müsse auf die Legaldefinition im Berufsbildungsgesetz zurückgegriffen werden. Gemessen hieran sei das Praktikum keine Berufsausbildung, weil es bereits an einem geordneten Ausbildungsgang fehle. Zudem habe das Praktikum dazu gedient, die Fachoberschulreife zu erreichen. Daher habe es zum Teil die allgemeine Schulbildung ersetzt. Laufbahnrechtlich sei die Ableistung des Praktikums nicht geboten gewesen. Schließlich sei das Praktikum für die Tätigkeit als Berufssoldat auch nicht förderlich gewesen. Sinn und Zweck der in den USA durchgeführten Radarmechanikerausbildung sei es gewesen, den Kläger für spätere Aufgaben zu qualifizieren. Damit komme allenfalls eine Förderlichkeit für eine Ausbildung in Betracht; das reiche für die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit jedoch nicht aus.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die zulässige Klage ist nicht begründet; der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung weiterer ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten ist nicht gegeben, § 113 Abs. 5 VwGO.
15Das vom Kläger in der Zeit vom 5. August 1980 bis zum 4. August 1981 absolvierte Praktikum ist nicht nach § 23 SVG als ruhegehaltsfähige Ausbildungszeit anzuerkennen. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kann einem Berufssoldaten die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Die Voraussetzungen dieses Absatzes sind nicht erfüllt. Eine Ausbildung ist im Sinne dieser Norm nur dann „vorgeschrieben“, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich war. Bei der Ausbildung muss es sich daher um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Dienstverhältnis übernommen werden zu können. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung reicht insoweit nicht.
16Ständige Rechtsprechung zum inhaltsgleichen § 12 BeamtVG, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 – 2 C 28.95 –, Beschlüsse vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 – und vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –.
17Nach § 11 Abs. 2 SLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1980 war Voraussetzung für die Einstellung als Soldat auf Zeit oder für die Übernahme als Berufssoldat in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere das Zeugnis über die mittlere Reife. Vor diesem Hintergrund diente das Praktikum, das der Kläger abgeleistet hat, nicht dazu, eine normative Einstellungsvoraussetzung zu erfüllen.
18Nach § 23 Abs. 2 SVG kann u.a. die Zeit einer praktischen Ausbildung bis zu einer Gesamtzeit von 5 Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Ausbildung für die Wahrnehmung der dem Soldaten als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich war. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind, ist der Anspruch bereits nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SVG ausgeschlossen. Danach findet keine Anerkennung statt, wenn die Ausbildung Teil der allgemeinen Schulausbildung war. Dies ist vorliegend der Fall. Das vom Kläger absolvierte Praktikum war Teil der allgemeinen Schulausbildung. Dabei ist unerheblich, dass das Praktikum zeitlich nach dem Ende des Schulbesuchs lag. Denn aus dem Schulabgangszeugnis des Klägers ergibt sich, dass sich der Schulabschluss des Klägers (Fachhochschulreife) aus dem Schulzeugnis und der Bescheinigung über ein einjähriges gelenktes Praktikum zusammensetzt. Das bedeutet, dass der Kläger seinen Schulabschluss nicht bereits mit dem Ende der Schulzeit, sondern erst mit Durchführung des einjährigen Praktikums erworben hat. Dementsprechend gilt das Praktikum nach § 23 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SVG als Schulbildung.
19Unabhängig hiervon handelt es sich bei dem vom Kläger abgeleisteten Praktikum nicht um eine „praktische Ausbildung“ im Sinne des § 23 Abs. 2 SVG. Dabei kann zur Definition des Begriffs entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes zurückgegriffen werden. Dieses Gesetz befasst sich nach § 1 BBiG mit der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung. Anknüpfungspunkt für die Regelungen des Gesetzes ist mithin immer eine Berufsausbildung. Da das Soldatenversorgungsgesetz zwischen Berufsausbildung und praktischer Ausbildung differenziert, kann zur Klärung des Begriffs der praktischen Ausbildung nicht auf die Regelungen für die Berufsausbildung zurückgegriffen werden.
20Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 56 SG setzt die Annahme einer Ausbildung im Rechtssinn voraus, dass eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die – sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt, gegeben ist.
21Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13/83 –, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –.
22Diese allgemeine Definition kann aus Sicht der Kammer ohne Weiteres auf den Begriff der praktischen Ausbildung in § 23 Abs. 2 SVG übertragen werden.
23Gemessen hieran stellt das Praktikum schon deshalb keine praktische Ausbildung dar, weil es an einem bestimmten Ausbildungsziel und einem planmäßigen Abschluss oder einer Prüfung, in der der Ausbildungserfolg abgeprüft wird, fehlt.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Einem Berufssoldaten kann die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einem Berufssoldaten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einem Berufssoldaten kann die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einem Berufssoldaten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) (weggefallen)
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
zum Gefreiten nach drei Monaten, - 2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten, - 3.
zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten, - 4.
zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten, - 5.
zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten, - 6.
zum Korporal nach sieben Jahren und - 7.
zum Stabskorporal nach zehn Jahren.
(1) Einem Berufssoldaten kann die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einem Berufssoldaten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) (weggefallen)
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,
- 1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder - 2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
- 1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, - 2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, - 3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, - 4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder - 5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
(1) Einem Berufssoldaten kann die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einem Berufssoldaten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihm als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.