Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 143 Bundesstatistik

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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) Inhaltsverzeichnis

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

1.
die Leistungsberechtigten und
2.
die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe
als Bundesstatistik durchgeführt.

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(1) Hilfsmerkmale sind1.Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,2.Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,3.für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 143 Nummer 1 sind für jeden Leistungsberechtigten1.Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Bundesland, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Kennnummer des Trägers, mit anderen Leistungsberech
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published on 16/10/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 20. Februar 2018  8 K 2838/15 und 8 K 294/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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