Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 143 Bundesstatistik

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

1.
die Leistungsberechtigten und
2.
die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe
als Bundesstatistik durchgeführt.

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Referenzen - Gesetze | § 18 JuSchG

§ 18 JuSchG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 18 JuSchG wird zitiert von 2 anderen §§ im Jugendschutzgesetz.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 145 Hilfsmerkmale


(1) Hilfsmerkmale sind1.Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,2.Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,3.für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 144 Erhebungsmerkmale


(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 143 Nummer 1 sind für jeden Leistungsberechtigten1.Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Bundesland, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Kennnummer des Trägers, mit anderen Leistungsberech

Referenzen - Urteile | § 18 JuSchG

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Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Okt. 2018 - V B 30/18

bei uns veröffentlicht am 16.10.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 20. Februar 2018  8 K 2838/15 und 8 K 294/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.