Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 09. Mai 2014 - S 10 P 3626/13

09.05.2014

Tenor

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 - Geschäftsnummer 13-7647168-0-8 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 132,17 EUR zu bezahlen und 3/4 der Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu tragen.

Im Übrigen werden der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu 1/4.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 nebst vorgerichtlicher Mahn- und Rechtsanwaltskosten streitig.
Mit Antrag vom 26.08.2013 erwirkte die Klägerin den Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 27.08.2013 für den Beitragszeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013, welcher dem Beklagten am 30.08.2013 zugestellt wurde. Auf Antrag erließ das Amtsgericht Coburg sodann am 01.10.2013 einen Vollstreckungsbescheid (Geschäftsnummer 13-7647168-0-8), der dem Beklagten am 04.10.2013 zugestellt wurde. Nach dessen Inhalt macht die Klägerin einen Betrag von 47,84 EUR für rückständige Pflegeversicherungsbeiträge, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 0,80 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,53 EUR geltend. Die Verfahrenskosten bezüglich des Mahn- und Vollstreckungsbescheids werden mit 32,- EUR für die Gerichtskosten und mit 61,58 EUR für die Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten beziffert.
Am 11.10.2013 legte der Beklagte Einspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, er habe nie eine Mahnung erhalten und werde den offenen Betrag selbstverständlich bezahlen. Daraufhin gab das Amtsgericht Coburg den Rechtsstreit am 14.10.2013 an das Sozialgericht Karlsruhe - mit Eingang bei diesem am 21.10.2013 - ab.
Die Klägerin trägt vor, sie und der Beklagte hätten einen privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag gemäß § 23 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) abgeschlossen. Grundlage des Versicherungsvertrages seien die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (AVB). Für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 habe der monatliche Beitrag 23,92 EUR betragen, welchen der Beklagte nicht gezahlt habe. Zur Stützung ihres Begehrens legt sie Antragsunterlagen, einen Versicherungsschein vom 17.11.2012 (Versicherungsnummer ...) sowie ein Mahnschreiben vom 15.05.2013 vor.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 aufrechtzuerhalten und dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat sich vorliegend nicht weiter geäußert.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist im ausgesprochenen Umfang auch begründet. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zu beanstanden und daher insoweit aufrechtzuerhalten. Der Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung der geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 sowie der vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 132,17 EUR verpflichtet.
12 
In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Klagebegründung - insbesondere in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen und der Tatsache, dass der Beklagte bis heute trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht keinerlei Stellungnahme oder Klageerwiderung zu den Akten gereicht sowie unter Berücksichtigung seines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid das Bestehen des Versicherungsvertrages nicht bestritten hat - sind keinerlei Zweifel daran aufgekommen, dass die jeweiligen monatlichen Beiträge ihrer Höhe nach zutreffend sind, den jeweils aktuellen Beitragssätzen entsprachen und der Beklagte sie der Klägerin schuldet.
13 
Der Beklagte schuldet der Klägerin daher die geltend gemachten Beiträge für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 in Höhe von monatlich 23,92 EUR. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 AVB zudem am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zahlungsverzug, sodass er der Klägerin als Verzugsschaden auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in von Höhe von 84,33 EUR schuldet (vgl. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Daraus ergibt sich ein von dem Beklagten geschuldeter Gesamtbetrag in Höhe von 132,17 EUR.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei besteht jedoch keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 182a Abs. 2 SGG ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind unter anderem private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber hat der Beklagte im ausgesprochenen Umfang die Gerichtskosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R).
15 
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (vgl. § 144 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist im ausgesprochenen Umfang auch begründet. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 01.10.2013 ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht zu beanstanden und daher insoweit aufrechtzuerhalten. Der Beklagte ist der Klägerin zur Zahlung der geltend gemachten Beiträge für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 sowie der vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 132,17 EUR verpflichtet.
12 
In Anbetracht der schlüssigen und nachvollziehbaren Klagebegründung - insbesondere in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen und der Tatsache, dass der Beklagte bis heute trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht keinerlei Stellungnahme oder Klageerwiderung zu den Akten gereicht sowie unter Berücksichtigung seines Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid das Bestehen des Versicherungsvertrages nicht bestritten hat - sind keinerlei Zweifel daran aufgekommen, dass die jeweiligen monatlichen Beiträge ihrer Höhe nach zutreffend sind, den jeweils aktuellen Beitragssätzen entsprachen und der Beklagte sie der Klägerin schuldet.
13 
Der Beklagte schuldet der Klägerin daher die geltend gemachten Beiträge für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.05.2013 in Höhe von monatlich 23,92 EUR. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 AVB zudem am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zahlungsverzug, sodass er der Klägerin als Verzugsschaden auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in von Höhe von 84,33 EUR schuldet (vgl. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Daraus ergibt sich ein von dem Beklagten geschuldeter Gesamtbetrag in Höhe von 132,17 EUR.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei besteht jedoch keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 182a Abs. 2 SGG ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind unter anderem private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber hat der Beklagte im ausgesprochenen Umfang die Gerichtskosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R).
15 
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (vgl. § 144 Abs. 2 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 09. Mai 2014 - S 10 P 3626/13 zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 182a


(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des M

Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.

(2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.

(2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.