Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) Inhaltsverzeichnis
Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert.
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(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 6
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published on 15/12/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage.
Der 1965 geborene Kläger kam am 27. Juli
published on 29/07/2014 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Januar 2010 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 De
published on 03/04/2014 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
published on 05/12/2012 00:00
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. März 2010 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2003 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtli
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