Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 144 Erhebungsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 143 Nummer 1 sind für jeden Leistungsberechtigten

1.
Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Bundesland, Wohngemeinde und Gemeindeteil, Kennnummer des Trägers, mit anderen Leistungsberechtigten zusammenlebend, erbrachte Leistungsarten im Laufe und am Ende des Berichtsjahres,
2.
die Höhe der Bedarfe für jede erbrachte Leistungsart, die Höhe des aufgebrachten Beitrags nach § 92, die Art des angerechneten Einkommens, Beginn und Ende der Leistungserbringung nach Monat und Jahr, die für mehrere Leistungsberechtigte erbrachte Leistung, die Leistung als pauschalierte Geldleistung, die Leistung durch ein Persönliches Budget sowie
3.
gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Zweiten, Elften oder Zwölften Buch.

(2) Merkmale bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach der Art der Leistung sind insbesondere:

1.
Leistung zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistung zur Beschäftigung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen,
3.
Leistung zur Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern,
4.
Leistung zur Beschäftigung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern,
5.
Leistung zur Teilhabe an Bildung,
6.
Leistung für Wohnraum,
7.
Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1,
8.
Assistenzleistung nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 2,
9.
heilpädagogische Leistung,
10.
Leistung zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
11.
Leistung zur Förderung der Verständigung,
12.
Leistung für ein Kraftfahrzeug,
13.
Leistung zur Beförderung insbesondere durch einen Beförderungsdienst,
14.
Hilfsmittel im Rahmen der Sozialen Teilhabe und
15.
Besuchsbeihilfen.

(3) Erhebungsmerkmale nach § 143 Nummer 2 sind das Bundesland, die Ausgaben gesamt nach der Art der Leistungen die Einnahmen gesamt und nach Einnahmearten sowie die Höhe der aufgebrachten Beiträge gesamt.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 147 Auskunftspflicht


(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 92 Beitrag


Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe


(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 3 bis 5 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 78 Assistenzleistungen


(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsf

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 143 Bundesstatistik


Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über1.die Leistungsberechtigten und2.die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfeals Bundesstatistik durchgeführt.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. März 2013 - L 4 KR 3797/11

bei uns veröffentlicht am 01.03.2013

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor wie folgt gefasst wird:Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2010 in der Fassung des Besch

Bundessozialgericht Urteil, 18. Jan. 2011 - B 2 U 9/10 R

bei uns veröffentlicht am 18.01.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2010 wird zurückgewiesen.

Referenzen

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über1.die Leistungsberechtigten und2.die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfeals Bundesstatistik durchgeführt.